Schlechte Bewertungen oder falsche Behauptungen im Netz sind weltweit abrufbar. Für Unternehmen können sie den Ruin bedeuten. Wo die dagegen klagen können, entschied am Dienstag der EuGH. Das Urteil erklären Niko Härting und Patrick Gössling.
Wehrt sich ein Unternehmen gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet und verlangt Schadensersatz, sind die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dem das Unternehmen seinen Interessensmittelpunkt hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) schließt mit seinem Urteil von Dienstag an seine Rechtsprechung zu Zuständigkeiten bei Persönlichkeitsrechtsverletzung natürlicher Personen an (Urt. v. 17.10.2017, Az. C- 194/16).
Wird ein Unternehmen im Internet schlecht bewertet oder kommt es zu falschen Tatsachenbehauptungen, kann dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts darstellen. Da Internetseiten weltweit abrufbar sind, stellt sich bei einer Klage regelmäßig die Frage, welche Gerichte zuständig sind.
So auch im Fall der die schwedischen Svensk Handel, die auf ihrer Website eine schwarze Liste geführt und dort die Bolagsupplysningen aus Estland des Betrugs und der Gaunerei bezichtigt hatte. Im Diskussionsforum der Website fanden sich nahezu 1000 Kommentare, darunter direkte Aufrufe zur Gewalt gegen das estnische Unternehmen und seine Mitarbeiter. Das Geschäft der Esten brach in Schweden ein. Daraufhin forderten die Esten von den Schweden die Richtigstellung unwahrer Angaben, die Entfernung von Nutzer-Kommentaren und Schadensersatz. Der oberste Gerichtshof von Estland, der Riigikohus, wandte sich an den EuGH mit der Frage, wo der zuständige Gerichtsstand in derartigen Fällen sei.
Von Schadenshandlung und Schadenserfolg
Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung aus Luxemburg ist die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der auch Brüssel-I-Verordnung genannten Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungs-Verordnung (EuGVVO). Die Vorschrift erlaubt es, den Beklagten bei einer unerlaubten Handlung nicht nur in dem Mitgliedstaat zu verklagen, in dem dieser seinen Wohn- oder Gesellschaftssitz hat, sondern auch vor den Gerichten des Ortes, "an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht".
Allerdings sind der "Ort des schädigenden Ereignisses" sowohl der Handlungsort als Ort des ursächlichen Geschehens als auch der Erfolgsort, d.h. der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs. Der Handlungsort lag mit der Veröffentlichung der Informationen auf der Webseite eindeutig in Schweden. Ob sich eine Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Bolagsupplysningen in Estland konstruieren ließ, war hingegen streitig.*
Der Mittelpunkt der Interessen
Die Richter stellen darauf ab, dass sich die besondere Gerichtsbarkeit des Ortes des schädigenden Ereignisses regelmäßig aus der Nähe zum Streitgegenstand ergebe. Denn das Gericht vor Ort könne meist am besten Beweis erheben und den Rechtsstreit entscheiden.
Unter dieser Prämisse stellt der EuGH auf das Kriterium des "Mittelpunkts der Interessen" des Unternehmens ab, das in seinen Rechten verletzt ist. Dort sei die Verletzung seines Ansehens am stärksten spürbar. So wird nach Ansicht der Richter in Luxemburg der Ort bestimmt, an dem sich der Erfolg des durch einen Online-Inhalt verursachten Schadens verwirklicht habe - und damit auch der Mitgliedstaat, dessen Gerichte am besten in der Lage seien, über den Rechtsstreit zu entscheiden.
Bei einem Unternehmen richte sich die Bestimmung des Mittelpunkts der Interessen gewöhnlich danach, wo das geschäftliche Ansehen am gefestigtsten sei. Dies wiederum bestimme sich nach dem Ort, an dem der wesentliche Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt werde. Das gelte auch dann, so der EuGH in einer Antwort auf eine weitere Vorlagefrage, wenn dieser Ort nicht der des satzungsmäßigen Sitzes des Unternehmens sei.
Bei Bolagsupplysningen ist der Mittelpunkt der Interessen in diesem Sinne Schweden. Da die Beeinträchtigung dort am stärksten spürbar ist, können die Gerichte dort - auch weil die Webseite von Svensk Handel nur schwedischsprachig ist und sich offenkundig an ein schwedisches Publikum richtet, den Fall am besten beurteilen. Dort kann das Unternehmen folglich den gesamten ihm entstandenen Schaden materieller und immaterieller Art einklagen.*
Ein Gericht für alle Schäden - aber nicht jedes Gericht
Am Ende der Entscheidung stellt der EuGH aber auch klar, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch unrichtige Angaben im Internet verletzt wurden, nicht in jedem Mitgliedstaat klagen kann, in dem die betreffende Website abrufbar ist. Eine Klage auf Richtigstellung oder Löschung von Inhalten könne nur bei einem Gericht erhoben werden, das für den gesamten geltend gemachten Schaden zuständig sei; der Antrag sei einheitlich und untrennbar.
Der EuGH setzt mit seiner Entscheidung seine Rechtsprechung zur Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet konsequent fort. Bereits vor einigen Jahren hatten die Europa-Richter mit dem Kriterium des "Mittelpunkts der Interessen" die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts in Bezug auf eine natürliche Person bejaht (Urt. v. 25.10.2011, eDate Advertising u. a., Az. C-509/09 und C-161/10).
Der Autor Niko Härting ist Rechtsanwalt in Berlin (Härting Rechtsanwälte) und Honorarprofessor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR Berlin). Er hat den Beitrag gemeinsam mit Patrick Gössling verfasst, der wissenschaftlichen Mitarbeiter bei HÄRTING Rechtsanwälte in Berlin ist.
Anm. d. Red.: Inhaltliche Änderungen vorgenommen am 18.10, 15:48 Uhr. In einer früheren Version des Artikels stand hier fälschlich, dass der EuGH davon ausgegangen sei, dass der Mittelpunkt der Interessen der estnischen Gesellschaft in Estland liege und sich deshalb die estnischen Gerichte mit dem Fall befassen müssten. Dem ist nicht so, tatsächlich verortet der EuGH den Mittelpunkt der Interessen des estnischen Unternehmens hier in Schweden.
Niko Härting, EuGH zur Zuständigkeit bei Internetdelikten: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25083 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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