Die fünfte Jahreszeit ist angebrochen. In vielen Firmen wird wieder kräftig gefeiert. Was ist dabei erlaubt, und was sollte man besser lassen?
Kann ich eine Karnevals-Party im Büro schmeißen?
Das hängt in erster Linie vom Chef ab. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich entscheiden, ob er eine solche Feier selbst veranstaltet, duldet oder schlicht gar nicht will. Einen Anspruch gibt es darauf grundsätzlich nicht. "Die Karnevalstage sind normale Arbeitstage – wenn der Chef nichts anderes erlaubt, muss wie immer gearbeitet werden", so der Arbeitsrechtler Peter Kaumanns von Terhaag & Partner Rechtsanwälte. Wer sich nicht daran hält, riskiert von seinem Vorgesetzten abgemahnt oder gar gekündigt zu werden. Möchte man selbst eine Feier während der Arbeitszeit organisieren, muss sie also zwingend mit dem Chef abgesprochen werden.
Kann mir mein Chef verbieten, mich zu verkleiden?
Grundsätzlich kann jeder Arbeitgeber erwarten, dass seine Angestellten in branchenüblicher Kleidung am Arbeitsplatz erscheinen – gerade in den Karnevalshochburgen werden aber viele Arbeitgeber ihr Einverständnis erteilen, wenn Arbeitnehmer im Kostüm erscheinen wollen. Auch dann sollte die Verkleidung allerdings angemessen sein und Kollegen oder Kunden nicht bewusst vor den Kopf stoßen.
Darf ich bei der Feier Alkohol trinken?
Auch das wird wohl am Ende der Chef entscheiden. Grundsätzlich besteht aber kein Alkoholverbot am Arbeitsplatz. "Allerdings gibt es für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, die eigene Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht zu gefährden", sagt Kaumanns. Gibt es Anzeichen dafür, dass durch den Genuss von Alkohol die Leistungsfähigkeit oder die Sicherheit beeinträchtigt werden, darf der Arbeitgeber den Angestellten aus dem Betrieb verweisen.
Darf ich dem Chef und anderen Kollegen die Krawatte abschneiden?
An Karneval ist vieles scheinbar erlaubt, was sonst verboten ist. Natürlich zieht das Abschneiden fremder Krawatten im Normalfall zivil- und auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Beide entfallen allerdings, wenn der Eigentümer in die Beschädigung eingewilligt hat. Davon wird man in den Karnevalshochburgen Köln, Düsseldorf und Mainz meist ausgehen können. Vorsichtig sollte man aber bei Kollegen sein, die aus anderen Regionen oder Ländern zu Besuch und mit den hiesigen Gepflogenheiten nicht vertraut sind.
Kann ich im Büro eine lustige Rede halten?
Gegen eine "Büttenrede" spricht grundsätzlich nichts – auch dann nicht, wenn man einige Vorkommnisse aus dem Büro-Alltag scherzhaft aufarbeitet. Allerdings gelten auch bei einer Rede dieselben Tabus wie sonst im Arbeitsleben: Kollegen sollten nicht beleidigt, diskriminiert oder in irgendeiner Form belästigt werden.
Kann ich "Bützchen" unter Kollegen verteilen?
Es mag zum Brauch gehören, im Karneval "Bützchen" zu verteilen. Doch im Büro sollte man damit vorsichtig sein – hier ist die Grenze des § 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz leicht erreicht. "Ein falsch verstandenes Küsschen kann als sexuelle Belästigung ausgelegt werden – es drohen eine Abmahnung oder Kündigung", sagt Kaumanns.
Kann ich Fotos von unserer Büro-Party im Internet veröffentlichen?
Entscheidend ist, was auf den Bildern zu sehen ist. Wer seine Kollegen fotografiert, sollte vorher um Erlaubnis fragen. Da gibt es auch an Karneval keine Ausnahme. "Am besten, man fragt die Kollegen sogar am nächsten Morgen noch einmal. Das gehört zum guten Ton. Außerdem gibt der ein oder andere Kollege nach dem Konsum von Alkohol sicherlich schneller seine Einwilligung zur Veröffentlichung ab als nüchtern", sagt Kaumanns. Wer ohne Erlaubnis Fotos von anderen im Netz veröffentlicht, muss durchaus damit rechnen, dass diese sich wehren – und kann das im umgekehrten Fall auch selber tun. Auch der Chef könnte etwas dagegen haben, wenn die Belegschaft oder die Büroräume als "Party-Location" im Internet auftauchen. Nicht jedes Unternehmen möchte sich nach Außen so locker geben wie nach Innen.
LTO-Redaktion
Karneval im Büro: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18363 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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