Darf der Ex-AfD-Abgeordnete und Richter vorzeitig in den Ruhestand geschickt werden? Dazu verhandelt ein Leipziger Gericht im September. Dabei wird es auch eine Rolle spielen, ob der Verfassungsschutz Maier als "rechtsextrem" einstufen darf.
Das Richterdienstgericht in Leipzig wird am 22. September 2022 mündlich über die Versetzung des Richters Jens Maier in den vorzeitigen Ruhestand verhandeln. Das bestätigte am Freitag eine Sprecherin des Gerichts gegenüber LTO.
Im Februar 2022 hat das sächsische Justizministerium beim Richterdienstgericht beantragt, den ehemaligen AfD-Bundestagsabgeordneten vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen und ihm vorläufig die Dienstgeschäfte zu untersagen. Nachdem Maier bei der letzten Bundestagswahl kein Mandat mehr erringen konnte, hatte er von seinem gesetzlich verbrieften Rückkehranspruch in die Justiz Gebrauch gemacht.
Der Schritt hatte für Kritik und Besorgnis in Politik, Justiz, Medien und Rechtswissenschaft gesorgt. Gegen die Rückkehr Maiers in die Justiz sind eine ganze Reihe von juristischen Schritten eingeleitet worden. Sofortige Konsequenzen für ihn hatte die Entscheidung des Richterdienstgerichts Mitte März, die ihm bis auf Weiteres die Arbeit als Richter untersagt. Gegen die Eilentscheidung war kein weiterer Rechtsschutz möglich, der Beschluss ist unanfechtbar.
Derzeit läuft aber noch die dazugehörige Hauptsache mit dem Aktenzeichen 66 DG 2/22, damit soll die Frage grundsätzlich geklärt werden: Darf die Justiz Maier vorzeitig in den Ruhestand schicken? Das Ministerium befürchtet einen Reputationsverlust für die sächsische Justiz und die Rechtspflege bundesweit. Um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden, sei der Richter in den Ruhestand zu schicken.
Das Richterdienstgericht ist am Landgericht Leipzig ansässig, dort findet im September die Verhandlung statt. Die Verhandlung ist öffentlich, die Sprecherin des Gerichts rechnet mit einigem Andrang.
Was plant Jens Maier mit seiner Klage in Dresden?
Maier hat derweil Ende März beim Verwaltungsgericht Dresden eine Klage eingereicht, die in der sächsischen Justizverwaltung aufmerksam zur Kenntnis genommen wurde. Unter dem Aktenzeichen Az. 6 K 620/22 will Maier erreichen, dass der sächsische Verfassungsschutz ihn nicht als "rechtsextrem" einstuft. In dem Verfassungsschutzbericht aus dem Jahr 2020 wird er als Vorsitzender des sogenannten "Flügels" der AfD für Sachsen genannt.
Nach Informationen von LTO argumentiert Maier, dass es vor der Einstufung keine vorherige Anhörung gegeben habe und er sich selbst nicht als Rechtsextremist bzw. Fall einer rechtsextremistischen Bestrebung sieht. Im Verfassungsschutzbericht wiedergegebene Äußerungen seien sinnentstellt worden. Der Kölner Rechtsanwalt Maiers will sich am Telefon auf Anfrage von LTO nicht äußern.
Die Frage, inwiefern der Verfassungsschutz die AfD beobachten darf, ist Gegenstand weiterer Verfahren. Die AfD hat den Flügel formal aufgelöst. Die Behörden gehen jedoch davon aus, dass die Protagonisten weiterhin maßgeblichen Einfluss in der Partei ausüben. Das Verwaltungsgericht Köln hat im März 2022 entschieden, dass eine Einstufung des Flügels – nach der formalen Auflösung – als "gesichert extremistisch" nicht haltbar sei, die Beobachtung als Verdachtsfall aber zulässig. Dagegen geht die AfD seit einigen Tagen in Berufung
Maier dürfte es bei seiner Klage jedoch nicht nur um einen juristischen Erfolg gegenüber dem Verfassungsschutz gehen, sondern sie dürfte Teil eines größeren Plans sein. Denn in dem Gerichtsverfahren zu seiner Versetzung in den Ruhestand stützt sich das Justizministerium Sachsen ganz wesentlich auf die Einstufung durch den Verfassungsschutz, um zu begründen, warum Maier unter keinen Umständen zurück an ein Gericht darf. In der 17-seitigen Begründung des Richterdienstgerichts wird die Einstufung als zentrales Argument angeführt. Immer wieder wird darauf zurückgegriffen, etwa wenn das Ministerium begründet, warum die Versetzung in den Ruhestand "zwingend geboten" sei, so argumentiert das Ministerium etwa: "Die Einstufung als Rechtsextremist in dem Verfassungsschutzbericht führe dazu, dass die Allgemeinheit kein Vertrauen mehr in jegliche richterliche Tätigkeit des Antragsgegners habe." Das geht aus der Begründung des Richterdienstgerichts zu Maiers sofortigen Entfernung aus dem Dienst hervor, die LTO vorliegt.
Wenn Maier mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Einstufung erfolgreich wäre, würde das auch im dienstrechtlichen Verfahren ein zentrales Argument ins Wanken bringen.
Muss das Richterdienstgericht auch über Einstufung als "rechtsextrem" entscheiden?
Dass es Maier mit der Klage gegen seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2020 um mehr geht, spricht auch der Umstand, dass er erst mit zwei Jahren Verspätung gegen sie vorgeht. Nach Erscheinen des Berichts hatte er sich nicht juristisch gewehrt. Auch ein Eilverfahren hatte er nicht eingeleitet, wie das Verwaltungsgericht auf Anfrage bestätigt.
Bleibt die Frage: Kommt seine Klage in Dresden für das Verfahren in Leipzig zu spät? Dass das VG in den nächsten Monaten schon über seine Klage entscheiden wird, darf man als äußerst unwahrscheinlich ansehen, das Richterdienstgericht wird voraussichtlich vorher seine Entscheidung treffen müssen.
Maier könnte sich aber in dem Verfahren beim Richterdienstgericht darauf berufen, dass die Einschätzung durch den Verfassungsschutz vor Gericht nicht gegen ihn verwendet werden darf, weil sie noch Gegenstand einer Klage in Dresden sei. Letztlich könnte dann das Richterdienstgericht sogar in die Lage kommen, inzident die verwaltungsrechtliche Prüfung mit zu übernehmen.
Fachkompetenz dafür ist bei der zuständigen Kammer im Zweifel vorhanden. Das Dienstgericht für Richter ist ein besonderes Gericht mit drei Richterinnen und Richtern, die werden aus verschiedenen Gerichtsbarkeiten zusammengezogen. Für das Verfahren von Jens Maier ist ein Vorsitzender Richter des Verwaltungsgericht Dresden, ein Richter des Landgerichts Leipzig und ein Richter des Amtsgerichts Auerbach vorgesehen.
Ex-AfD-Abgeordneter will zurück in die Justiz: . In: Legal Tribune Online, 10.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48719 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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