Richter Jens Maier soll in den Ruhestand versetzt werden: Ist das die Lösung für den Fall Maier?

Gastbeitrag von Prof. Dr. Klaus F. Gärditz

13.02.2022

Die Sächsische Justizministerin will verhindern, dass der rechtsextreme Jens Maier wieder als Richter tätig wird und stützt ihren Plan auf eine kaum bekannte Ruhestandsregelung. Klaus F. Gärditz analysiert die Erfolgsaussichten.

Bestimmungen, die besondere "Notstandslagen" zu regeln versuchen, geraten nicht selten mangels praktischen Anwendungsbereichs aus dem Blickfeld und verstauben, bis überraschende Sonderkonstellationen zu einer Wiederentdeckung führen. § 31 Deutsches Richtergesetz (DRiG) ist so eine Bestimmung. Hiernach können Richter zum Schutz der Rechtspflege in den Ruhestand versetzt werden. Geht es nach der sächsischen Justizministerin Katja Meier (Grüne) soll auf diesem Wege die prekäre Lage um Jens Maier gelöst werden. Sie kündigte an, beim zuständigen Dienstgericht einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Nach § 31 DRiG kann auch ein Richter auf Lebenszeit in ein anderes Richteramt, in den einstweiligen Ruhestand oder in den Ruhestand versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden. Hierbei handelt es sich um eine eher randständige Auffangbestimmung, für die es bislang – soweit ersichtlich – nur zwei praktische Anwendungsfälle gab. Der Hessische Dienstgerichtshof für Richter hatte nach § 31 DRiG einen Richter in den einstweiligen Ruhestand versetzt, der wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften einen rechtkräftigen Strafbefehl erhalten hatte (Urt. v. 30. März 2009 – DGH 3/08). Das Vorgehen dürfte sich damit erklären, dass die strafrechtliche Verurteilung nicht das hinreichende Gewicht hatte, gemessen an den sehr hohen Anforderungen (vgl. § 17 Hessisches Disziplinargesetz) zusätzlich eine Disziplinarmaßnahme und gar eine Entfernung aus dem Dienst zu erreichen.

BGH gab grünes Licht für Ruhestand bei Rotlichtkontakten

Der zweite Anwendungsfall wurde vor den Richterdienstgerichten des Landes Rheinland-Pfalz verhandelt. Ein Richter am Amtsgericht Trier pflegte persönlich enge, freundschaftliche Kontakte zu lokalen Akteuren des Rotlichtmilieus und verkehrte in einschlägig bekannten Lokalitäten. Das waren offenbar noch keine Dienstvergehen, machten den Richter aber nachvollziehbar in seiner Persönlichkeit für eine geordnete Rechtspflege untragbar. Die Dienstgerichte (vgl. den Richtervorbehalt nach § 78 Nr. 2 DRiG) versetzten den Richter daher nach § 31 DRiG in den Ruhestand. Die Revision (vgl. § 81 DRiG) hiergegen führte zum bislang einzigen (veröffentlichten) Urteil des BGH als Dienstgerichtshof des Bundes zur Auslegung des § 31 DRiG (Urt. v. 19. Mai 1995 RiZ (R) 1/95).

Mit Blick auf den Schutz der persönlichen Unabhängigkeit durch Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG behandelt der BGH die Vorschrift als eng auszulegende Ausnahmeregelung. Objektiv müsse feststehen, dass die Rechtspflege in schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei. Davon müsse "dann ausgegangen werden, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Richters oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, dass seine Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert würde". Gemessen hieran bejahte der BGH die Voraussetzungen des § 31 DRiG. "Die u.a. von den Rechtssuchenden gebildete Öffentlichkeit würde sich zu Recht dagegen verwahren, ihre Angelegenheiten einer derartigen Richterpersönlichkeit anvertrauen und ihr Recht bei ihr suchen zu müssen". Die Versetzung an ein anderes Gericht als milderes Mittel kam aufgrund des anhaftenden Persönlichkeitsmangels damals nicht in Betracht.

