Für Drohnen interessiert sich schon lange nicht mehr nur das Militär. Sie eignen sich zur Überwachung von Ölpipelines, zum Löschen von Waldbränden und können Fotos halbnackter Prinzessinnen machen. Der Gesetzgeber aber gewährt derzeit noch keine gleichberechtigte Teilnahme am Luftverkehr neben der bemannten Luftfahrt. Die Hersteller der unbemannten Geräte drängen nun darauf, dies zu ändern.
Die Ursprünge der unbemannten Luftkraft reichen zurück bis zu den Griechen. Die "Taube des Archytas", ein Holzvogel mit Pressluftantrieb, den der Grieche um 400 vor Christus entwickelte, gilt als einer der ersten unbemannten Flugkörper der Geschichte. Das Luftverkehrsrecht kannte bis vor kurzem trotzdem nur Modellflugzeuge sowie unbemannte Ballone, und regelt den Einsatz von Drohnen bis heute nur rudimentär.
Je mehr sich neben dem Militär aber auch Private für die Nutzung von Drohnen interessieren, desto größer wird der Druck auf den Gesetzgeber, das zu ändern. Erste Reformen sind bereits in Kraft getreten. Seit Anfang 2010 nennt die Luftverkehrsordnung (LuftVO) das unbemannte Luftfahrtgerät ausdrücklich. Seitdem steht fest, welche Art von Drohnen überhaupt betrieben werden dürfen, dass man eine Aufstiegserlaubnis braucht, wenn man eine Drohne zu gewerblichen Zwecken starten möchte, und inwieweit die Luftverkehrsregeln auch für unbemannte Luftfahrtgeräte gelten. Zwei Jahre später erweiterte der Gesetzgeber auch das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und stellte damit ausdrücklich klar, dass auch Drohnen samt ihren Kontrollstationen am Boden Luftfahrzeuge sind.
Doch die Lobby fordert mehr. "Die deutschen Hersteller müssen Rechtssicherheit haben", sagt Bernhard Freiherr von Bothmer vom Dachverband Unmanned Aerial Vehicle (UAV). Immerhin existiere ein "fruchtbarer Informationsaustausch" zwischen Industrie und Bundesverkehrsministerium. Der Verband vertritt die Interessen von rund 40 Herstellern unbemannter Luftfahrzeuge im deutschsprachigen Raum.
Ministerium: derzeit kein weiterer Regelungsbedarf
Nach den ersten Anpassungen auf gesetzlicher Ebene soll nach dem Willen des Gesetzgebers alles Nähere der Verordnungsgeber regeln, da dieser rascher auf die technische Entwicklung reagieren könne. Es sei daher nun Sache des Bundesverkehrsministeriums, per Rechtsverordnung im Einzelnen die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die Teilnahme am gemischten Flugverkehr sowie den Steuerer festzulegen.
"Welche Änderungen als nächstes vorzunehmen sind, hängt vom technischen Fortschritt ab", meint Luftrechtsexperte Elmar Giemulla. Indem er den rechtlichen Rahmen für eine Erprobung von unbemannten Luftfahrtgeräten vorgab, habe der Gesetzgeber die Anwenderseite quasi aufgefordert, zu beweisen, inwieweit sich Drohnen in den Luftraum integrieren lassen. Der Dachverband UAV habe dem Ministerium ein Konzeptpapier vorgelegt mit Anpassungsvorschlägen, die es nun zu diskutieren gelte.
Noch sieht das Bundesverkehrsministerium allerdings keinen Regelungsbedarf, wie die Sprecherin Vera Moosmayer auf Anfrage mitteilte. "Bisher haben die Länder nicht berichtet, dass so viele Aufstiegserlaubnisse beantragt werden, dass wir neue, konkretere Regelungen treffen müssten." Moosmayer bestätigte allerdings, dass man in einem steten Austausch mit den Ländern und Experten stehe.
2/2: Drohnen dürfen nur in Sichtweite fliegen
Damit bleibt es zunächst dabei, dass Drohnen nicht zum Verkehr zugelassen werden müssen. Mit einer Verkehrszulassung bestätigt der Staat normalerweise, dass gegen die Verwendung eines Geräts keine Sicherheitsbedenken bestehen. Von der Zulassungspflicht ausgenommen ist daher nur, was kein Gefährdungspotential birgt. Bei Drohnen ist das anders: Die technische Entwicklung ist noch so unbekannt, dass eine Festlegung von Zulassungsanforderungen schlicht nicht möglich ist.
