Leiharbeitsfirmen, die ihre Arbeitnehmer im Heimatstaat anstellen und dann überwiegend im EU-Ausland beschäftigen, dürfen diese nicht im Heimatstaat versichern. Hintergründe zum EuGH-Urteil von Daniel Happ und Paul Alexander Tophof.
Welchem nationalen Sozialversicherungsrecht unterfallen grenzüberschreitend tätige Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer? Mit dieser brisanten Frage hat sich jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigt (Urt. v. 03.06.2021, Az. C-784/19). Der EuGH hat der Praxis von Unternehmen einen Riegel vorgeschoben, sich bei grenzüberschreitender Leiharbeit innerhalb der Europäischen Union (EU) Wettbewerbsvorteile durch Wahl eines "preisgünstigen" Sozialversicherungsrechtes zu verschaffen.
Dem Urteil lag ein Vorabentscheidungsgesuch eines bulgarischen Verwaltungsgerichts (VG) zugrunde. Geklagt hatte das bulgarische Unternehmen "Team Power Europe", das nach bulgarischem Recht gegründet und im Bereich der Verschaffung von Leiharbeit und Arbeitsvermittlung tätig ist. Das Unternehmen hatte einen bulgarischen Leiharbeitnehmer vorübergehend einem deutschen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.
Bei den zuständigen bulgarischen Verwaltungsbehörden hatte das Unternehmen eine sogenannte "Bescheinigung A1" beantragt. Diese dient dem Nachweis, dass der Arbeitnehmer während der Überlassung den bulgarischen Rechtsvorschriften unterliegt. Doch die bulgarische Behörde verweigerte die Ausstellung der Bescheinigung. Zur Begründung führte sie unter anderem an, dass das Leiharbeitsunternehmen – was in der Sache unstreitig war – keinen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit – der Überlassung von Arbeitnehmern – in Bulgarien ausübe.
Gegen die Ablehnung klagte das Unternehmen. Es übe seine Tätigkeit in Bulgarien aus, da die Einstellung und Vermittlung der Leiharbeitnehmer in Bulgarien erfolge. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009. Danach unterliegen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem ihr vertraglicher Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist, auch wenn sie für die Dauer von bis zu 24 Monaten in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden und nicht eine andere entsandte Person ablösen. Eine gewöhnliche Tätigkeit ist dabei anzunehmen, wenn die Beschäftigten nennenswerte Tätigkeiten, das heißt nicht nur rein interne Verwaltungsaufgaben, auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist, ausüben.
Grundsatz: Nur ein Sozialversicherungsrecht für Arbeitnehmer
Im europäischen Kollisionsrecht gilt der Grundsatz des einheitlichen Sozialversicherungsstatus. Der Arbeitnehmer soll grundsätzlich nur einem Sozialversicherungsrecht unterliegen, um eine Zersplitterung der Sozialversicherungspflicht zu vermeiden (Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 (EG)).
In der Regel unterliegt ein Arbeitnehmer dem Sozialversicherungsrecht des Mitgliedsstaates, in dem er gewöhnlich seine Tätigkeit ausübt (Art. 11 Abs. 2 lit a) VO Nr. 883/2004 (EG)). Wird er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses jedoch nur vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt, so kommt weiterhin das Recht des Entsendestaates bzw. Heimatstaates zur Anwendung (Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 (EG)). Dies gilt aber nur dann, wenn sein Arbeitgeber dort gewöhnlich tätig ist.
Nach Ansicht des bulgarischen VG war den bisherigen Urteilen des EuGH nicht zu entnehmen, ob es dafür ausreiche, wenn das Leiharbeitsunternehmen Arbeitsverträge mit den in einen anderen Mitgliedstaat (den Beschäftigungsstaat, im vorliegenden Fall Deutschland) entsandten Arbeitnehmer im Entsendestaat (im vorliegenden Fall Bulgarien) abschließe.
