BMJ-Entwurf zu virtuellem Gerichtsprozess: Wenn die Vide­o­ver­hand­lung zur Pflicht wird

von Dr. Markus Sehl

23.11.2022

Das Gericht oder die Parteien sollen künftig eine Verhandlung per Video durchsetzen können - das sieht ein Referentenentwurf aus dem BMJ vor. Sogar vollvirtuelle Verhandlungen mit leerem Gerichtssaal sollen möglich werden.

In deutschen Gerichtsverfahren soll mehr Videotechnik zum Einsatz kommen, das ist die Stoßrichtung eines Referentenentwurfs aus dem Bundesministerium der Justiz (BMJ). Die geplanten Änderungen sollen für die Zivilgerichte, Arbeitsgerichte, Verwaltungsgerichte, Sozialgerichte und Finanzgerichte gelten. 

Vorgesehen ist eine Art Pflicht zur Videoverhandlung light. Das Gericht soll gegenüber den Verfahrensbeteiligten die Videoverhandlung anordnen können - und umgekehrt sollen auch die Parteien übereinstimmend das Gericht zur Videoverhandlung anhalten können. Zu diesen verpflichtenden Anordnungen sind Ausnahmen vorgesehen. 

Nach einer Anordnung durch den Vorsitzenden kann ein Verfahrensbeteiligter innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten angemessenen Frist beantragen, ihn von der Anordnung auszunehmen. Besonders begründet werden muss der Antrag nicht, es reicht laut Entwurf eine fristgerechte Antragstellung. Damit soll sichergestellt werden, dass kein Verfahrensbeteiligter gegen seinen Willen zur Teilnahme an einer Videoverhandlung gezwungen werden kann. So soll immer auch noch die Möglichkeit bleiben, physisch im Gericht an der Verhandlung teilzunehmen. Dafür soll die zentrale Vorschrift des § 128a Zivilprozessordnung (ZPO) komplett neu gefasst werden.

Recht auf Videoverhandlung

Den Parteien wird durch einen neuen § 128a ZPO ein Recht auf Videoverhandlung eingeräumt: "Wenn die Parteien ihre Teilnahme per Bild- und Tonübertragung übereinstimmend beantragen, soll diese angeordnet werden", heißt es in dem Entwurfstext. Das heißt, das Gericht ist in seiner Entscheidung eingeschränkt, in der Regel muss eine Videoverhandlung dann angeordnet werden. Will das Gericht dennoch die Videoverhandlung ablehnen, muss es einen Beschluss fassen und begründen. Dieser kann dann noch durch die sofortige Beschwerde angegriffen werden.

Mit der Neuregelung soll offenbar verhindert werden, dass Gerichte pauschal ohne weitere Angabe von Gründen Videoverhandlungen ablehnen. 

Komplett aus Home-Office und Public-Viewing im Gericht

Alle Teilnehmenden können sich nach dem Entwurf nun auch darauf verständigen, die Verhandlung komplett virtuell durchzuführen, auch der Vorsitzende und die anderen Mitglieder eines Spruchkörpers sind dann nicht mehr in einem Sitzungssaal anwesend. Um den Grundsatz der Öffentlichkeit zu wahren (§ 169 Absatz 1 Satz 1 GVG) muss im Fall einer vollvirtuellen Verhandlung die Videoverhandlung zusätzlich in Bild- und Ton an einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht übertragen werden. So soll sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit hat, die mündliche Verhandlung zu verfolgen. Bei dem öffentlichen Raum, in dem die Übertragung erfolgt, muss es sich nicht um ein Sitzungszimmer des Gerichts handeln.

Weiterhin erlaubt die Neufassung des § 128a ZPO auch die Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme in Bild und Ton zu Protokollzwecken. In bestimmten Verfahren sollen die Parteien eine Audio- oder audiovisuelle Dokumentation der Aussagen von Beweispersonen beantragen können.

"Videokonferenzen sollen ein selbstverständlicher Teil des Gerichtsalltags werden", sagte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) am Mittwoch. "Ihren Einsatz heben wir mit unserem Entwurf auf eine neue Stufe. Wer nicht mehr von Hamburg nach München zu einer Gerichtsverhandlung fahren muss, spart Zeit und Ressourcen." Die Zivilgerichte hätten bereits während der Corona-Pandemie mit der verstärkten Durchführung von Videoverhandlungen Erfahrungen gesammelt, heißt es aus dem BMJ. Dadurch seien wertvolle Erkenntnisse gewonnen werden können, wie der Einsatz von Videotechnik in der Ziviljustiz weiter ausgebaut werden kann. 

Die Möglichkeit der Videoverhandlung ist in der ZPO schon länger vorgesehen, in der Pandemie ist diese Option aber erst so richtig zum Thema geworden. Die Gerichte klagten über die mangelnde Bereitschaft der Anwälte, die Anwälte über ablehnende Gerichte. Der Entwurf soll nun in diesem Bereich offenbar klare Verhältnisse schaffen und über die stark ausgestalteten Rechte in einem neuen § 128a ZPO die Digitalisierung - ein Kernprojekt des Justizministers – vorantreiben.

Ausreichend Videotechnik an den Gerichten vorhanden?

Das BMJ geht mit dem Entwurf von nur geringen Kosten für die Justiz aus. Mit einmalig 176.600 Euro sowie jährlichen Kosten für den Betrieb von insgesamt 114.790 Euro rechnet der Entwurf. Allzu viel Anschaffungsbedarf sieht das BMJ nicht. In dem Entwurf verweist das BMJ auf eine eigene Umfrage zum Stichtag 30. Juni 2020 bei den Landesjustizverwaltungen. Sie ergebe, dass zu diesem Zeitpunkt bereits circa 435 digitalisierte, videokonferenzfähige Gerichtssäle in Deutschland existierten. Neben diesen mobilen oder fest installierten Videokonferenzanlagen soll zusätzlich auf Videokonferenztechnik über webbasierte Anwendungen und PCs gesetzt werden.

Der Entwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet. Die haben nun Gelegenheit, bis zum 13. Januar 2023 Stellung zu nehmen. 

Zitiervorschlag

BMJ-Entwurf zu virtuellem Gerichtsprozess: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50255 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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