Klagen wegen Lärm: Länder bil­ligen Vor­recht für spie­lende Kinder

Der Betrieb von Kindergärten und Spielplätzen ist oft mit Lärm verbunden, den Anlieger nicht hinnehmen wollen und gegen den sie gerichtlich vorgehen. Schwarz-Gelb will solche Klagen künftig erschweren, am Freitag hat das entsprechende Gesetz nun auch den Bundesrat passiert. Alfred Scheidler über einen wichtigen rechtlichen Schritt zu einer kinderfreundlicheren Gesellschaft.

Bereits 1991 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Beeinträchtigungen von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind. Ein Kinderspielplatz sei nämlich eine für eine altersgemäße Entwicklung eines Kindes wünschenswerte, wenn nicht gar erforderliche Einrichtung (Urt. v. 12.12.1991, Az. 4 C 5/88).

Trotz dieser grundsätzlich kinderfreundlichen Haltung des obersten deutschen Verwaltungsgerichts gab es in der Vergangenheit immer wieder auch Gerichtsentscheidungen, die Nachbarklagen gegen Kitas oder Kinderspielplätze als begründet erachteten, so zum Beispiel das Verwaltungsgericht Trier (Urt. v. 07.07.2010, Az. 5 K 47/10.TR) oder das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Beschl. v. 15.10.2008, Az. 2 Bs 171/08).

Für Aufsehen sorgte 2005 der Fall der Kita "Marienkäfer" in Hamburg-Marienthal: Die Einrichtung musste auf eine Klage hin umziehen, weil sie den Nachbarn zu laut war. Aber auch am neuen Standort gab es Beschwerden, die dazu führten, dass der Kita-Betreiber schließlich eine Lärmschutzwand errichten musste.

Geräusche durch Kinder keine schädliche Umwelteinwirkung mehr

Immissionsschutzrechtlich betrachtet handelt es sich bei Kitas und ähnlichen Einrichtungen um "nicht genehmigungsbedürftige Anlagen" im Sinne des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Als solche müssen sie Anforderungen zum Lärmschutz einhalten: Sie dürfen keine erheblichen Belästigungen für die Nachbarn hervorrufen, also Belästigungen, die nicht zumutbar sind.

Zur Konkretisierung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe gibt es untergesetzliche Regelwerke, wie zum Beispiel die Technische Anleitung Lärm, die detaillierte Grenz- und Richtwerte enthält. Obwohl solche Regelwerke auf Lärm aus gewerblichen und industriellen Anlagen zugeschnitten und daher auf Lärm aus Kitas etc. nicht anwendbar sind, haben Gerichte sie auch für Kitas immer wieder als Beurteilungsmaßstab entsprechend herangezogen und damit Kinderlärm rechtlich dem Industrielärm gleichgesetzt.

Dem wird der Bundesgesetzgeber nun mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes einen Riegel vorschieben: Der neu eingefügte § 22 Abs. 1a BImSchG bestimmt ausdrücklich, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Außerdem ist geregelt, dass bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden dürfen.

Die Neuregelung hat weitreichende Auswirkungen: Öffentlich-rechtliche Klagen gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Kita oder ähnlichem können nun im Regelfall nicht mehr mit dem Argument geführt werden, von der Einrichtung ginge unzumutbarer Lärm durch Kinder aus.

Besonderheiten gelten bei Nähe zu Krankenhäusern oder Altenheimen

Aber auch zivilrechtliche, auf § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestützte Nachbarschaftsklagen werden künftig nur noch in seltenen Ausnahmefällen erfolgreich sein. Die neue Regelung des § 22 Abs. 1a BImSchG strahlt insoweit auch auf die Anwendung des Nachbarschaftsrechts nach § 906 BGB aus.

Für eine Sonderbehandlung von Ausnahmefällen hat § 22 Abs. 1a BImSchG ausdrücklich Raum gelassen, da seine Rechtsfolge, also die Privilegierung des Kinderlärms nicht generell und immer, sondern nur "im Regelfall" gilt. Ein vom Regelfall abweichender Fall ist zum Beispiel in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Altenheimen gegeben. Hier kann Lärm aus Kitas oder ähnlichen Einrichtungen durchaus noch als unzumutbar bewertet werden.

Kinder sind die Zukunft unserer Gesellschaft. Gesellschaftspolitisch ist es daher von eminenter Wichtigkeit, dass das Wohl der Kinder bestmöglich gefördert wird. Diese Aufgabe darf jedoch nicht ausschließlich der Sozialpolitik überantwortet sein, sondern muss Gegenstand allen politischen Bemühens sein. Als wichtiger Schritt zu einer kinderfreundlicheren Gesellschaft ist daher die Neuregelung zur Privilegierung von Kinderlärm in § 22 Abs. 1a BImSchG ausdrücklich zu begrüßen.

Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt an der Waldnaab und Autor zahlreicher Publikationen zum Immissionsschutzrecht.

 

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Zitiervorschlag

Alfred Scheidler, Klagen wegen Lärm: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3532 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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