Schulterkameras für die Hamburger Polizei: "Nicht warten, bis die Fäuste fliegen"

Interview von Anne-Christine Herr

25.09.2014

Hamburg ändert das Polizeirecht, um Beamte vor Übergriffen zu schützen. Nach dem aktuellen Entwurf könnten demnächst selbst Unbeteiligte im Bordell gefilmt werden, Tonaufnahmen inklusive und auch der Einsatz von Drohnen wäre denkbar. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Johannes Caspar hält vieles für nicht erforderlich. Und plädiert dennoch dafür, das Material tagelang zu speichern.

LTO: Nach Pilotprojekten in Hessen sollen bald auch in Hamburg, konkret auf der Reeperbahn in Sankt Pauli, Polizisten mobile Kameras am Körper tragen, die Video- und auch Tonaufnahmen anfertigen können. Wie stehen Sie grundsätzlich zu dieser Idee?

Caspar: Zunächst einmal sei darauf hingewiesen, dass eine derartige Maßnahme durchaus ein sinnvolles Mittel zum Schutz von Leib und Leben der Polizisten oder von dritten Personen sein kann. Eine gewaltbereite Person wird möglicherweise gehemmt, wenn sie weiß, dass Angriffe auf die körperliche Integrität aufgezeichnet werden, sodass sie später als Beweis gegen sie verwendet werden können.

Allerdings müsste das Pilotprojekt auch zeigen, dass die Kameras geeignet sind, eine solche Deeskalation herbei zu führen.

Andererseits darf eine solche Möglichkeit nicht der Einstieg in eine Entwicklung sein, mit der künftig die modernen Formen der Überwachungstechnologie durch die Polizei im Alltag gegenüber den Bürgern massenhaft zum Einsatz kommen, ohne dass dies zum Schutz konkreter Rechtsgüter geeignet und erforderlich wäre. Es ist daher von zentraler Bedeutung, dass die Ermächtigungsgrundlage den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit und die Verhältnismäßigkeit genügt – und da sehe ich Probleme.

"Theoretisch auch Drohnen-Aufnahmen erlaubt"

LTO: Können Sie das näher spezifizieren? Welchen Teil des neu zu schaffenden § 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei halten Sie für nicht bestimmt genug?

Caspar: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Bild- und Tonaufnahmen durch technische Mittel nur noch zulässig sein sollen, wenn sie zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich sind. Der Einschub "gegen eine Gefahr für Leib und Leben" ist eine klare Verbesserung im Hinblick auf die Bestimmtheit verglichen mit der bisherigen Version der Norm.

Problematisch bleibt dennoch, dass der Begriff der technischen Mittel nicht näher spezifiziert wird. Derzeit erfasst der Entwurf also jede Form der Aufnahme durch egal welche technischen Geräte – auch Smartphones, Google Glass Brillen, Flugdrohnen und theoretisch alle zukünftig noch zu entwickelnden Mittel erfasst wird. Das führt auf der einen Seite zu einer hohen Flexibilität der Polizei – auf der anderen Seite geht es hier um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, welches an die Bestimmtheit einer Eingriffsnorm hohe Anforderungen stellt.

In der Gesetzesbegründung heißt es, dass derzeit nur sogenannte Schulterkameras für Polizisten geplant sind – eine einschränkende Begründung macht jedoch aus einer völlig technikneutralen Norm keine hinreichend konkretisierte. Ich halte eine klarere Fassung des Wortlautes für erforderlich.

"Tonaufnahmen: nicht erforderlich und vielleicht sogar strafbar"

LTO: Anders als in Hessen sollen in Hamburg nicht nur Bild-, sondern auch Tonaufnahmen zulässig sein – ist der Eingriff in das Recht am gesprochenen Wort gerechtfertigt?

Caspar: Das ist problematisch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere fehlt meines Erachtens die Erforderlichkeit. Die Polizei weist darauf hin, dass gewalttätigen Auseinandersetzungen häufig eine verbale Eskalation vorausgeht.

In der Regel dürfte aber bereits das Einschalten der Kamera ausreichen, um Angriffe auf die Beamten zu verhindern. Wer sich von einer laufenden Kamera nicht abschrecken lässt, den wird voraussichtlich auch die zusätzliche Anfertigung von Audio-Aufnahmen nicht davon abhalten, einen Beamten anzugreifen.

Die Tonaufzeichnungen sind auch nicht erforderlich, um den Normzweck zu erreichen. Den Schutz der Vollzugsbediensteten vor Beleidigungen deckt die Vorschrift nämlich gar nicht ab.

Im Übrigen steht das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Worts unter Strafe, für Amtsträger sogar sanktioniert mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Erweist sich, dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht vorgelegen haben, fehlt es an einer gesetzlichen Rechtfertigung und die Vollzugsbediensteten machen sich unter Umständen sogar strafbar.

Zitiervorschlag

Anne-Christine Herr, Schulterkameras für die Hamburger Polizei: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13310 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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