Subsidiärer Schutz: EuGH überprüft Kriterien des BVerwG: Wie viele Tote braucht es?

von Tanja Podolski

18.11.2020

Deutschland vergibt subsidiären Schutz danach, wie gefährlich es statistisch in einer Krisenregion ist. Diese Praxis überprüft jetzt der EuGH. Das Verfahren kann die Praxis in Bezug auf Schutzsuchende aus Afghanistan grundlegend verändern.

Wenn einer verletzt wird oder stirbt, aber 799 nicht – dann liegt die Wahrscheinlichkeit Opfer zu werden bei 0,125 Prozent. In Deutschland lag die Wahrscheinlichkeit bei einem Terroranschlag zu Tode zu kommen im Jahr 2016 – also dem Jahr des Anschlags auf dem Breitscheidplatz in Berlin – bei 0,0000049 Prozent.  

Für Flüchtlinge aber ist die Zahl 0,125 Prozent die entscheidende. Ein ziviles Opfer infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts auf 800 Menschen – da liegt der so genannte Schwellenwert. Den verwenden Verwaltungsrichter in Deutschland, um zu beurteilen, wie gefährlich es für Menschen in ihren Herkunftsländer ist - und in der Folge, ob ein Flüchtling wegen dieser Gefahrenlage den Status eines subsidiär Schutzberechtigten bekommt oder in sein Herkunftsland abgeschoben werden kann. Subsidiären Schutz bekommt ein Schutzsuchender nach § 4 Asylgesetz (AsylG), wenn ihm in seinem Herkunftsland ernsthafter Schaden für seine Gesundheit oder sein Leben droht. Diese Gefahr muss aber, so die ständige Rechtsprechung, über ein gewisses allgemeines Lebensrisiko hinausgehen. Sie kann in der Person des Schutzsuchenden – das wäre etwa bei Ärzten oder Journalisten der Fall, die den Gefahrenquellen naturgemäß besonders nah kommen – oder eben in der besonderes prekären Lage im Land liegen. In Syrien etwa ist das allgemeine Lebensrisiko so hoch, dass alle Syrer pauschal mindestens als subsidiär Schutzberechtigte eingestuft werden.  

Die Kriterien für die Risikoeinschätzung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schon vor einigen Jahren aufgestellt, nur die Gefahrprognose für die konkreten Länder wird regelmäßig u.a. vom Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen, dem UNHCR, und auch dem Auswärtigen Amt aktualisiert. In der Praxis der Verwaltungsgerichte finden sich diese Berichte in so genannten Erkenntnislisten: Das sind Ordner, in denen  die Richtern etwa Länderberichte ablegen, auf die sie sich bei ihrer Entscheidungsfindung beziehen. Teilweise sind diese Berichte lang, rund 300 Seiten umfasst regelmäßig der Bericht zur Lage in Afghanistan, den die UNAMA, eine UN Unterorganisation jährlich verfasst.  

Dieser Bericht nennt die zivilen Opferzahlen in den diversen Regionen. Diese Opferzahlen sind dann relevant für die Feststellung, ob der Schwellenwert erreicht wird. An dem orientieren sich die Verwaltungsrichter in Deutschland bei ihrer Entscheidungsfindung in Asylverfahren. Donnerstag wird jedoch der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az. C 901/19) auf eine Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg diese Praxis überprüfen. 

EuGH soll klären: Auf welche Kriterien kommt es an? 

Der VGH hat über die Klagen von Menschen aus der afghanischen Provinz Nangarhar auf Erteilung subsidiären Schutzes zu entscheiden (Az. A 11 S 2374/19 u. A 11 S 2375/19). Nach den bisher gültigen Maßstäben könnte, so der VGH, dieser Status nicht gewährt werden. Denn dafür käme es maßgeblich auf die Anzahl der zivilen Opfer an. Der angesetzte, vom BVerwG entwickelte und daraufhin der deutschen Rechtsprechung zugrunde gelegte Schwellenwert, würde aber in dieser Provinz trotz hoher Opferzahlen nicht erreicht.  

Nach Auffassung des VGH weisen jedoch andere Umstände auf eine nicht mehr hinnehmbare Gefährdung der Zivilbevölkerung hin: Die hohe Anzahl an Vertriebenen, die Zahl, Unvorhersehbarkeit und Verbreitung der Kampfhandlungen sowie die Natur des in Afghanistan herrschenden Konflikts.  

