Eigene Truppen waren in der UN nie vorgesehen. Zu den Blauhelmen entsenden die Mitgliedstaaten daher ihre Soldaten. Arme Länder finanzieren so zum Teil ihre heimischen Streitkräfte. Die ganze Geschichte erzählt Matthias Hartwig.
Wer die Charta der Vereinten Nationen, also den Gründungsvertrag und damit die „Verfassung“ der Vereinten Nationen von 1945, durchliest, wird den Begriff „Blauhelme“ nicht finden. Die Charta sieht in Art. 43 eigentlich vor, dass Verträge über Truppengestellung zwischen den Vereinten Nationen und den Mitgliedstaaten geschlossen werden. Die Vereinten Nationen sollten diese zugewiesenen Streitkräfte unter ihrer Flagge und ihrem Kommando zur Durchsetzung von eigenen Anordnungen zur Wahrung oder Wiederherstellung des Friedens in der Welt einsetzen können. Allein nicht ein einziges derartiges Abkommen über die Truppengestellung wurde seit 1945 abgeschlossen, und so verfügen die Vereinten Nationen bis zum heutigen Tag über keine militärischen Streitkräfte, welche sie nach eigenem Ermessen zum Friedensschutz einsetzen können.
Die Unmöglichkeit der Schaffung internationaler Streitkräfte unter UN-Kommando war vor allem ein aus dem Geist des kalten Krieges geborenes Misstrauen gegenüber dieser internationalen Organisation. Wenn der Sicherheitsrat heute gemäß Art. 39 der UN-Charta zum Schluss kommt, dass eine politische Entwicklung in der Welt einen Bruch oder - was häufiger der Fall ist – eine Gefährdung des Friedens darstellt, kann er also keine eigenen Truppen schicken. Geht es um militärische Zwangsmaßnahmen bleibt ihm nur die Möglichkeit, die Mitgliedstaaten über eine Resolution ermächtigen, alle notwendigen Mittel oder Maßnahmen ("all necessary means" oder "all necessary measures") zu ergreifen, um die Bedrohung – oder den Bruch des Friedens - abzuwenden. Bezeichnenderweise benutzt der UN-Sicherheitsrat in diesem Zusammenhang niemals das Wort Krieg, welches überhaupt aus der Terminologie des modernen Völkerrechts entschwunden ist. Ähnlich wie bei der Benutzung des Wortes Gottseibeiuns für den Teufel soll durch die Nichtnutzung des eigentlichen Begriffes das verhindert werden, wofür er steht.
Ursprung: Keine eigene Bewaffnung der UN
Wenn also die Vereinten Nationen bis zum heutigen Tag in diesem Sinne unbewaffnet geblieben sind, obwohl dies von der UN-Charta eigentlich so nicht vorgesehen war, haben sie doch einen Weg gefunden, Streitkräfte unter ihr Kommando zu rufen, und zwar in Form der UN-Friedenstruppen oder Blauhelm-Truppen, so benannt nach der Farbe der Helme dieser Truppen. Die erste Operation mit Verwendung dieser Truppen wurde heute vor 71 Jahren, also am 29. Mai 1948 ins Leben gerufen. Es war die so genannte United Nations Truce Supervision Organization (UNTSO), welche im Gefolge des ersten israelisch-arabischen Krieges zur Überwachung des Waffenstillstands geschaffen wurde und sich bis heute im Nahen Osten im Einsatz befindet. Im weiteren Verlauf der Geschichte schufen die Vereinten Nationen insgesamt 72 Missionen, darunter in Kaschmir, auf dem Sinai, in Zypern, in Somalia, in Ruanda, in (Ex-) Jugoslawien, im Kongo und zuletzt in Haiti, Liberia und Ost-Timor. Für ihren Einsatz erhielten die Blauhelme 1988 als Ausdruck der weltweiten Anerkennung den Friedensnobelpreis.
Beobachter von Massakern und sexuelle Übergriffe
Allerdings schrieben die Blauhelmtruppen nicht nur Erfolgsgeschichten. In manchen Fällen führte die Friedensüberwachung über einen langen Zeitraum nicht zu einem dauerhaften, sich selbst tragenden Frieden; viele Missionen wurden so zu Dauereinrichtungen, wie die oben genannte UNTSO. Auch im Libanon sind Blauhelme seit 1978 durchgehend stationiert und in Zypern seit 1964. In anderen Fällen endeten Einsätze in einem Desaster, wie im Kongo 1964, als der seinerzeitige UN-Generalsekretär Hammarskjöld, der sich für den Einsatz von Blauhelmen im Kongo zur Abwehr eines Bürgerkrieges mit Beteiligung fremder Streitkräfte stark gemacht hatte, unter nie ganz aufgeklärten Umständen ums Leben kam.
1995 wurde die UN-Mission in Somalia nach nur zwei Jahren und bevor ein stabiler Frieden begründet werden konnte, beendet, nachdem die USA eine militärische Demütigung erfahren hatten. Ein Tiefpunkt war auch die Unfähigkeit der Blauhelm-Truppen, im Jahr 1994 den Völkermord in Ruanda zu verhindern, obwohl sie im Land waren. Dies wurde verursacht durch Fehleinschätzungen auf Seiten der Vereinten Nationen über den Ernst der Lage trotz entsprechender Hinweise sowie durch den Unwillen der Staatengemeinschaft, für eine schlagkräftige Mission Truppen zur Verfügung zu stellen.
1995 wirkten Blauhelme in Srebrenica als "tapfere Beobachter", als serbische Milizionäre über 5000 bosnische Männer massakrierten, die sich einem von den Vereinten Nationen garantierten Schutzgebiet befanden; es war seinerzeit nicht gelungen, für die schwachen und leicht-bewaffneten niederländischen Streitkräfte rechtzeitig Luftunterstützung durch die UNO zu organisieren.
Zuletzt fielen Blauhelme durch sexuelle Übergriffe in den Ländern negativ auf, in denen sie stationiert waren - z.B. in Haiti, in Liberia oder im Südsudan – oder durch die Einschleppung der Cholera in Haiti.
Keine nutz- und hoffnungslosen Truppen
Doch die unglücklich verlaufenen Operationen der Vereinten Nationen dürfen nicht das Bild hervorrufen, dass es sich um nutz- und hoffnungslose Truppen handelt. Tatsächlich haben die Blauhelme in vielen Weltgegenden erheblich dazu beigetragen, dass sich eine bestehende Spannungssituation nicht verschlechterte und dass ein Waffenstillstand, den die Blauhelme überwachten, genutzt werden konnte, um die Situation im Lande zu stabilisieren, etwa in Liberia, in Cambodia oder in der Elfenbeinküste. Dass Blauhelm-Einsätze nicht als ein verfehlter Ansatz der Vereinten Nationen bewertet werden, zeigt sich auch daran, dass sie bis zum heutigen Tag genutzt werden. 71 Jahre nach dem Beginn des ersten Einsatzes stehen 90.000 Soldaten unter der UN-Flagge im Rahmen von 15 Missionen.
Die rechtliche Grundlage für die Missionen wird zum einen in Art. 29 der UN-Charta gesehen, der dem Sicherheitsrat erlaubt, Hilfsorgane zu schaffen, als welche die UN-Blauhelme qualifiziert werden. Zum anderen findet man die Grundlage in "Kapitel VI-Einhalb" der Vereinten Nationen. Kapitel VI verpflichtet die Mitglieder der UN und den Sicherheitsrat zur Nutzung aller Mittel zur friedlichen Streitbeilegung, darunter Verhandlungen, Vermittlungen oder Entscheidungen internationaler Gerichte. Art. VII der UN-Charta gibt dem UN-Sicherheitsrat die Macht, zum Einsatz von Gewalt zu ermächtigen. Daraus wird geschlossen, dass er auch Missionen schaffen kann, die zwischen der friedlichen Streitbeilegung und dem Gewalteinsatz angesiedelt sind. Blauhelm-Missionen werden durch eine Resolution des Sicherheitsrates begründet.