Übertragbarkeit auf den Fall Jens Maier

Gemessen hieran dürften die gesetzlichen Voraussetzungen des § 31 DRiG auch im Fall Jens Maier erfüllt sein. Durch eine langjährige Kaskade von Entgleisungen, die aus der aggressiv-verfassungsfeindlichen Gesinnung keinen Hehl machen, und durch rassistische Ausfälle, die sich gegen die Würde gerade auch von Menschen richten, für deren Streitigkeiten Maier einmal gesetzlicher Richter sein kann, ist es niemanden zuzumuten, die eigenen Angelegenheiten dieser Richterpersönlichkeit anzuvertrauen. Er bewegt sich zudem – vergleichbar dem Trierer Fall – in einem Milieu, in dem völkischer Rassismus und sonstige offene Verfassungsfeindlichkeit gerade zur stilprägenden Note gehören dürften. Die (von der Ministerin angeführte) Einstufung als rechtsextrem durch den Verfassungsschutz ist zwar als solche noch nicht ausschlaggebend, die Gründe der Einstufung – namentlich die Aktivitäten im rechtsextremistischen Umfeld – aber durchaus.

Ein Vertrauen, dass der Betroffene unvoreingenommen und glaubwürdig nach dem Recht der verfassungsmäßigen Ordnung entscheidet, deren Geringschätzung er wiederholt und hinlänglich durch aktives Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, ist grundlegend erschüttert. Natürlich kommt es nicht auf eine öffentliche Empörung als solche an, die ja auch einmal unberechtigt sein könnte. Hier gründet der öffentliche Vertrauensverlust aber spezifisch auf der aggressiv-kämpferischen Agitation gegen Grundwerte der Verfassung. Der Einsatz in einem Richteramt würde daher funktionsbezogen eine ordnungsgemäße Rechtspflege schwerwiegend beeinträchtigen.

Kein nachgelagerter Schutz des Abgeordnetenmandats

Dass Jens Maier in den letzten Jahren Bundestagsabgeordneter der AfD war und derweil seine Dienstpflichten nach §§ 5, 6 Abgeordnetengesetz (AbgG) ruhten, steht seiner Versetzung in den Ruhestand nicht entgegen. Denn § 31 DRiG bezieht sich explizit auf Verhalten außerhalb der richterlichen Tätigkeit, und zwar nach Sinn und Zweck sowie Systematik (in Abgrenzung zu Reaktionen auf Dienstvergehen nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 DRiG) gerade auch auf solches, das nicht zwingend bereits konkrete Dienstpflichten verletzen muss. Es kann also zur Begründung auch auf das Verhalten von Jens Maier während seiner Zeit als Abgeordneter abgestellt werden. Ausgenommen sind nach Art. 46 Abs. 1 GG nur parlamentarische Handlungen, nicht hingegen parteipolitische Äußerungen und Tätigkeiten außerhalb des Deutschen Bundestags.

Probleme im Hinblick auf den besonderen Schutz der Abgeordnetentätigkeit stellen sich bei einem Vorgehen nach § 31 DRiG nicht. § 6 Abs. 1 S. 2, 3 AbgG erhält gewählten Beamtinnen und Beamten (sowie nach § 8 AbgG Richterinnen und Richtern) zwar latent ihr bisheriges Amt. Die Regelung suspendiert vorübergehend konkrete Dienstpflichten und gewährt korrespondierend einen gebundenen Anspruch, nach Ausscheiden aus dem Bundestag wieder ein entsprechendes konkret-funktionelles Amt übertragen zu erhalten. Der Inhalt des Statusamtes bleibt hierbei aber unverändert. Der Betroffene hatte im Fall ein Richteramt inne, zu dessen statusrechtlicher Ausgestaltung es schon immer gehörte, dass eine Versetzung nach § 31 DRiG zum Schutz der Rechtspflege möglich ist. Hier aktualisiert sich also lediglich – und völlig unabhängig sowohl vom Abgeordnetenmandat als auch von konkreten Dienstpflichten – eine allgemeine Option der Personalverwaltung bei Richterämtern.

Bei Ruhestandslösung muss Maier weiter bezahlt werden

Dass die Norm bislang in den Debatten im Hintergrund blieb, liegt an den Rechtsfolgen. Zum einen geht es hier nicht um eine Sanktionierung von Fehlverhalten, sodass die verfassungsfeindliche Agitation auf einer sozialkommunikativen Ebene unbeantwortet bleibt. Der in den Ruhestand Versetzte erhält zum anderen nach Maßgabe des § 15 Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz Ruhestandsbezüge.

Diese werden zwar im Falle einer endgültigen Versetzung in den Ruhestand (anders als in Fällen einer Reorganisation der Gerichtsbarkeit nach § 32 DRiG, Art. 97 Abs. 2 Satz 3 GG) gesetzlich gekürzt, weil insoweit allgemeines Versorgungsrecht Anwendung findet (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 DRiG). Sie ermöglichen dem Betroffenen aber einen versorgten Ruhestand, der unter anderem auch genügend Zeit für Politik belässt. Das ist hinzunehmen und bedeutet nicht, dass sich das sächsische Justizministerium hier auf eine zweit- oder drittbeste Lösung zurückgezogen hätte.

