2/2: Rückforderung von bereits ausgezahlten Boni
Deutlich schwieriger dürfte es werden, bereits ausgezahlte Boni zurückzufordern. Dies wäre nur dann möglich, wenn die Boni Gegenstand einer wirksamen "Claw-Back-Regelung" wären. In der Praxis sind solche Regelungen bislang nicht sonderlich weit verbreitet.
Selbst wenn entsprechende Regelungen existieren sollten, stellt sich im Einzelfall die Frage, ob diese wirksam und durchsetzbar sind. Dies dürfte angesichts der strengen Rechtsprechung zu derartigen Klauseln fraglich sein. In der juristischen Literatur wird vertreten, dass eine "Claw-Back-Regelung" arbeitsrechtlich nur in extremen Ausnahmefällen durchsetzbar ist; ansonsten gilt der Grundsatz, dass eine variable Vergütung spätestens mit der Auszahlung verdient ist und nicht mehr zurückgefordert werden kann.
Die bisherige Fassung der IVV sieht für die Banken keine Pflicht vor, entsprechende "Claw-Back-Regelungen" in ihren Vergütungssystemen vorzusehen bzw. mit ihren Mitarbeitern zu vereinbaren.
"Claw-Back" bei schwerwiegenden Verfehlungen
Dies soll sich allerdings demnächst ändern: Die BaFin arbeitet derzeit an Änderungen der IVV, die mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft treten sollen. Sie sehen eine weitere Verschärfung der Anforderungen an die Vergütungssysteme vor.
Unter anderem soll als zusätzliches Instrument neben der existierenden Möglichkeit zur Abschmelzung einbehaltener Bonusanteile der zeitlich begrenzte Rückgriff auf bereits ausbezahlte variable Vergütungsbestandteile (also ein "Claw-Back") zwingend vorgeschrieben werden. Ein "Claw-Back" soll demnach erfolgen, wenn während der mehrjährigen Rückgriffsfrist nachweisbar besonders schwerwiegende persönliche Verfehlungen des Mitarbeiters zutage treten.
Sofern diese Neuregelung der IVV in Kraft tritt, müssen die Banken entsprechende Regelungen mit ihren Mitarbeitern vereinbaren. Dies gilt allerdings nur für so genannte "bedeutende Institute" – das sind insbesondere Banken mit einer Bilanzsumme von mindestens 15 Milliarden Euro – und nur in Bezug auf Geschäftsleiter (insbesondere Vorstände) und so genannte "Risikoträger", d.h. Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Unternehmens auswirkt, sofern diese überhaupt eine variable Vergütung von mehr als 50.000 Euro erhalten. Für alle anderen Mitarbeiter müssen keine "Claw-Back-Regelungen" eingeführt werden.
Für Bonus-Rückforderungen gegenüber Ackermann, Jain und Fitschen kommt die geplante Claw-Back Regelung jedoch zu spät.
Die Autorin Daniela Hangarter, LL.M. (Christchurch) ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Greenfort in Frankfurt am Main. Sie berät mehrere Banken unter anderem bei der Gestaltung von Vergütungssystemen.
Deutsche Bank will Boni von ehemaligen Top-Managern zurück: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21225 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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