2/2: Sofortiger Punktabzug trotz anhängigen Verfahrens
Auch die von der Spielordnung vorgesehen sofortige Wirksamkeit des Punktabzugs begegnet keinen Bedenken. Aufgrund dieser Regelung werden die Punkte in der Tabelle sofort abgezogen, auch wenn noch ein Rechtsmittel anhängig ist. Dies ist erforderlich, um die weitere ordnungsgemäße Durchführung des sportlichen Wettkampfs zu gewährleisten. Ohne sofortige Wirksamkeit wäre etwa die zukünftige Zusammensetzung der einzelnen Ligen aufgrund der Schwebezustände unklar, sodass die Durchführung des gesamten Spielbetriebs gefährdet wäre. Das Schiedsgericht kann durch einstweilige Anordnungen (vgl. § 7 I. der Anlage 2 zum Ligastatut) diese sofortige Wirkung aufheben, wovon es aufgrund der daraus resultierenden Folgeprobleme nur in Ausnahmefällen Gebrauch machen dürfte.
Mit dem Schiedsspruch wäre der Rechtsweg nach dem Schiedsgerichtsvertrag ausgeschöpft, da die Entscheidung "endgültig" ist und "unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils" hat (vgl. § 8 IV. Anhang 2 zum Ligastatut sowie § 1055 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Eine weitere sportgerichtliche Instanz steht den Vereinen nicht offen, da etwa der internationale Sportgerichtshof bereits mangels grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht zuständig ist. Angesichts der Tatsache, dass derartige schiedsrichterliche Entscheidungen immense sportliche und wirtschaftliche Folgen haben können – etwa in Form eines Auf- oder Abstiegs oder der Berechtigung zur Teilnahme an weiteren, gewinnbringenden Wettbewerben –, dürfte der Anreiz für die jeweils betroffenen Vereine im Falle ablehnender Entscheidungen groß sein, trotz des getroffenen Schiedsvertrags die ordentlichen Gerichte anzurufen.
Steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen?
Den Parteien der Schiedsgerichtsvereinbarung steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten dem Grunde nach offen. Zuständig ist nach § 11 Anhang 2 zum Ligastatut i. V. m. § 1062 Abs. 1 S. 1 ZPO das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.
Das OLG überprüft die schiedsrichterliche Entscheidung jedoch nur mit eingeschränkten Maßstab (vgl. hierzu § 1059 Abs. 2 ZPO). Soweit keine schwerwiegenden Verfahrensfehler vorliegen, kommt es nur auf das Ergebnis des Schiedsspruchs an, nicht aber auf die vorangegangene Normauslegung durch das Schiedsgericht. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs kommt somit nur in Betracht, wenn dieser "eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht" (BGH. Beschl. v. 30.10.2008, Az. III ZB 17/08). Schiedsgerichts-Entscheidungen stehen damit unter dem sogenannten Ordre-public-Vorbehalt.
Im Falle einer Anrufung des OLG dürfte es für die beiden Drittligisten - ein korrektes Verfahren unterstellt - bei den jeweiligen Entscheidungen des Schiedsgerichtes bleiben, da durchgreifende Bedenken gegen die dargestellten Regeln des Verbands nicht bestehen und das Ergebnis des Schiedsspruchs – Punktabzug oder nicht - kaum gegen den Vorbehalt des Ordre public verstoßen dürfte.
Der Autor Dr. Sven Kaltenbach ist Richter am Landgericht Ulm.
DFB-Vereinssanktionen und die Justizgerichtsbarkeit: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22841 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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