Über die Flüchtlingsnovelle 2014 hinaus haben Bundes- und Landesgesetzgeber weitere Vereinfachungen für den Bau von Unterkünften geschaffen. Die neuen Vorschriften werden sich vor Gericht noch beweisen müssen, sagt Andreas Wolowski.
Nachdem es Ende letzten Jahres nach einer leichten Entspannung im Hinblick auf die Flüchtlingszahlen aussah, geht die Politik wieder von einer Verschärfung der Situation aus. Da es den Ländern und Kommunen jetzt schon schwer fällt, in angemessener Zeit ausreichende Kapazitäten zur Flüchtlingsunterbringung zu schaffen, wird es künftig in noch stärkerem Maße darauf ankommen, die Planungs- und Genehmigungsphase solcher Vorhaben kürzer und effizienter zu gestalten.
Erste Erleichterungen hatte der Bundesgesetzgeber bereits Ende des Jahres 2014 mit dem so genannten "Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen" geschaffen. Weitere Erleichterung haben die am 24. Oktober 2015 (vorzeitig) in Kraft getretenen Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB) durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz mit sich gebracht.
Zusätzliche Absätze in der Kernregelung des § 246 BauGB
Die Änderungen des Baugesetzbuches im vergangenen November haben durch die Einführung der Abs. 11 bis 16 des § 246 BauGB deutliche Erleichterungen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gebracht. Bezogen sich die Änderungen im Jahr 2014 im Wesentlichen auf die Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten, so hat der Gesetzgeber den Genehmigungsbehörden nunmehr auch in anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) die Möglichkeit zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften eröffnet, insbesondere in denen des reinen Wohngebiets, des allgemeinen Wohngebiets und des Mischgebiets (§ 246 Abs. 11 BauGB). Voraussetzung ist, dass in dem jeweiligen Baugebiet "Anlagen für soziale Zwecke" nach den Vorgaben der BauNVO beziehungsweise des entsprechenden Bebauungsplans ausnahmsweise zulässig sind. Die Vorschrift ist zeitlich beschränkt bis zum 31. Dezember 2019. Bis dahin erteilte Genehmigungen haben hingegen grundsätzlich unbeschränkte Wirkung.
Mit § 246 Abs. 12 Nr. 1 BauGB wurde eine spezielle Regelung für mobile Flüchtlingsunterkünfte geschaffen. Diese sind jetzt – befristet auf maximal drei Jahre – ebenfalls in sämtlichen Baugebietstypen der BauNVO und auf anderweitig festgesetzten Flächen zulässig, so etwa auf Grünflächen. § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB ermöglicht generell eine (befristete) Nutzungsänderung zur Flüchtlingsunterbringung in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten.
Weitreichende "Notfallklausel" bei dringendem Unterbringungsbedarf
§ 246 Abs. 13 BauGB erweitert die 2014 mit § 246 Abs. 9 BauGB eröffnete Möglichkeit, auch den Außenbereich zur Flüchtlingsunterbringung zu nutzen. Nach der neuen Vorschrift sollen wiederum mobile Flüchtlingsunterkünfte –ebenfalls befristet auf längstens drei Jahre – sowie die Umnutzung bereits bestehender und zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen für die Flüchtlingsunterbringung erlaubt sein. Anders als bisher soll dies auch nicht nur für sogenannte "Außenbereichsinseln" gelten, die unmittelbar an Bebauungszusammenhänge angrenzen respektive von diesen umschlossen sind.
Eine sehr weitgehende "Notfallklausel" hat der Bundesgesetzgeber mit § 246 Abs. 14 BauGB geschaffen, wonach sogar von sämtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches beziehungsweise bestehender Bebauungspläne abgewichen werden kann, sofern dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet einer Gemeinde nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
Abgerundet werden diese bauplanungsrechtlichen Erleichterungen durch neue verfahrensrechtliche Vorgaben (§§ 246 Abs. 15, 16 BauGB), die zu einer weiteren Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens führen sollen.
Bau von Flüchtlingsheimen: Gesetzgeber schaffen weitere Erleichterungen: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18364 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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