EuGH verneint Umsatzsteuer auf Internetwährung: Keine Bit­coins für Schäuble

von Prof. Dr. Dennis Klein

23.10.2015

Das Prinzip der Mehrwertsteuer

Die Entscheidung ist konsequent und richtig. Die Mehrwertsteuer bzw. deren deutsches Pendant Umsatzsteuer soll den Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen besteuern. Bedingung ist, dass ein Mehrwert geschaffen wird. Eine Kartoffel wird bspw. zu Pommes Frites weiterverarbeitet. Auf jeder Produktions- bzw. Handelsstufe entfällt auf den jeweils geschaffenen Mehrwert zusätzliche Umsatzsteuer, welche die Unternehmer durch den Preis regelmäßig auf die Kunden überwälzen.

Das bei der Transaktion gezahlte Geld hat hingegen keinen Eigenwert, sondern ist als Tauschmittel nur ein Indikator für den Wert der Gegenleistung. Reine Zahlungsmittel sind so gesehen neutral und können keinen Mehrwert an sich schaffen.

Der Umtausch von Währungen ist zwar genau genommen durchaus eine Serviceleistung, die aus Kundensicht einen Mehrwert bedeuten kann. Der Kunde hat ja jetzt eine andere, ihm passendere Währung.

Um aber Transaktionen in Fremdwährungen nicht zu behindern, sieht Art. 135 Abs. 1 e) MwStSystRL die Steuerbefreiung vor. Das Währungsumtauschgeschäft ist nach dieser Vorstellung gewissermaßen nur die Vorbereitung des realen Geschäfts. Wenn sich bei reinen Spekulationen die Finanztransaktionen verselbständigen, ändert das nichts an der Umsatzsteuerbefreiung. Denn auch dann fehlt es den Währungen an einem geschaffenen originären Mehrwert.

Anders: Geschäfte, die mit Bitcoins bezahlt werden

Einem Missverständnis sei gleich vorgebeugt. Lediglich der Umtausch von Bitcoins ist umsatzsteuerfrei. Die mit Bitcoins bezahlten Geschäfte unterfallen hingegen wie alle anderen Transaktionen den allgemeinen Regeln der Umsatzsteuer.

Dass sich Bitcoins dem staatlichen Zugriff leichter entziehen lassen, mag zwar den Steuervollzug erschweren. Bitcoins begünstigen durchaus die Steuerhinterziehung. Gleiches ließe sich aber auch von Bargeld behaupten, mit dem etwa der "kleine Dealer um die Ecke" seine kriminellen Drogengeschäfte abwickelt oder das der Schwarzarbeiter einnimmt.

Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet in diesem Punkt also nicht zwischen guter und schlechter Währung, sondern nur danach, ob überhaupt eine Währung vorliegt. Mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung hat das nichts zu tun.

Der Autor Prof. Dr. Dennis Klein ist Professor für Wirtschafts- und Steuerrecht sowie Rechnungslegung an der Leibniz-Fachhochschule in Hannover und Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Toppenstedt bei Hamburg.

Zitiervorschlag

EuGH verneint Umsatzsteuer auf Internetwährung: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17323 (abgerufen am: 25.11.2024 )

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