Für Drohnen interessiert sich schon lange nicht mehr nur das Militär. Sie eignen sich zur Überwachung von Ölpipelines, zum Löschen von Waldbränden und können Fotos halbnackter Prinzessinnen machen. Der Gesetzgeber aber gewährt derzeit noch keine gleichberechtigte Teilnahme am Luftverkehr neben der bemannten Luftfahrt. Die Hersteller der unbemannten Geräte drängen nun darauf, dies zu ändern.
Die Ursprünge der unbemannten Luftkraft reichen zurück bis zu den Griechen. Die "Taube des Archytas", ein Holzvogel mit Pressluftantrieb, den der Grieche um 400 vor Christus entwickelte, gilt als einer der ersten unbemannten Flugkörper der Geschichte. Das Luftverkehrsrecht kannte bis vor kurzem trotzdem nur Modellflugzeuge sowie unbemannte Ballone, und regelt den Einsatz von Drohnen bis heute nur rudimentär.
Je mehr sich neben dem Militär aber auch Private für die Nutzung von Drohnen interessieren, desto größer wird der Druck auf den Gesetzgeber, das zu ändern. Erste Reformen sind bereits in Kraft getreten. Seit Anfang 2010 nennt die Luftverkehrsordnung (LuftVO) das unbemannte Luftfahrtgerät ausdrücklich. Seitdem steht fest, welche Art von Drohnen überhaupt betrieben werden dürfen, dass man eine Aufstiegserlaubnis braucht, wenn man eine Drohne zu gewerblichen Zwecken starten möchte, und inwieweit die Luftverkehrsregeln auch für unbemannte Luftfahrtgeräte gelten. Zwei Jahre später erweiterte der Gesetzgeber auch das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und stellte damit ausdrücklich klar, dass auch Drohnen samt ihren Kontrollstationen am Boden Luftfahrzeuge sind.
Doch die Lobby fordert mehr. "Die deutschen Hersteller müssen Rechtssicherheit haben", sagt Bernhard Freiherr von Bothmer vom Dachverband Unmanned Aerial Vehicle (UAV). Immerhin existiere ein "fruchtbarer Informationsaustausch" zwischen Industrie und Bundesverkehrsministerium. Der Verband vertritt die Interessen von rund 40 Herstellern unbemannter Luftfahrzeuge im deutschsprachigen Raum.
Ministerium: derzeit kein weiterer Regelungsbedarf
Nach den ersten Anpassungen auf gesetzlicher Ebene soll nach dem Willen des Gesetzgebers alles Nähere der Verordnungsgeber regeln, da dieser rascher auf die technische Entwicklung reagieren könne. Es sei daher nun Sache des Bundesverkehrsministeriums, per Rechtsverordnung im Einzelnen die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die Teilnahme am gemischten Flugverkehr sowie den Steuerer festzulegen.
"Welche Änderungen als nächstes vorzunehmen sind, hängt vom technischen Fortschritt ab", meint Luftrechtsexperte Elmar Giemulla. Indem er den rechtlichen Rahmen für eine Erprobung von unbemannten Luftfahrtgeräten vorgab, habe der Gesetzgeber die Anwenderseite quasi aufgefordert, zu beweisen, inwieweit sich Drohnen in den Luftraum integrieren lassen. Der Dachverband UAV habe dem Ministerium ein Konzeptpapier vorgelegt mit Anpassungsvorschlägen, die es nun zu diskutieren gelte.
Noch sieht das Bundesverkehrsministerium allerdings keinen Regelungsbedarf, wie die Sprecherin Vera Moosmayer auf Anfrage mitteilte. "Bisher haben die Länder nicht berichtet, dass so viele Aufstiegserlaubnisse beantragt werden, dass wir neue, konkretere Regelungen treffen müssten." Moosmayer bestätigte allerdings, dass man in einem steten Austausch mit den Ländern und Experten stehe.
Claudia Kornmeier, Drohnen und das Luftrecht: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8208 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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