Vereinbarung mit muslimischen Verbänden: Der Islam gehört zu Hamburg

20.08.2012

Vergangene Woche gab Hamburg bekannt, dass es mit drei islamischen Verbänden und der Alevitischen Gemeinde Verträge ausgehandelt habe. An islamischen Feiertagen sollen Muslime nicht mehr arbeiten müssen und ihre Kinder schulfrei bekommen. Obwohl daneben vieles nur Symbolik sei und einige Fragen offen blieben, könnten die Verträge zum Vorbild werden, meint Thomas Traub.

Mehr als fünf Jahre haben die Verhandlungen gedauert. Angestoßen hatte sie 2007 noch der damalige Erste Bürgermeister Ole von Beust. Nun konnte der Senat das Ergebnis des Verhandlungsmarathons präsentieren: Die Freie und Hansestadt Hamburg will einen Vertrag mit drei islamischen Verbänden schließen, dem Ditib-Landesverband Hamburg, dem Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg (Schura) und dem Verband der Islamischen Kulturzentren (VIKZ). Daneben soll es einen rechtlich eigenständigen Vertrag mit der Hamburger Landesvertretung der Alevitischen Gemeinde Deutschland geben.

Sobald der Hamburger Senat die Verträge formell unterzeichnet und die Bürgerschaft ihnen zugestimmt hat, können sie in Kraft treten. Geplant ist dies für Herbst 2012. Der Vorstoß hat Pioniercharakter: Erstmals wird in Deutschland das Verhältnis zwischen dem Staat und den muslimischen Religionsgemeinschaften auf eine vertragliche Grundlage gestellt.

Bisher haben die Bundesländer zahlreiche Konkordate mit der katholischen Kirche und Staatskirchenverträge mit den evangelischen Landeskirchen geschlossen. Daneben gibt es Verträge mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland und einzelnen jüdischen Gemeinden, so auch in Hamburg.

Muslimische Verbände sind Religionsgemeinschaften

Die Verträge erkennen die islamischen Verbände und die alevitische Gemeinde ausdrücklich als Religionsgemeinschaft an. Dass Ditib, VIKZ und Schura Religionsgemeinschaften sind, ist keineswegs so selbstverständlich, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag. Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes (GG) sind nur solche Verbände, die sich die „allseitige Erfüllung“ der religiösen Aufgaben und nicht nur die partielle Pflege des religiösen Lebens zum Ziel gesetzt haben (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005, Az. 6 C 2/04). Außerdem muss sich die Vereinigung auf natürliche Personen beziehen. Die Rechtsprechung verlangt schließlich, dass die Religionsgemeinschaft durch ein „organisatorisches Band“ zusammengehalten wird, das vom Dachverband an der Spitze bis hinunter zum einfachen Gemeindemitglied reicht. Diese Voraussetzungen sind bei muslimischen Dachverbänden nicht ohne weiteres erfüllt, da die Mitgliedschaft natürlicher Personen in dem Verband der obersten Ebene oft nicht eindeutig geregelt ist. Die Stadt Hamburg ist der Ansicht, dass ihre Vertragspartner die Anforderungen erfüllen und schafft mit dem Vertrag entsprechende Rechtssicherheit.

Damit wird den Verbänden allerdings nicht der besondere Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG verliehen. Die islamischen Religionsgemeinschaften werden also insoweit nicht den christlichen Kirchen gleichgestellt, sie können auch in Zukunft keine hoheitlichen Befugnisse ausüben, wie beispielsweise Beamte beschäftigen und Steuern erheben.

Dies ist offenbar auch der entscheidende Grund, warum im offiziellen Sprachgebrauch der Stadt Hamburg die weit verbreitete Bezeichnung "Staatsvertrag" nicht verwendet wird.

Symbolik und Rechtssicherheit im Alltag

Inhaltlich sind die Verträge denkbar vielfältig: Sie enthalten Vereinbarungen über gemeinsame Wertegrundlagen, über das Bildungswesen und die Hochschulausbildung. Daneben haben sich der Senat und die Verbände auch geeinigt über die religiöse Betreuung von Muslimen in Krankenhäusern, Heimen und Justizvollzugsanstalten sowie das Recht, auf staatlichen Friedhöfen Bestattungen nach islamischen Vorschriften vorzunehmen.

Die meisten dieser Bestimmungen regeln nichts grundlegend Neues und räumen den islamischen Religionsgemeinschaften keine Rechte ein, die ihnen die Verfassung und die einfachen Gesetze nicht ohnehin gewähren. Das verdeutlicht besonders der Absatz über den Bau von Moscheen. Danach gewährleistet die Stadt Hamburg das Recht, Gebets- und Versammlungsräume mit Kuppeln und Minaretten zu errichten – selbstverständlich aber nur "im Rahmen der geltenden Gesetze".

Als rechtsdogmatischer Purist könnte man am Sinn solcher Vereinbarungen zweifeln, die bloß eine bestehende Rechtslage bestätigen. Gesellt sich neben einen gesetzlichen noch ein vertraglicher Anspruch, kann dies durchaus zu Unklarheiten führen. Derartige Kritik würde aber das Ziel der Verträge verkennen. Sie sind in erster Linie eine Geste, ein Symbol dafür, dass die muslimischen und alevitischen Gläubigen und ihre Verbände gleichberechtigte Bürger des Gemeinwesens sind. Daneben schaffen sie in vielen Bereichen Rechtssicherheit und erleichtern die praktische Umsetzung religionsverfassungsrechtlicher Garantien im Alltag.

Zitiervorschlag

Vereinbarung mit muslimischen Verbänden: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6881 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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