Die Abgeordneten werden am Freitag die Beihilfe zum Suizid wohl nicht generell verbieten. Ob und wie aber Ärzte und Vereine Todkranken künftig beistehen dürfen, ist ungewiss. Wäre kein neues Gesetz vielleicht besser als ein schlechtes?
An diesem Donnerstag will der Bundestag das Palliativ- und Hospizgesetz verabschieden, mit dem die Betreuung sterbender Menschen verbessert werden soll. Am Freitag folgt dann eine Entscheidung über die vier im Bundestag eingebrachten Gesetzentwürfe zur Sterbehilfe.
Beide Gesetzesinitiativen werden in engem Zusammenhang gesehen. Den dringenden Handlungsbedarf für eine Verbesserung der Betreuung Schwerstkranker in ihrer letzten Lebensphase belegt eine Anfang der Woche veröffentlichte Studie der Bertelsmann-Stiftung, die große regionale Unterschiede und erhebliche Versorgungslücken feststellte. So fehlen in gut einem Viertel aller Kreise Hospize, Palliativstationen oder Anbieter für eine ambulante Palliativversorgung. Nach der Studie wollen 75 Prozent der Menschen zu Hause sterben, tatsächlich stirbt aber jeder zweite ältere Deutsche im Krankenhaus.
Während der Ausbau von Palliativmedizin und Hospizbewegung weitgehend unumstritten ist, gibt es bei der Sterbehilfe erhebliche Meinungsunterschiede unter den Abgeordneten. Die Abstimmung darüber wird ohne Fraktionszwang stattfinden.
Was bleibt, wie es ist: die Beihilfe zum Suizid und die aktive Sterbehilfe
Der Wunsch schwer leidender, dem Tode naher Menschen nach einer vorzeitigen Beendigung ihres Lebens betrifft nach Informationen der Deutschen Presseagentur rund 500 Fälle im Jahr in Deutschland.
Keiner der vier zur Abstimmung stehenden Entwürfe beabsichtigt, die grundlegenden deutschen Rechtsprinzipien zur Selbsttötung zu ändern. Es soll dabei bleiben, dass der Suizid straflos ist und die aktive Sterbehilfe verboten. Selbst der "Entwurf über die Strafbarkeit der Teilnahme an einer Selbsttötung", der Anstiftung und Beihilfe zum Suizid unter Strafe stellen will, möchte nichts daran ändern, dass die sogenannte passive Sterbehilfe, also die Unterbrechung lebenserhaltender Maßnahmen, grundsätzlich möglich bleiben soll.
Dieser radikalste Entwurf einer Abgeordneten-Gruppe um Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger (CDU) hat dem Vernehmen nach allerdings ohnehin kaum realistische Chancen. Nichts deutet darauf hin, dass künftig ein neuer § 217 Strafgesetzbuch (StGB) Anstiftung und Beihilfe zum straflosen Selbstmord generell unter Strafe stellen wird.
Worüber abgestimmt wird: gewerbsmäßige Sterbehilfe und Hilfe durch Ärzte
Alles spricht dafür, dass es bei der Abstimmung am Freitag im Wesentlichen um zwei Punkte gehen wird: die gewerbsmäßige Sterbehilfe und die Sterbehilfe durch Ärzte. Für Letztere gibt es derzeit keine strafrechtlichen Sonderregeln, die Beihilfehandlung zum Suizid des Patienten ist also möglich. Allerdings verbieten zehn von 17 Ärztekammern der Länder über ihr Berufsrecht den Medizinern, auf diese Art tätig zu werden.
Die profitorientierte Sterbehilfe lehnen alle vier Entwürfe im Prinzip ab. Nach geltendem Recht sind Vereine, welche organisierte Sterbebegleitung anbieten, nicht grundsätzlich verboten, mehrere Gerichte haben ihre Tätigkeit aber bereits untersagt. In der Schweiz hingegen agieren Sterbehilfe-Vereine durchweg legal.
Drei der Gesetzentwürfe bemühen für ein Verbot der organisierten Sterbehilfe die schärfste Waffe, das Strafgesetzbuch. Eine Gruppe von Koalitionsabgeordneten um Bundestagsvizepräsident Peter Hintze (CDU) und die SPD-Fraktionsvize Carola Reimann und Karl Lauterbach setzt darauf, dass sich bei zivilrechtlicher Verankerung eines ärztlich assistierten Suizids das Geschäftsmodell solcher Vereine ohnehin erledigen wird.
Der Brand-Entwurf: Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
Den wohl aussichtsreichsten Entwurf hat einen Gruppe um Michael Brand (CDU), Kerstin Griese (SPD), Kathrin Vogler (Linke) und Elisabeth Scharfenberg (Grüne) vorgelegt. Er will die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid zu einem "Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung verhindern".
Der Brand-Entwurf ist der einzige, der in allen Fraktionen Befürworter hat. Mehr als 170 Abgeordnete haben ihn unterschrieben, neben einem großen Teil der Unionsfraktion einschließlich Gesundheitsminister Hermann Gröhe und Fraktionschef Volker Kauder auch die Bundestagsvizepräsidentin der Grünen, Claudia Roth. Auch Bundeskanzlerin Merkel hat signalisiert, das Papier zu unterstützen.
Ein neuer § 217 StGB soll die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung als abstrakt das Leben gefährdende Handlung unter Strafe stellen. Absatz 2 der Entwurfs-Vorschrift nimmt Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen, die sich lediglich als nicht geschäftsmäßig handelnde Teilnehmer an der Tat beteiligen, von der Strafandrohung aus.
Die Abgeordneten wollen nicht nur Vereine mit Gewinnerzielungsabsicht verbieten, sondern die organisierte Suizidhilfe im Allgemeinen. Hintergrund ist, dass viele Sterbehilfeorganisationen wie Dignitas Schweiz und ihr deutscher Ableger, aber auch der nur mit ehrenamtlichen Mitarbeitern agierende Verein Exit, nur Aufwandsentschädigungen annehmen.
Und die Ärzte?
Der Entwurf will ausdrücklich nicht die Suizidbeihilfe kriminalisieren, die im Einzelfall in einer schwierigen Konfliktsituation gewährt wird. Wiederholung ist das Kriterium, an dem sich die Strafbarkeit ausrichten soll. Eine Gratwanderung: Ab welchem Maß an Wiederholung wird die Beihilfe strafbar?
Ärzte nimmt das Papier nicht von der Strafbarkeit aus. Laut Michael Brand sucht es einen "Weg zwischen Totalverbot und Öffnung hin zum ärztlich assistierten Suizid". Einen ärztlich assistierten Suizid als geregelten Fall will die Gruppe aber ausdrücklich nicht. Ein solcher könnte einen "Dammbruch in der Sterbehilfe" bedeuten, sagte Brand, der auch Vorsitzender des Menschenrechtsausschusses des Bundestags ist. Diese Auffassung teilt der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery.
Für die Ärzte würde sich also im besten Falle nichts ändern. Es bliebe dabei, dass in der sterbebegleitenden Palliativmedizin Patienten mit übermäßigen Schmerzen durch Medikamente so sediert werden dürfen, dass auch ein dadurch früher eintretender Tod in Kauf genommen wird (sogenannte mittelbare Sterbehilfe). Es bliebe voraussichtlich auch bei der jetzigen Regelung, die Medizinern eine Hilfe zur Selbsttötung ihrer Patienten in manchen Bundesländern verbietet und dies in anderen ihrer Entscheidung überlässt.
Pia Lorenz, Bundestag stimmt über Sterbehilfe ab: . In: Legal Tribune Online, 05.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17435 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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