Vorläufig bleibt es dabei: Samsung darf das Galaxy Tab 10.1 weder vertreiben noch bewerben. In dem von Apple angestrengten Eilverfahren hielt das LG Düsseldorf auch auf den Widerspruch von Samsung an seiner Meinung fest: Für die deutsche Samsung GmbH gilt ein europaweites Vertriebsverbot, die koreanische Konzerngesellschaft darf nicht in Deutschland verkaufen.
Die Entscheidung kam für viele Prozessbeobachter wenig überraschend. Bereits in der mündlichen Verhandlung am 25. August hatte das Landgericht (LG) Düsseldorf durchblicken lassen, dass eine Aufhebung der am 9. August ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassenen Beschlussverfügung kaum zu erwarten ist. Die zahlreichen von Samsung angeführten Argumente konnten die Düsseldorfer Richter nicht dazu bewegen, von ihrer ursprünglichen Auffassung abzuweichen.
Das Gericht hatte dem Antrag von Apple vollständig stattgegeben. Trotz einer von Samsung zuvor hinterlegten Schutzschrift hatten die Düsseldorfer Richter das Vertriebsverbot zunächst auch für die koreanische Konzerngesellschaft auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt.
Erst auf einen entsprechenden Antrag hin beschränkte es das Vertriebsverbot territorial auf Deutschland. In diesem Umfang bleibt das Verbot aber nun vorläufig in Kraft – zumindest bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Samsung hat bereits angekündigt, Berufung einzulegen, die gleichzeitig das Ende des Eilverfahrens markiert. Sollte auch das OLG das Verbot bestätigten, bliebe Samsung nur ein langwieriges Hauptsacheklageverfahren.
Designstreit im High Tech-Wettbewerb
Weltweite Aufmerksamkeit hat das Verfahren nicht nur wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung auf sich gezogen. Auch die rechtlichen Aspekte haben zu Diskussionen unter Juristen und Verbrauchern geführt. Apple macht geltend, dass die Gestaltung des Galaxy Tab 10.1 eine Nachahmung des durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster seit 2004 geschützten iPad-Designs darstellt. Ergänzend stützt sich das kalifornische Unternehmen auf das Wettbewerbsrecht, nämlich den Schutz wettbewerblicher Eigenart. Gestritten wird also nicht etwa um Software oder Patente, sondern allein um das äußere Erscheinungsbild der konkurrierenden Produkte.
Das Gericht folgte dem geschmacksmusterrechtlich begründeten Hauptantrag und sieht in der Gestaltung des Galaxy Tab 10.1 einen Eingriff in den Schutzbereich von Apples eingetragenen Designrechten.
Zwingend erscheint dieses Ergebnis nicht. Ob ein geschmacksmusterwidriges Designplagiat vorliegt, beurteilt sich anhand einer unmittelbaren Gegenüberstellung von Muster und Nachahmung aus der Perspektive des "informierten Benutzers" – einer fiktiven Person, die mit den jeweiligen Waren vertraut ist und über Kenntnisse des Designbestands verfügt.
Die Ähnlichkeiten hinsichtlich Form und Vorderseite der Produkte sind tatsächlich kaum zu übersehen, während sich die Rückseitengestaltung des Galaxy Tab 10.1 durchaus deutlich von der des iPad unterscheidet. Wenn die Ähnlichkeiten allerdings rein technisch beziehungsweise funktional bedingt wären, wären die Designer bei den Gestaltungsmöglichkeiten von Tablet-PCs mit berührungssensitivem Bildschirm stark eingeschränkt. Samsung könnte also argumentieren, dass hinsichtlich Form und Vorderseite eine andersartige Gestaltung quasi nicht möglich ist.
Im Ergebnis wird Apple in der Berufung ein weiteres Gericht davon zu überzeugen haben, dass die geschmacksmusterrechtlich beanspruchte Gestaltung der iPad-Vorderseite – ein flacher Bildschirm mit eingefasstem Kontrastrahmen – nicht längst vorbekannt war beziehungsweise technisch bedingt ist.
Eine deutsche Spezialität: Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz
Bis zu einer vollständigen Aufhebung des Vertriebsverbots wäre es für Samsung dennoch ein weiter Weg. Denn selbst wenn das OLG Düsseldorf eine Geschmacksmusterverletzung ablehnen würde, stünde dem koreanischen Unternehmen noch die Abwehr der dann eingreifenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche von Apple bevor, die das Unternehmen auch als Hersteller des iPads geltend machen kann.
Anders als im Geschmacksmusterrecht kommt es bei den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen weder auf die Neuheit noch auf die schöpferische Eigenart des Apple-Designs an. Entscheidend ist hierbei vielmehr, ob das iPad sich von anderen vergleichbaren Erzeugnissen oder vom Durchschnitt in einem Maße abhebt, dass ein durchschnittlicher Verbraucher auf dessen Herkunft aus dem Unternehmen Apple schließt. Samsung müsste also den Vorwurf entkräften, den guten Ruf und die mit dem iPad verbundenen Qualitätsvorstellungen für das Galaxy Tab ausgenutzt und Fehlvorstellungen über dessen betriebliche Herkunft hervorgerufen zu haben.
In Anbetracht der nicht zu übersehenden Anlehnungen dürfte der "freeride"-Vorwurf eine harte Nuss für die Koreaner bleiben. Jedenfalls eine europaweite Untersagung wäre damit jedoch vom Tisch, denn ein auf dem deutschen Wettbewerbsrecht basierendes Verbot könnte rechtlich nicht auf andere EU-Länder erstreckt werden.
Teilweise EU-Zuständigkeit
Das Düsseldorfer Landgericht differenziert hinsichtlich der Reichweite des Verbots. Für die deutsche Vertriebsgesellschaft sah es sich als Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht für befugt an, eine europaweite Untersagung auszusprechen. In Bezug auf die koreanische Konzerngesellschaft hielt es diese Voraussetzungen nicht für gegeben, weshalb das Verbot sich auf Deutschland beschränkt.
Da allerdings weder die Apple Inc. noch die Samsung Ltd. eine Niederlassung in Deutschland haben, erscheint fraglich, ob dieses Ergebnis auch der europäischen Geschmacksmusterverordnung entspricht. Denn deren Wortlaut legt in Art. 82 Abs. 3, Art. 90 Abs. 3 GGV nahe, dass für die Streitigkeit zwischen der in den USA ansässigen Apple Inc. und der koreanischen Samsung Ltd. keine Zuständigkeit in Deutschland besteht.
Auf der IFA trat Samsung trotz untersagter Bewerbung des Galaxy Tabs selbstbewusst und zuversichtlich auf. Den Koreanern ist bewusst, dass das bestehende Verbot notfalls durch eine Abänderung des Galaxy-Designs ausgehebelt werden kann. Offensichtlich versteht man die mittlerweile in vier Kontinenten laufenden Streitverfahren um die Galaxy-Produkte auch als "Adelsschlag". Es ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass seit Einführung des iPhones kaum ein anderer Hersteller in Sichtweite zu den wegweisenden Apple-Produkte gekommen ist. Pikant bleibt dabei, dass der Samsung-Konzern gleichzeitig einer der größten Lieferanten von Apple ist.
Die Autoren Daniel Hövel und Ikze Cho sind Rechtsanwälte mit Schwerpunkt gewerblicher Rechtsschutz/IT, Prozesse und Konfliktlösung bei FPS Rechtsanwälte & Notare in Frankfurt.
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Daniel Hövel, Kampf der Tablet-Giganten: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4257 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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