Entsandte Leiharbeiter erbringen nur ausnahmsweise "nennenswerte Tätigkeiten" im Entsendestaat
Der EuGH hat betont, es gehöre zur gewöhnlichen Tätigkeit eines Leiharbeitsunternehmens, dass es Aufgaben im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung für Kunden verrichte, die im Entsendestaat tätig seien. Das reine Recruiting reiche nicht aus. Damit widersprach er dem Schlussantrag des Generalanwalts.
Der EuGH unterstrich dabei den – auch im deutschen Recht wiederzufindenden – Grundsatz, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats tatsächlich abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften eben jenes Staates unterliegt. Ein Leiharbeitsunternehmen könne nicht geltend machen, dass es im Entsendestaat allein "in nennenswertem Umfang Tätigkeiten der Auswahl und der Einstellung" nachgehe. Auch wenn dies nicht als "reine interne Verwaltungstätigkeit" eingestuft werden könne, diene es allein der späteren Überlassung der Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer. Nur mit dieser Überlassung erwirtschafte das Leiharbeitsunternehmen einen Umsatz.
Zudem stellt der EuGH auf die Leiharbeitsrichtlinie ab: Leiharbeitnehmer sind danach Beschäftigte, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind, um einem entleihenden Unternehmen überlassen zu werden und dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend zu arbeiten. Dies bringe – so der EuGH – den Zweck der Tätigkeit eines Leiharbeitsunternehmens zum Ausdruck. Dieses könne daher "nennenswerte Tätigkeiten" in dem Staat seiner Niederlassung nur dann ausüben, wenn die Leiharbeitnehmer auch in diesem Staat eingesetzt sind.
Verhinderung eines "forum shopping"
Schließlich stützt der EuGH seine Entscheidung auf die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs, die mit der streitgegenständlichen Ausnahmeregelung gefördert wird. Der mit der Ausnahmeregelung einhergehende Vorteil könne aber nicht für Leiharbeitsunternehmen gelten, die ausschließlich oder hauptsächlich Leiharbeitnehmer an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten überlassen. Anderenfalls könnte für diese Unternehmen ein Anreiz geschaffen werden, den Mitgliedstaat mit dem für sie günstigsten Sozialversicherungssystem zu wählen.
Der EuGH möchte also ein forum shopping verhindern, das zu einem Abwärtsdruck des Schutzniveaus der Sozialversicherungssysteme führen könnte. Auch sieht der EuGH die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten der Inanspruchnahme von Leiharbeit und zulasten derjenigen Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt einstellen.
Daraus folgert der EuGH: Ein Leiharbeitsunternehmen, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausschließlich oder hauptsächlich an Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verleiht, kann sich zwar auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Die entliehenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterfallen in diesem Fall aber nicht dem Sozialsystem des Staates der Niederlassung. Dies käme nur in Betracht, wenn das Leiharbeitsunternehmen einen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit der Arbeitnehmerüberlassung für entleihende Unternehmen ausübt, die im selben Mitgliedstaat ansässig und tätig sind.
Bedeutung für die Praxis
Es bleibt eine Frage des Einzelfalls, ob nach Deutschland entsandte EU-Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer deutschem Sozialversicherungsrecht unterliegen.
Für die legale grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung bekräftigt die EuGH-Entscheidung, dass eine Versicherungspflicht nach ausländischem Recht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines ausländischen Leiharbeitsunternehmens sehr wohl bestehen kann.
Grund zur Sorge – wie sie von Gewerkschaften als Reaktion auf die Schlussanträge bereits geäußert wurde – besteht indes nicht: Leiharbeitsunternehmen, die sich allein zur Umgehung des deutschen Sozialversicherungssystems im EU-Ausland niederlassen (sogenannte Briefkastenfirmen), können ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig nicht dort versichern.
Daniel Happ ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner im Frankfurter Büro der Kanzlei Noerr. Er berät deutsche und internationale Unternehmen in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere in Fragen der HR-Compliance, des Fremdpersonaleinsatzes und der Contractor Compliance.
Dr. Paul Alexander Tophof ist Rechtsanwalt im Düsseldorfer Büro von Noerr. Er berät umfassend zu Themen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts.
EuGH zum Sozialschutz bei grenzüberschreitender Leiharbeit: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45128 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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