Paralleles Disziplinarverfahren hat Erfolgsaussichten

Neben § 31 DRiG kommt nämlich das allgemeine Richterdisziplinarrecht weiterhin ungeschmälert zur Anwendung. § 31 DRiG dient unabhängig von Dienstpflichten dem Schutz einer geordneten Rechtspflege, das Disziplinarrecht demgegenüber der Sanktionierung von Dienstvergehen, sodass beide Instrumente parallel und unabhängig voneinander eingesetzt werden können. Die besonders hohen Voraussetzungen, Dienstvergehen nach Eintritt in den Ruhestand zu ahnden (§ 47 Abs. 2 BeamtStG) gelten nur für solche Handlungen, die erst nach Eintritt in den Ruhestand begangen wurden. Ein Dienstvergehen, das vorher begangen wurde, kann regulär auch gegen Personal weiterverfolgt werden, das zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist. Hierbei ginge es dann nicht nur um die rechtlich schwierige Frage, ob und inwieweit während des Ruhens der Dienstpflichten überhaupt Dienstvergehen begangen werden können. 

LTO (Markus Sehl) hat kürzlich dargelegt, dass es zudem noch ungeahndete Dienstvergehen aus der Zeit vor dem Mandatserwerb gibt. Insoweit könnte ein Dienstgericht ggf. immer noch eine Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 Sächsisches Disziplinargesetz) aussprechen. Indem das sächsische Justizministerium zunächst einen Antrag beim Dienstgericht nach § 31 DRiG stellt, kann es im Hintergrund weiter die Voraussetzungen eines Disziplinarverfahrens prüfen und dieses – was hier unbedingt notwendig ist – sorgfältig vorbereiten.

Zwischenlösung: Vorläufige Untersagung der Dienstgeschäfte

Unabhängig hiervon kann die Justizministerin nach § 35 DRiG durch Antrag beim zuständigen Dienstgericht eine vorläufige Untersagung der Dienstgeschäfte erwirken (§§ 83, 65 Abs. 1-2, 78 Abs. 1 Nr. 2 DRiG). Ein entsprechender Antrag nach § 35 DRiG wäre entsprechend den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung (vgl. § 123 VwGO) zu beurteilen und im vorliegenden Fall absehbar begründet, weil die vorläufige Untersagung mit Blick auf die Gründe in der Hauptsache zwingend geboten ist (vgl. zu den Anforderungen Dienstgerichtshof beim OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Mai 1993 – DGH 2/93).

Bei Verfahren nach §§ 31, 35 DRiG handelt es sich im Übrigen nicht um Maßnahmen der Dienstaufsicht, sodass die Subsidiarität nach § 15 Sächsisches Justizgesetz (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2016 – RiSt (R) 1/15) nicht greift und die Ministerin originär zuständig ist.

Vernünftiger Ausweg aus einer prekären Lage

Die Justizministerin des Freistaats Sachsen befindet sich in einer schwierigen Lage. Sie muss die Gesetzlichkeit der Verwaltung beachten (Art. 20 Abs. 3 GG) und zugleich auf einem Feld operieren, das juristisch weder durch Rechtsprechung noch durch Literatur angemessen bestellt war. Entschlossenes Handeln darf nicht die Integrität der Justizverwaltung beschädigen, indem man sich auf rechtlich unsichere Pfade begibt. Gut Gemeintes gerät dann leicht zu einer Niederlage vor Gericht, die schlimmstenfalls das öffentliche Vertrauen beschädigt, dass dieses Verfahren trotz seines politischen Hintergrunds nicht nach politischer Opportunität, sondern nach Maßstäben des Rechts geführt wird. In einer vertraulichen Personalsache kann zudem auch ein Ministerium nicht alle Erwägungen, die es anstellt, frei kommunizieren.

Mit § 31 DRiG beschreitet die Justizministerin nunmehr unter allen vertretbaren Optionen den Pfad, der die größte Rechtssicherheit bietet. Zugleich bleiben die Optionen eines Disziplinarverfahrens (durch den Direktor des Amtsgerichts Dippoldiswalde) sowie einer Richteranklage durch den Landtag offen.

Der Autor Prof. Dr. Klaus F. Gärditz ist Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht an der Universität Bonn.

Zitiervorschlag

Richter Jens Maier soll in den Ruhestand versetzt werden: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47525 (abgerufen am: 20.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen