2/2: Bundesrat sah Behinderung privatwirtschaftlicher Anbieter
Der Bundesrat teilte diese erheblichen wettbewerbspolitischen Bedenken, die auch von namhaften Ökonomen und Verfassungsrechtlern geäußert worden waren. Professor Dr. Justus Haucap vom Düsseldorfer Institut für Wettbewerbsökonomie (DICE) hatte bereits im Januar 2017 ganz erhebliche Bedenken gegen die geplante Ermächtigung des DWD, steuerfinanziert und entgeltfrei unbegrenzt in Konkurrenz zu privaten Anbietern zu treten. Professor Dr. Christian von Coelln von der Universität zu Köln äußerte zudem erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken zur Zulässigkeit eines derartigen Eingriffs einer Behörde in den Markt und kam zu dem Ergebnis, dass die geplante Neuregelung alles in allem gegen die Berufsfreiheit der privaten Wetterdienstleister verstößt.
Der Bundesrat bat am 10. März 2017 daher um eine sorgfältige Prüfung und Überarbeitung des Gesetzesvorhabens – mit Erfolg. Konkret beschloss er: "Die unentgeltliche Abgabe von Leistungen des steuerfinanzierten Deutschen Wetterdienstes stellt eine Behinderung etablierter privatwirtschaftlicher Anbieter dar."
Der Bitte des Bundesrates schloss sich der VDW umfassend an. "Ein erster Schritt in die richtige Richtung", begrüßte Dennis Schulze, Vorstandssprecher des VDW und Geschäftsführer der MeteoGroup in Deutschland. "Wir wünschen uns, dass der Gesetzgeber der Bitte des Bundesrates folgt und das Gesetz überarbeitet. Durch präzise Vorgaben muss sichergestellt werden, dass der Gesetzestext die Intentionen von Open Data und Digitaler Agenda tatsächlich umsetzt und nicht, wie im bisherigen Entwurf, diese Ziele auf den Kopf stellt."
Auch Joachim Klaßen, Geschäftsführer von WetterOnline, sah beim Anbieten von Wetter-Dienstleistungen die Notwendigkeit klar definierter Grenzen zwischen der Behörde DWD und privaten Unternehmen: "Amtliche Warnungen vor Unwettern sollte der DWD entgeltfrei erbringen. Die Grenze entgeltfreier Wetter-Dienstleistungen des steuerfinanzierten DWD ist aber dort zu ziehen, wo Unwetter aufhören und das ganz normale Wetter anfängt."
Der VDW forderte den Gesetzgeber daher in den vergangenen Monaten auf, die vom Bundesrat erbetenen Prüfungen und Änderungen in seinen Beratungen zu berücksichtigen. Auch der Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V. (BVDW) sowie der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) übten heftige Kritik an der geplanten Novelle. Durch das geplante Gesetz werde ein Präzedenzfall für die fehlerhafte Umsetzung von Open Data und Digitaler Agenda in Deutschland geschaffen, hieß es von dort.
Open Data beim DWD – Smart Services in der digitalen Wirtschaft
Wie in den Gutachten der Wissenschaftler und in den Stellungnahmen der Verbände der digitalen Wirtschaft zum Ausdruck kommt, ist zu unterscheiden zwischen Open Data einerseits und daraus entwickelten Smart Services andererseits. Dem hat sich der Bundestag am 22. Juni angeschlossen, ebenso nun am Freitag der Bundesrat.
Die in überarbeiteter Form beschlossene Regelung weist dem DWD als datenhaltende Stelle die Aufgabe zu, seine Daten entgeltfrei bereitzustellen (Open Data), nicht aber selbst Smart Services zu entwickeln und entgeltfrei anzubieten. Diese Smart Services sind im Sinne der Digitalen Agenda und der nun beschlossenen Neuregelung Sache der digitalen Privatwirtschaft.
Während Open Data durch die kostenfreie Abgabe von Wetterdaten weiterhin realisiert wird, schränkt das in geänderter Form beschlossene Reform-Gesetz kostenfreie staatliche Dienstleistungen auf Unwetterwarnungen und Warnungen vor Radioaktivität ein. Ebenso kostenfrei bleiben Leistungen für den Katastrophenschutz.
Kaiserwetter steht den privaten Wetterdienstleistern damit nicht bevor, aber die Aussichten sind immerhin heiter bis wolkig. Im Jahr 2020 sollen die Auswirkungen des reformierten DWDG evaluiert werden.
Dr. Daniel Kendziur ist Rechtsanwalt im Münchener Büro von Simmons & Simmons und vertritt die privaten Wetterdienstleister in den laufenden Gerichtsverfahren.
Daniel Kendziur, Reform des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23393 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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