Dasselbe gilt für eine Steuererlaubnis. Bisher braucht man nach der LuftVO keinen "Drohnen-Führerschein". Das bedeutet, dass man im Grunde keinerlei Kenntnisse von Luftverkehrsregeln nachweisen muss, um eine Drohne zu fliegen.
"Das hört sich zwar so an, als ließe der Gesetzgeber Drohnen völlig uneingeschränkt zu", sagt Giemulla. "Tatsächlich sieht das Luftverkehrsrecht jedoch strenge Grenzen vor." Unbemannte Luftfahrzeuge über 25 Kilogramm dürfen gar nicht fliegen. Außerdem muss der Steuerer stets in Sichtweite bleiben. Eine gleichberechtigte Teilnahme am Luftverkehr ist damit ausgeschlossen. Unbemannte und bemannte Luftkraft werden so weit wie voneinander möglich getrennt, weil man in Drohnen noch eine Gefahr für letztere sieht.
Soweit die Nutzung einer Drohne erlaubt ist, braucht man eine sogenannte Aufstiegserlaubnis, § 16 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO. Das gilt jedoch nur für die gewerbliche Nutzung. Wer sich also privat bei Mediamarkt oder Saturn eine Parrot AR.Drone mit integrierter Videokamera kauft, um seinen Garten von oben zu fotografieren, braucht dafür keine Aufstiegserlaubnis. Aufnahmen durch das Schlafzimmerfenster des Nachbarn Garten zu machen, verbietet ihm freilich das Strafrecht. Dazu braucht es keine besondere Regelung für Drohnen.
Stürzt eine Drohne ab und verursacht bei einem Dritten einen Schaden, haftet der Halter, vgl. § 33 ff. LuftVG. Ganz wie in der bemannten Luftfahrt. Denn er ist auch verpflichtet, sich zu versichern. "Die Verkehrsregeln muss aber selbstverständlich der Steuerer einhalten. Dafür ist er verantwortlich", sagt Giemulla.
Ausweichregeln für Drohnen noch ungeklärt
Was künftige Regelungen für die Steuererlaubnis betrifft, fordert Giemulla, nicht nur Alter und Gesundheit des Steuerers zu berücksichtigen, sondern auch dessen Zuverlässigkeit. "Ein Drohnen-Steuerer sollte nicht vorbestraft sein. Außerdem muss er theoretische und praktische Kenntnisse nachweisen, und die datenschutzrechtlichen Regelungen drauf haben", sagt der Luftrechtsexperte. Noch nicht wirklich erforscht sei außerdem, wie sich das Verhalten eines Menschen ändert, wenn er ein Flugzeug vom Boden aus steuert, also selbst nicht an Bord ist.
Für den schwierigsten Punkt bei der Anpassung des Luftrechts hält Giemulla aber die Ausweichregeln. "Da gibt es noch keine gemeinsamen Vorstellungen." Zwar gilt auch in der Luft Rechts-vor-Links, grundsätzlich hat aber auch der Beweglichere dem Unbeweglicheren auszuweichen. Die Regelung des § 13 Abs. 2 LuftVO konkretisiert diesen Gedanken. Danach haben etwa motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, Segelflugzeugen auszuweichen. Und Segelflugzeuge wiederum den Ballonen. Drohnen sind in dem Katalog bisher nicht aufgeführt. Auf sie ist die Grundregel auch nicht ohne weiteres anwendbar, da die Beweglichkeit einer Drohne sehr unterschiedlich ausfallen kann abhängig von ihrer Größe, dem Gewicht und ihrer Geschwindigkeit.
Im Luftverkehr gilt außerdem der Grundsatz "See and Avoid". Der Luftfahrzeugführer bleibt also stets dafür verantwortlich einen Zusammenstoß zu vermeiden, Kollisionswarngeräte, die vor allem bei Instrumentenflügen eingesetzt werden, entbinden ihn nicht davon, vgl. § 13 Abs. 9 LuftVO. Fliegt eine Drohne außerhalb der Sichtweite des Steuerers oder gar autonom, stößt dieser Grundsatz an seine Grenzen. Ein Vorschlag ist, das Prinzip in "Sense and Avoid" umzuformulieren. Dann wären für Ausweichmanöver nur noch die Vorschläge der Kollisionswarngeräte relevant. "Diese Geräte sind aber noch viel zu schwer, um sie gerade bei kleineren Drohnen einzusetzen", sagt Giemulla. Eine adäquate Technik für Drohnen sei noch in der Erprobung.
Mit Material von dpa.
Claudia Kornmeier, Drohnen und das Luftrecht: Die Taube des Archytas im 21. Jahrhundert . In: Legal Tribune Online, 22.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8208/ (abgerufen am: 18.07.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag