E-Government-Gesetz und De-Mail: Eine europarechtlich brisante Mischung

von Prof. Dr. Dirk Heckmann

15.05.2013

Am 7. Juni 2013 soll der Bundesrat dem E-Government-Gesetz zustimmen. Eine Beschwerde der Deutschen Post AG bei der EU-Kommission stellt dies nun in Frage: Hätte das Gesetz wegen der Einbeziehung des De-Mail-Gesetzes notifiziert werden müssen? Ja, meint Dirk Heckmann und schlägt vor, die Privilegierung der De-Mail aus dem Gesetzentwurf herauszunehmen, um das E-Government nicht zu gefährden.

E-Government. Das klingt wie E-Commerce, E-Business oder E-Learning, doch längst nicht so vertraut. Worüber Fachleute in den Behörden, einschlägige IT-Unternehmen und die relevanten Forschungseinrichtungen seit über zehn Jahren diskutieren, analysieren und projektieren, hat der Bürger nur rudimentäre Vorstellungen und jedenfalls die Erkenntnis, dass die elektronische Verwaltung derzeit (noch) keine wirkliche Bedeutung hat.

Unternehmen beklagen veraltete Verwaltungsstrukturen, die keineswegs zu den modernen Informations-, Kommunikations- und Transaktionsmöglichkeiten passen, die das Internet und passende Informationstechnologien längst bieten. Ob das alleine am Fehlen eines bundeseinheitlichen E-Government-Gesetzes liegt, mag dahinstehen. Ein solches wäre allenthalben förderlich für eine baldige Verwaltungsmodernisierung.

Und die steht eigentlich kurz vor dem Durchbruch, nachdem der Bundestag am 18. April 2013 das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung beschlossen hat, dem der Bundesrat in seiner Sitzung am 7. Juni 2013 – dem Vernehmen nach – zustimmen will. Eigentlich. Denn das Ziel, E-Government auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, ist in Gefahr. Und dies paradoxerweise ausgerechnet deshalb, weil nun ein E-Government-Gesetz beschlossen wurde. Besser gesagt: weil es mit einem bestimmten Inhalt beschlossen wurde. In den Gesetzentwurf wurde nämlich die umstrittene De-Mail aufgenommen.

Not(ifizierung)

Der Newsletter Nr. 603 des Behördenspiegel titelte am 8. Mai 2013: E-Government-Gesetz in der Not(ifizierung) und legte damit den Finger in die Wunde: Besteht europarechtlich die Pflicht, das Gesetze zur Förderung der elektronischen Verwaltung zu notifizieren, also die EU-Kommission vorab über das geplante Gesetz zu informieren? Bei einem Rechtsakt, der einen "Dienst der Informationsgesellschaft" betrifft ist dies der Fall.

De-Mail ist unumstritten ein solcher Dienst, zumal beim Erlass des De-Mail-Gesetzes im Jahr 2010 das Notifizierungsverfahren (ordnungsgemäß) durchgeführt wurde. Das vom Bundestag am 18. April 2013 beschlossene Gesetz, mit dem nicht nur ein E-Government-Gesetz erlassen, sondern zugleich das De-Mail-Gesetz geändert wird, wurde der EU-Kommission indessen nicht angezeigt.

Folge einer Notifizierung ist eine Stillhaltepflicht des Gesetzgebers. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige darf das Gesetz nicht in Kraft treten. Folge einer unterlassenen Notifizierung ist die Unanwendbarkeit des Gesetzes und bestimmter Umsetzungsakte.

De-Mail als neuer Kommunikationsstandard für Behörden?

Streitig ist zwar nur die Notifizierung jener Teile des Gesetzespakets, die die De-Mail betreffen, doch teilt das gesamte Gesetz das Schicksal einzelner notifizierungspflichtiger Bestandteile. Bei seinem erstmaligen Erlass wurde das De-Mail-Gesetz ordnungsgemäß durch die Bundesregierung notifiziert. Die jetzt vorgenommene Änderung ist nach Ansicht des federführenden Bundesinnenministeriums nicht (erneut) notifizierungspflichtig, da die Änderungen nicht wesentlich seien. Gegenteiliger Ansicht ist unterdessen die Deutsche Post AG, die deswegen Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingelegt hat.

Die Post stützt sich dabei auf ein Rechtsgutachten der Kanzlei Redeker Sellner Dahs. Danach erhebt die Gesetzesänderung De-Mail (erstmals) zum Kommunikationsstandard der rechtsförmlichen elektronischen Kommunikation mit deutschen Behörden. Zugleich werde der Zugang anderer in- und ausländischer Anbieter von elektronischen Kommunikationsdienstleistungen (außerhalb des regulierten De-Mail-Konsortiums) zu diesem neuen Markt verhindert oder wesentlich erschwert. Das auf die De-Mail zugeschnittene Regulierungskonzept verletze auch die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach EU-Recht.

Zitiervorschlag

Dirk Heckmann, E-Government-Gesetz und De-Mail: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8735 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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