Kartellamt mahnt HRS ab: Die Best-Preis-Garantie als Knebelklausel

Dr. Maxim Kleine

17.02.2012

Weil sich HRS in seinen Verträgen mit den angebotenen Hotels den besten verfügbaren Preis sichert, hat das Buchungsportal Anfang Februar eine Abmahnung des Bundeskartellamts kassiert. Ob die dabei kritisierten so genannten Meistbegünstigungsklauseln tatsächlich in unzulässiger Weise den Wettbewerb beschränken, ist aber alles andere als sicher. Von Maxim Kleine.

Der Standardvertrag von HRS untersagt den Hotels bereits jetzt, über andere Anbieter im Internet bessere Konditionen anzubieten. Dies gilt für Preise, Zimmerverfügbarkeit, Buchungs- und Stornierungskonditionen. Ab März 2012 nun will HRS nach Angaben des Bundeskartellamts die dabei verwendete Meistbegünstigungsklausel insoweit verschärfen, als dass die Hotels auch an der Rezeption keine günstigeren Angebote als bei dem Buchungsportal anbieten dürfen.

HRS habe in der Vergangenheit Hotels, die sich nicht an die Meistbegünstigungsklausel gehalten hatten, für weitere Buchungen über HRS gesperrt, so die Bonner Wettbewerbshüter weiter. Die Verwendung der Meistbegünstigungsklausel sei daher eine gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbschränkungen (GWB) verstoßende Wettbewerbsbeschränkung und eine unbillige Behinderung durch einen marktbeherrschenden Dienstleister.

Tatsächlich ist umstritten, wie Meistbegünstigungsklauseln kartellrechtlich einzuordnen sind. Gemäß § 1 GWB sind Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweise verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Meistbegünstigungsklauseln zu Lasten von Lieferanten verpflichten den Lieferanten aber lediglich dazu, keinem Dritten ein besseres Angebot zu unterbreiten als dem Vertragspartner. Grundsätzlich werden Meistbegünstigungsklauseln vom deutschen Kartellrecht sehr viel kritischer betrachtet als vom europäischen Kartellrecht. Die Leitlinien der Europäischen Kommission erwähnen ausdrücklich lediglich solche Meistbegünstigungsklauseln, die Händlern zugunsten ihrer eigenen Kunden auferlegt werden. Klauseln zu Lasten von Lieferanten werden dagegen nicht thematisiert.

Aus der Abmahnung folgt noch keine Untersagung

Die von HRS verwendete Meistbegünstigungsklausel könnte aber wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben, soweit sie den Vertragshotels die Möglichkeit nimmt, kurzfristig die mit HRS vereinbarten Konditionen durch Angebote auf der eigenen Webseite zu unterbreiten oder aber spontanen Kunden an der Rezeption einen besseren Preis zu machen.

Auch sind die Erfolgsaussichten von Wettbewerbern, die neu auf den Markt für Vermittlungen von Hotelzimmern über das Internet vorstoßen möchten, weitgehend beschränkt, da die Hotels ihnen eben keine günstigeren Konditionen anbieten dürfen, als sie es bei HRS tun. Allerdings: auch wenn sich HRS selbst als Markführer für die Hotelvermittlung im Internet bezeichnet, ist bislang keineswegs klar, dass das Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Marktanteil hat.

In jedem Fall hat HRS nun nach der Abmahnung durch das Bundeskartellamt zunächst die Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, denn eine endgültige Entscheidung der Wettbewerbshüter ist mit der Abmahnung keineswegs vorweggenommen. Eine mögliche Untersagungsentscheidung der Meistbegünstigungsklausel durch die Behörde könnte HRS dann vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf überprüfen lassen. Jedenfalls vorläufig wird die Abmahnung des Bundeskartellamts das Buchungsportal nicht daran hindern, die Meistbegünstigungsklausel zu verwenden.

Dr. Maxim Kleine ist Rechtsanwalt und Partner bei Oppenhoff & Partner.

Zitiervorschlag

Kartellamt mahnt HRS ab: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5590 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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