Trend: Entsendung zum Kampfeinsatz
Ursprünglich lag den Blauhelm-Einsätzen das Prinzip der Freiwilligkeit zugrunde: Blauhelm-Truppen können nicht gegen den Willen eines Staates in einem Land stationiert werden und müssen auf sein Verlangen abgezogen werden; mangels entsprechender Zustimmung von am Konflikt beteiligten Parteien können derzeit keine Blauhelm-Truppen in der Ostukraine stationiert werden, wie von der Ukraine gefordert. Zudem kann kein Staat zur Truppengestellung verpflichtet werden. Die meisten Truppen werden von armen Staaten gestellt, die über die Kompensationsleistungen der Vereinten Nationen ihre Streitkräfte teilweise finanzieren.
Die Blauhelm-Truppen tragen im Rahmen ihrer ursprünglichen Zwecksetzung nur leichte Waffen zur Selbstverteidigung. Ihr Auftrag liegt in der Überwachung bestehender Waffenstillstände- bzw. Friedensabkommen in Spannungsgebieten. Sie werden daher üblicherweise nicht in Gebiete entsandt, in denen offene Konflikte toben. In jüngerer Zeit - beginnend mit der Mission in Sierra Leone 1999, nicht zuletzt veranlasst durch die geschilderten Ereignisse in Ruanda und Jugoslawien - statteten die Vereinten Nationen die Blauhelme in einigen Fällen mit einem robusteren Mandat aus: Die Truppen sollten sich nicht darauf beschränken, die Einhaltung eines Waffenstillstands oder eines Friedensabkommens zu überwachen -sogenanntes peace-keeping - , sondern ggf. sollten sie Maßnahmen zur Durchsetzung eines Waffenstillstands oder eines Friedensabkommens ergreifen, sogenanntes peace-enforcement. So heißt es in einer UN-Sicherheitsratsresolution aus dem Jahr 2013 zu den Blauhelm-Truppen im Kongo, "dass sie offensive Operationen zur Verhinderung der Ausbreitung jeglicher bewaffneter Gruppen, zu deren Ausschaltung und Entwaffung durchführen sollen".
Entsprechend ordnet eine UN-Sicherheitsratsresolution aus demselben Jahr zu Mali an, dass die Blauhelm-Truppen "die wichtigsten Bevölkerungszentren stabilisieren, Bedrohungen abwenden und die Rückkehr von bewaffneten Gruppen in diese Gegenden verhindern sollen." Entsprechende Aufgaben sollen sie zum Schutz der Flüchtlingsunterkünfte im Südsudan wahrnehmen.
Damit werden die Blauhelm-Truppen mit Kampfeinsätzen beauftragt. Sie verlieren ihre Harmlosigkeit als bloße Beobachter und gewinnen an Glaubwürdigkeit bei den Menschen, in deren Ländern sie stationiert werden. Die geschilderten Fälle Ruanda oder Srebrenica sollen sich nicht wiederholen.
Ob die UN-Blauhelm-Truppen diesen Aufgaben gerecht werden können und ob es mit der Erweiterung des Mandats und der damit einhergehenden Wirksamkeit der Blauhelm-Truppen nicht schwerer wird, die im UN-Sicherheitsrat notwendige Zustimmung zur Begründung einer Mission zu finden, bleibt abzuwarten. Der Erfolg der Blauhelm-Truppen hängt in erster Linie nicht von ihnen selbst, sondern von der Entschlossenheit der Weltgemeinschaft und ihres wichtigsten Organs, des UN-Sicherheitsrats, ab, die Gewaltfreiheit in Krisengebieten mit Truppen unter dem Kommando der Vereinten Nationen durchzusetzen. Wird dieser Weg erfolgreich beschritten, könnte die Lücke jedenfalls zum Teil geschlossen werden, welche durch die Nichtumsetzung des eingangs genannten Art. 43 der UN- Charta entstanden ist.
Der Autor Dr. Matthias Hartwig ist wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg.
Internationaler Tag der Blauhelme: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35675 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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