Kachelmann-Prozess: Die Jour­na­listin im Visier des Ver­tei­di­gers

08.02.2011

Nach seinem Engagement im Verfahren gegen den Ex-Wettermoderator wartet Starverteidiger Johann Schwenn nicht nur mit medialem Wirbel, sondern auch mit überraschenden Aktionen auf. So hat er sich für seinen nächsten Schachzug Frauenrechtlerin und Journalistin Alice Schwarzer ausgesucht. Ob der neue Beweisantrag Erfolg haben kann, erläutert Dr. Jens Dallmeyer im LTO-Interview.

LTO: Jörg Kachelmanns Verteidiger Johann Schwenn hat beantragt, Alice Schwarzer als Zeugin zu vernehmen. Hintergrund sind angebliche Kontakte Schwarzers mit dem Psychiater Günter Seidler, der das mutmaßliche Opfer als Therapeut betreut und vor Gericht als sachverständiger Zeuge auftritt. Offenbar will Schwenn die Frauenrechtlerin, die für die BILD-Zeitung über das Strafverfahren gegen den Wettermoderator berichtet, damit von dem Prozess ausschließen. Ist es denkbar, dass ihm das gelingt?

Dallmeyer: Nach meinem Eindruck geht es Johann Schwenn jedenfalls nicht in erster Linie um einen Ausschluss von Alice Schwarzer, sondern er möchte die Glaubwürdigkeit des Zeugen Seidler angreifen. Das ist für die Verteidigung ein ungeheuer wichtiger Punkt! Und diese Art der Beweisführung spielt sich manchmal auf verschlungenen Wegen ab, wie Johann Schwenn auch schon in juristischen Veröffentlichungen eindrucksvoll dargelegt hat, etwa im Dezember-Heft der Fachzeitschrift "Strafverteidiger".

Ob es ihm an dieser Stelle gelingt, die Glaubwürdigkeit des Zeugen anzugreifen, hängt freilich zunächst einmal davon ab, ob das Gericht die Entscheidung trifft, Alice Schwarzer als Zeugin zu hören.

LTO: Journalisten gehören zu den Personengruppen, denen von Berufs wegen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Ist eine Vernehmung von Schwarzer vor diesem Hintergrund überhaupt denkbar?

Dallmeyer: Das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten gilt nicht uneingeschränkt, wenn es um den Vorwurf der Vergewaltigung oder ähnlich schwere Vorwürfe geht. Die gesetzlichen Einschränkungen betreffen aber nicht die Situation, die derzeit im Kachelmann-Prozess gegeben ist. Bezüglich aller Fragen, die darauf zielen, ob der Zeuge Seidler Alice Schwarzer in ihrer Eigenschaft als Journalistin Informationen gegeben hat, kann Alice Schwarzer das Zeugnis verweigern.

Ich erinnere aber daran, dass das Zeugnisverweigerungsrecht ein Recht ist, keine Pflicht. Frau Schwarzer kann aus freien Stücken entscheiden, ob sie zu den Tatsachen aussagt, um die es dem Verteidiger Schwenn geht.

"Ein 'öffentlicher Feldzug' gegen Kachelmann müsste bewiesen werden"

LTO:  Die Tatsachen, zu deren Beweis Johann Schwenn Alice Schwarzer befragen will, sind ja die besagten abgeblichen Kontakte zwischen der Frauenrechtlerin und dem Therapeuten des mutmaßlichen Opfers.

Vor dem Hintergrund, dass Schwenn Schwarzer einen "öffentlichen Feldzug" gegen seinen Mandanten vorwirft: Würden Sie solche Kontakte zwischen einer offensichtlich tendenziös berichtenden Journalistin und einem Verfahrensbeteiligten für beweisrelevant halten?

Dallmeyer: Unbedingt. Wenn es tatsächlich einen "öffentlichen Feldzug" gibt, wäre die Glaubwürdigkeit eines daran beteiligten Zeugen äußerst fraglich. Das müsste allerdings erst noch bewiesen werden – deshalb die Beweisanträge von Johann Schwenn. Aber wie gesagt: Alice Schwarzer hat es mit ihrem Zeugnisverweigerungsrecht in der Hand, diesen Weg der Wahrheitserforschung zu verschließen.

LTO: Wie lange würde Schwarzer vom Verfahren ausgeschlossen bleiben, wenn das Gericht beschließen sollte, sie als Zeugin zu hören?

Dallmeyer: Nach einer Zeugenaussage – auch nach einer bloßen Aussageverweigerung – liegt es im Ermessen des Gerichts, ob ihr die Anwesenheit in den weiteren Verhandlungen gestattet wird. Es lässt sich derzeit nicht vorhersagen, wie das Gericht gegebenenfalls dieses Ermessen ausüben wird.

LTO: Halten Sie es für  problematisch, wenn Angeklagte und insbesondere deren Verteidiger es damit in der Hand haben, unliebsame Journalisten vom Prozess ausschließen zu lassen?

Dallmeyer: Im Gegenteil. Wenn es Hinweise auf ein dubioses Zusammenwirken eines wichtigen Zeugen mit einer Jounalistin gibt, muss das Gericht dem nachgehen. Solange der Zeuge sich auf seine Zeugenrolle beschränkt und der Journalist sich auf die ihm obliegende Aufgabe der Berichterstattung, solange es also keine Hinweise auf ein solches Zusammenwirken gibt, hat keiner von beiden etwas zu befürchten.

LTO: Herr Dr. Dallmeyer, wir danken Ihnen für dieses Interview.

Dr. Jens Dallmeyer ist Fachanwalt für Strafrecht in Frankfurt am Main und Lehrbeauftragter an der dortigen Goethe-Universität. Er hat eine Vielzahl von Veröffentlichungen in Fachzeitschriften verfasst, vor allem zum Strafverfahrensrecht.

Die Fragen stellten Pia Lorenz und Steffen Heidt.

 

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Zitiervorschlag

Kachelmann-Prozess: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2495 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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