Gesetz zum Schutz gegen überlange Verfahren: Kein echter Rechtsbehelf gegen langsame Mühlen der Justiz

Vanessa Pickenpack

07.10.2011

Der Bundestag hat am vergangenen Freitag ein Gesetz zum Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren beschlossen. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Forderung des EGMR, wirksamen Rechtsschutz gegen überlange Verfahren einzuführen. Ein rühmliches Vorhaben – das leider nur halbherzig umgesetzt wurde, meint Vanessa Pickenpack.

Deutschland ist eines der wenigen europäischen Länder, das bislang keine Vorkehrungen gegen eine unangemessene Verfahrensdauer getroffen hatte. Das deutsche Rechtssystem sieht Rechtsschutz grundsätzlich nur nach Abschluss eines Verfahrens vor; während des Verfahrens ist der Betroffene weitgehend rechtsschutzlos gestellt.

Auch wenn Deutschland im internationalen Vergleich gut abschneidet, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Bundesrepublik bereits in mehr als 50 Fällen wegen überlanger Verfahrensdauer verurteilt. Dabei wiesen die europäischen Richter immer wieder darauf hin, dass die deutschen Regelungen den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht gerecht werden. Weder Dienstaufsichtsbeschwerden oder Anträge auf Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit noch Amtshaftungsklagen oder Verfassungsbeschwerden reichen aus, um ein zügiges Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 und eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK zu garantieren.

Konkreten Handlungsbedarf löste aber erst das Piloturteil des EGMR gegen Deutschland vom 2. September 2010 (Az. 46344/06) aus. Darin bezeichneten die Straßburger Richter das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen überlange Verfahrensdauer als "strukturelles Problem" und forderten Deutschland zur Abhilfe spätestens binnen eines Jahres auf.

Deutschlands Lösung: Erst Rüge, dann Klage

Dieser Forderung ist der Bundestag jetzt gefolgt. Der am Freitag beschlossene Entschädigungsrechtsbehelf sieht vor, dass die Betroffenen zuerst das mit der Sache befasste Gericht auf die Verzögerung hinweisen. Diese so genannte Verzögerungsrüge ist Voraussetzung für die Entschädigungsklage, die die Betroffenen in einem zweiten Schritt erheben können, wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert.

Das Gesetz bestimmt, dass der Betroffene für Nachteile "angemessen" entschädigt wird. Für immaterielle Nachteile, zum Beispiel, durch die Verfahrensdauer verursachte seelische und körperliche Belastungen, ist eine Pauschale von regelmäßig 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung vorgesehen. Aber auch hier gibt es einen Haken: Die Entschädigung soll nur gewährt werden, wenn eine "Wiedergutmachung auf andere Weise" nicht ausreicht. Nach der Neuregelung ist dies insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Diese soll aber auch neben einer finanziellen Wiedergutmachung getroffen werden können. 

Der Umfang der Kompensation für materielle Nachteile ist gesetzlich nicht geregelt. Hier wird sich künftig zeigen, was eine "angemessene" Entschädigung ist, entgangener Gewinn soll jedenfalls nicht dazu gehören.

Dulde und liquidiere statt konsequenter Umsetzung

Auch wenn der Gesetzgeber nach jahrelanger Diskussion nun endlich tätig geworden ist: Die Ausgestaltung des Rechtsschutzes lässt zu wünschen übrig. Der Betroffene muss mittels Verzögerungsrüge auf die Verfahrensdauer hinweisen, wenn er seinen Entschädigungsanspruch nicht verlieren will. Damit ist die Rüge für ihn aber nur ein Stolperstein auf dem Weg zur Entschädigung.

Auch einen Anspruch auf förmliche Bescheidung hat der Verfahrensbeteiligte nicht. Das den Prozess verzögernde Gericht muss auf die Rüge nicht reagieren, und es gibt auch keine Möglichkeit, eine nächste Instanz anzurufen. Die Verfahren wird die Rüge deshalb nicht beschleunigen können.

Letztlich bleibt dem Betroffenen, was nach der Gesetzesbegründung verhindert werden soll: Dulde und liquidiere. Das aber ist in den seltensten Fällen befriedigend. Wenn die Verfahrensdauer ein Unternehmen in die Insolvenz treibt, kann dies auch eine Entschädigung nicht kompensieren.

Der Rechtsbehelf ist daher nur eine halbherzige Lösung: Konsequent wäre eine "echte" Untätigkeitsbeschwerde mit anschließender Entschädigungsregelung, wie es sie beispielsweise in Spanien und Österreich gibt.

Vanessa Pickenpack ist Rechtsanwältin und Juniorpartnerin der Kanzlei Oppenhoff & Partner in Köln.

 

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Zitiervorschlag

Gesetz zum Schutz gegen überlange Verfahren: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4488 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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