EGMR zu Nutzerkommentaren: Von Hass und Haf­tung

von David Ziegelmayer

03.02.2016

Hass-Postings haben Hochkonjunktur. Der EGMR hat am Dienstag, anders als noch im vergangenen Jahr, die Haftung eines Forenbetreibers abgelehnt - und warnt Content Provider davor, das Urteil zu instrumentalisieren, erklärt David Ziegelmayer.

Wann immer ein Urteil – dazu noch von so hoher Stelle wie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – gefällt wird, ist geradezu reflexhaft von einem "Grundsatzurteil" die Rede. Die Schlagzeilen verkürzen sich dann zu Überschriften wie "Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Forenbetreiber haftet für Beleidigungen der Nutzer". So geschehen Mitte des vergangenen Jahres im Fall Delfi. Damals war über Wochen in den Kommentaren eines Online-Portals gegen einen Reeder gehetzt worden, dessen Schadensersatzforderung der EGMR letztlich bestätigte.

Für viel weniger Aufregung hat bisher eine Entscheidung vom gestrigen Dienstag gesorgt. Aber langsam kommen, dem Reflex folgend, die Schlagzeilen zu dem Urteil des EGMR (v. 02.02.2016, Az. 22947/13 -  Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete and Index.hu Zrt v. Hungary): "Urteil: Beleidigende Kommentare auf Nachrichtenseiten sind hinzunehmen".  Denn der EGMR entschied,  dass ungarische Gerichte die Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 der Europäischen  Menschenrechtskonvention verletzt haben, indem sie zwei Betreiber von Internetforen für die "Hasskommentare" ihrer Nutzer haften ließen. Was ist da los? Können sich die Richter nicht entscheiden?

Plattformbetreiber haften nicht. Oder doch?

Doch, können sie. Aber nur im Einzelfall – und das ist gut so. So gibt sich auch die Kammer in der Urteilsbegründung alle Mühe, herauszustellen, dass bei der Frage nach der Haftung für Hass-Postings immer der Einzelfall entscheidend ist. Weder die Verfasser noch die Verbreiter solcher Kommentare könnten sich  auf der sicheren Seite wähnen.

Noch deutlicher wird  der Litauische Richter Egidijus Kūris, der  in einem veröffentlichten, zustimmenden Votum zu dem Urteil  die Content-Provider ungewöhnlich eindringlich davor warnt, die Entscheidung als Grundsatzurteil zu instrumentalisieren: "Somit sollte diese Entscheidung in keiner Weise von Internet-Providern, vor allem solchen, die finanziell von der Verbreitung von Kommentaren gleich welchen Inhalts profitieren, verwendet werden, um sich aus ihrer eigenen, zusätzlichen oder Mithaftung […] neben denjenigen zu stehlen, die derartige, erniedrigende Kommentare posten. Falls es dennoch zu diesem Zweck genutzt wird, könnte dieses Urteil zu einem Instrument werden,  ein auf Profit um jeden Preis angelegtes Online-Geschäftsmodell (wieder!) schönzufärben."

Weiter warnt Kūris vor einer weiteren "Vergiftung der öffentlichen Sphäre" durch Hasspostings und dem zurückhaltenden Umgang nationaler Gerichte mit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen von verbalen Verletzungen, für die natürlich in erster Linie die "Hater" selbst zur Rechenschaft gezogen werden müssen.

Anstößig und vulgär, aber nicht eindeutig rechtswidrig

Im Fall, über den die Richter in Straßburg zu entscheiden hatten, hätten die ungarischen Gerichte nicht ausreichend zwischen den einzelnen Rechtsgütern abgewogen. Der Meinungsfreiheit auf der Seite der Nachrichtenportale bzw. Forenbetreiber einerseits standen die Unternehmenspersönlichkeitsrechte einer ins Zwielicht geratenen Immobilienmakler-Firma andererseits gegenüber.

Das Unternehmen war auf den Seiten der beiden verklagten Portalbetreiber von Nutzern deftig verbal angegriffen worden. Ein anonymer User verlangte etwa in der wohl umstrittensten Äußerung des Verfahrens auf einer nicht-kommerziellen Portalseite, dass die handelnden Personen "…einen Igel scheißen gehen und ihr gesamtes Geld auf die Gräber ihrer Mütter verwenden sollten, bis sie tot umfallen". Die Formulierungen dürften auf nationale Schimpfbräuche zurückzuführen sein. 

Die Kommentare der Nutzer seien zwar anstößig und vulgär, aber nicht eindeutig rechtswidrig gewesen, so der EGMR. Er hält die Portale, obwohl diese – wie im Fall Delfi entschieden -  insbesondere bei Drohungen gegen namentlich benannte Personen grundsätzlich für Nutzerkommentare haftbar gemacht werden könnten, im Ergebnis nach einer Gesamtabwägung nicht für haftbar.

Rechtsgüterabwägung: Der Einzelfall entscheidet 

Die vom EGMR angewendeten Kriterien für die Abwägung im Einzelfall hat das Gericht in seinem Urteil nochmals aufgeführt. Sie unterscheiden sich kaum von denen, anhand derer auch der Bundesgerichtshof (BGH) eine Haftung für Äußerungen Dritter prüft:

Zunächst anhand des Inhalts und des Gesamtzusammenhangs der Äußerungen muss geprüft werden, ob diese eine (noch) zulässige Meinungsäußerung oder aber eine rechtswidrige Äußerung darstellt, für die zunächst einmal der "Hater" selbst verantwortlich ist. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht fällt dabei nicht so sehr ins Gewicht wie Persönlichkeitsrechte von natürlichen Personen.

Bei der Abwägung der Rechtsgüter ist auch zu berücksichtigen, ob die Betreiber von Diskussionsforen (etwa Nachrichtenseiten) geeignete Vorkehrungen – wie das "Notice und Takedown"-Verfahren und Benimmregelungen für die Nutzer – etabliert haben und sich Hasskommentare nicht zu eigen machen. Im Ergebnis führt das zu einer Haftungserleichterung.

Das erste Post-Delfi-Urteil. Und sicher nicht das letzte

Für den ungarischen Fall kam der EGMR bei Anwendung dieser Kriterien zu dem Ergebnis, dass die Kommentare keinen konkreten Aufruf zur Gewalt oder so genannte "Hate Speech" enthielten. Die ungarischen Gerichte hatten teilweise überhaupt keine Abwägung mit den Interessen der Internet-Portale vorgenommen, bei der etwa zu berücksichtigen gewesen wäre, dass jedenfalls eines der beklagten Portale keinerlei kommerzielle Interessen verfolgte. Beide Beklagten hätten überdies Nutzungsbedingungen und Verfahren für Beschwerden vorgehalten, zur Vorabprüfung seien sie nicht verpflichtet.

Anders kann der Sache – wie in Delfi, wo zur Gewalt gegen den ins Kreuzfeuer geratenen Reeder aufgerufen wurde –  allerdings liegen, wenn es zum Beispiel Hetze gegen individualisierbare Personen gibt. Dann gerät der Portalbetreiber schneller in die Haftung.

Der EGMR ist offensichtlich mit dem Thema noch nicht fertig. Richter Kūris stellt klar: "Dies ist das erste Post-Delfi Urteil, aber es wird natürlich nicht das letzte sein".

Der Autor David Ziegelmayer ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle in Köln. Er ist als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert auf Äußerungsrecht und Reputationsschutz für Unternehmen.

Zitiervorschlag

David Ziegelmayer, EGMR zu Nutzerkommentaren: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18355 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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