Die Deutsche Bank will Boni in Millionenhöhe von Ex-Vorständen zurückfordern. Für ausgezahlte Beträge wird sie mit dieser Forderung nicht durchkommen, meint Daniela Hangarter. Für die Zukunft will die BaFin Claw-Back Regelungen einführen.
Die Deutsche Bank will nach Medienberichten von sechs Ex-Vorständen Boni zurückfordern. Betroffen sind der ehemalige Vorstandsvorsitzende Josef Ackermann sowie seine Nachfolger Anshu Jain und Jürgen Fitschen. Die höchste Summe möchte die Deutsche Bank von Jain fordern. Angeblich geht es bei ihm um einen zweistelligen Millionenbetrag.
Bisher hatten in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit unter der Krise der Deutschen Bank vor allem die von Bonuskürzungen und Personalabbau betroffenen Mitarbeiter und die vom sinkenden Aktienkurs betroffenen Aktionäre zu leiden. Allerdings hatte die Deutsche Bank auch die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder für das Jahr 2015 bereits aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Bank auf Null herabgesetzt. Mit den Rückforderungsplänen geht die Bank jedoch nun noch einen Schritt weiter.
Josef Ackermann hat bislang als einziger der Betroffenen Stellung genommen und geäußert, es sei – entgegen der Medienberichte – nicht die Rede davon, Boni zurückzuzahlen. Diskutiert werde lediglich, ob Bonus-Teile, die bislang nicht ausgezahlt wurden, "freiwillig in der Bank gelassen werden".
Tatsächlich sind zwei Fragestellungen zu unterscheiden. Zum einen geht es darum, ob die Bank Boni, die üblicherweise zeitversetzt ausgezahlt werden, endgültig einbehalten darf. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bereits ausgezahlte Bonusleistungen von den Ex-Vorständen zurückgefordert werden können. Medienberichten zufolge lässt die Deutsche Bank derzeit beides juristisch prüfen.
Endgültiger Einbehalt von zurückbehaltenen Boni
Eine Möglichkeit zum Einbehalt von zurückbehaltenen Boni dürfte sich aus den individuellen Anstellungsverträgen der Ex-Vorstandsmitglieder bzw. aus dem Vergütungsrahmenwerk der Deutschen Bank ergeben, das den Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung (IVV) entsprechen muss.
Diese IVV müssen Banken bei der Gestaltung ihrer Vergütungssysteme und der Zahlung von Boni beachten. Die Regelungen wurden im Jahr 2010 als Reaktion auf die Finanzmarktkrise verabschiedet. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wacht darüber, dass die Banken die Vorgaben einhalten.
Die IVV beinhaltet bankaufsichtsrechtliche Mindestanforderungen für die Vergütungssysteme der Banken, die schädliche Anreize zur Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken unterbinden sollen. Mit anderen Worten: Manager sollen nicht durch die Möglichkeit, für sich selbst hohe Boni zu erwirtschaften, zur Eingehung von Risiken für das Unternehmen verleitet werden.
Um die Anreizwirkung von variabler Vergütung zu begrenzen, darf sie grundsätzlich höchstens so hoch wie die feste Vergütung des Mitarbeiters sein (Verhältnis 1:1). Allerdings können die Banken von einer Ausnahmeregelung Gebrauch machen und selbst festlegen, dass das Verhältnis zwischen variabler und fester Vergütung in ihrem Haus 2:1 betragen darf. Von dieser Ausnahmeregelung hat auch die Deutsche Bank durch Beschluss der Hauptversammlung in Bezug auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder Gebrauch gemacht.
Maximal gestreckte Auszahlung
Da sich Risiken mitunter erst nach einiger Zeit realisieren, sieht die IVV zudem vor, dass ein Teil der variablen Vergütung nicht sofort ausgezahlt werden darf, sondern zunächst zurückbehalten wird.
Bei so genannten Geschäftsleitern bedeutender Institute – und damit auch bei Ackermann, Jain und Fitschen – müssen gemäß IVV mindestens 60 Prozent der variablen Vergütung zurückbehalten werden. Die Auszahlung erfolgt dann "gestreckt" innerhalb der nächsten drei bzw. fünf Jahre, wobei jeweils geprüft wird, ob sich das Handeln des Betroffenen negativ auf den Erfolg der Bank ausgewirkt hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn die jeweilige Person aus dem Unternehmen ausscheidet. Bei der Deutschen Bank wird ausweislich des Geschäftsberichts seit dem Jahr 2014 die gesamte variable Vergütung für die Vorstandsmitglieder ausschließlich in gestreckter Form gewährt.
Bei "negativen Erfolgsbeiträgen" hat die Bank laut IVV die variable Vergütung im Nachhinein zu verringern oder ganz entfallen zu lassen. Stellt sich heraus, dass der Mitarbeiter an einem Verhalten, das für die Bank zu einem erheblichen Verlust geführt hat, beteiligt oder dafür verantwortlich war, entfällt der zurückbehaltene Anteil vollständig. Angesichts der aktuellen Situation der Deutschen Bank könnte sich hieraus ein Ansatzpunkt ergeben, die bislang nicht ausgezahlten Bonus-Teile einzubehalten. Allerdings ist für jeden der betroffenen Ex-Vorstände eine gesonderte Prüfung erforderlich.
Deutsche Bank will Boni von ehemaligen Top-Managern zurück: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21225 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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