Der VGH legte also dem EuGH zwei Fragen vor: Zum einen soll der Gerichtshof klarstellen, ob die rein statistische Zahl der toten und verletzten Zivilisten ausreichend ist, um die subsidiäre Schutzberechtigung zu definieren, oder ob diese Rechtsprechung der Richtlinie zuwiderläuft. Und falls der Schwellenwert für die Entscheidung nicht ausreicht: Welche Kriterien sind dann anzusetzen, um den subsidiären Schutzstatus festzustellen? 

BVerwG sieht EGMR auf seiner Seite 

Die Verhandlung vor dem EuGH ist eine, die eine jahrelange Rechtsprechung in Deutschland in Frage stellt. "Die Maßgaben, wann subsidiärer Schutz zu gewähren ist – also wann eine ernsthafte individuelle Bedrohung vorliegt – sind sehr schwammig", sagt Matthias Lehnert von der Berliner Kanzlei für Aufenthaltsrecht Jentsch Rechtsanwälte. "Andererseits ist die bisherige Rechtsprechung des BVerwG mit einer statischen Betrachtung anhand von Schwellenwerten unbefriedigend." In einer grundlegenden Entscheidung habe sich der EuGH schon einmal mit der Frage beschäftigt, wann eine Bedrohung hinreichend individuell ist. „Dabei verlangt der EuGH eine wertende Gesamtbetrachtung, und das widerspricht dem Ansatz, sich ganz statisch an einem Schwellenwert zu orientieren,“ erklärt der Anwalt mit Bezug auf die sogenannte Diakité-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 30.01.2014, Az. C-285/12.)  

Der Schwellenwert findet sich aber als starker Aspekt weiterhin in vielen Entscheidungen zum subsidiären Schutz, aber auch in solchen zu drohenden Abschiebungen, in denen ebenfalls auf die Gefahr im Herkunftsland abgestellt wird. Das BVerwG selbst spricht dann von der "quantitativen Ermittlung" der in dem Gebiet lebenden Zivilpersonen, der Anzahl der gegen sie gerichteten Akte von Gewalt und der Notwendigkeit einer wertenden Gesamtbetrachtung (u.a. BVerwG Urt. v. 27.04.2010, Az 10 C 4.09).  

Bei dieser objektivierten Gefahrenanalyse sieht das BVerwG den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf seiner Seite. Auch der EGMR stelle auf eine tatsächliche Gefahr („real risk“) ab, wenn es um die Prüfung der Foltergefahr nach Art.3 Europäische Menschrechtskonvention (EMRK) gehe, so das BVerwG (Urt. v. 17. 11.2011, Az. 10 C 13.10) – und damit ist man wieder bei der Gefahrenprognose für Zivilpersonen. 

Verwaltungsrichter können auch auf besondere Umstände eingehen 

Ein Verwaltungsrichter allerdings bezeichnet den Schwellenwert als "ein Indiz", auch, um eine "gewisse Vereinheitlichung in der Rechtsprechung zu erreichen". Er sei ein Ansatz, eine Zahl –zusätzlich schauten die Richter aber auch auf politische und individuelle Entwicklungen in dem Land. An den Schwellenwert gebunden sind die Richter wegen der richterlichen Unabhängigkeit in der Bewertung natürlich nicht – müssten aber mit der Aufhebung ihrer Entscheidungen rechnen, wenn sie ihn nicht zur Grundlage nehmen.  

"Die Verwaltungsrichter können schon jetzt deutlich individueller als nur nach dem Schwellenwert urteilen", erklärt Lehnert. Dann müssten sie allerdings mit der Aufhebung in der nächsten Instanz rechnen. In Berlin etwa sei es quasi unmöglich, für Menschen aus Afghanistan den subsidiären Schutzstatus zu bekommen. Die Maßstäbe des BVerwG, so Lehnert, seien durch die Vorlage des VGH jedenfalls mal in Frage gestellt, womöglich werde der EuGH sie konkretisieren. "Das Feld ist jedenfalls mal neu eröffnet". 

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, Subsidiärer Schutz: EuGH überprüft Kriterien des BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43473 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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