EuG zu Umstrukturierung griechischer Staatsschulden: Gespielt, gesetzt, ver­loren

von Prof. Dr. Joachim Wieland

07.10.2015

Wer in griechische Staatsanleihen investierte, hat mit hohen Gewinnen gerechnet – und muss auch mit hohen Verlusten leben. Die Geldpolitik der EZB ist Teil des Spekulationsrisikos, erklärt Joachim Wieland.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) sieht die Europäische Zentralbank (EZB) nicht in der Verantwortung für Verluste, die private Anleger bei der Umstrukturierung der griechischen Staatsschulden erlitten haben (Urt. v. 07.10.2015, Az. T-79/13). In den Verlusten realisiere sich das wirtschaftliche Risiko, das mit Investitionen in griechische Staatsanleihen verbunden sei, die seit 2009 ein verschlechtertes Ranking aufgewiesen hätten.

Wer in den vergangenen Jahren in griechische Staatsanleihen investiert hat, muss Freude am Risiko und den erzielbaren höheren Renditen gehabt haben. Die Umstrukturierung der griechischen Schulden und der damit verbundene teilweise Zahlungsausfall hat diese Freude getrübt. Der Versuch von Herrn Accorinti und weiteren gut 200 Italienern, sich für die erlittenen Verluste in Höhe von 12 Millionen Euro bei der EZB schadlos zu halten, ist menschlich verständlich, juristisch aber verfehlt. Das Gericht weist zu Recht darauf hin, dass die EZB gemäß Art. 127 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für die Gewährleistung der Preisstabilität und eine solide Geldpolitik, nicht aber für die Sicherung spekulativer Anlagen Privater verantwortlich ist.

Haarschnitt zum halben Preis

Als die griechische Schuldenkrise sich zuspitzte, vereinbarten die EZB und die nationalen Zentralbanken im Februar 2012 einen Austausch griechischer Schuldtitel, ohne die Höhe der griechischen Schulden zu verändern. Private Gläubiger Griechenlands mussten dagegen einen Schuldenschnitt von 53,5 % hinnehmen. Stimmten sie dem nicht zu, setzte Griechenland den Haircut unter Rückgriff auf eine Collective Action Clause durch, die in den Kreditverträgen vereinbart war. 

Durch den Haircut sahen die Kläger ihr Vertrauen in Pressemitteilungen und öffentliche Erklärungen verletzt, in denen sich die Präsidenten der EZB wiederholt gegen eine Umstrukturierung der griechischen Staatschulden ausgesprochen hätten. Dem hält das Gericht mit Recht entgegen, dass sich private Investoren in einem Bereich wie der Geldpolitik, die ständig den Veränderungen der wirtschaftlichen Lage angepasst werden muss, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht berufen können. Das gleiche gelte für den Grundsatz der Rechtssicherheit, der einer Reaktion der Geldpolitik der EZB auf veränderte wirtschaftliche Gegebenheiten ebenfalls keine Schranken setze, zumal nicht die EZB sondern Griechenland über die Umschuldung entschieden hat.

Ungleichbehandlung gegenüber Zentralbanken gerechtfertigt

Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nach dem Urteil nicht verletzt. Zwar trifft der Schuldenschnitt nur die privaten Gläubiger und nicht die Zentralbanken.
Doch diese Ungleichbehandlung findet ihren Grund in den unterschiedlichen Situationen beider Gruppen: Bei den privaten Gläubigern realisiert sich ein Risiko, zu dessen Ausgleich sie eine höhere Rendite erzielt haben. Demgegenüber ist Aufgabe der Zentralbanken nicht die Erwirtschaftung möglichst hoher Renditen, sondern die Verfolgung öffentlicher Ziele wie der Gewährleistung der Preisstabilität und einer soliden Geldpolitik.

Prof. Dr. Joachim Wieland lehrt Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer.


Zitiervorschlag

Joachim Wieland, EuG zu Umstrukturierung griechischer Staatsschulden: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17127 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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