Das BVerfG hat klargestellt, dass Journalisten keine Bestrafung wegen Datenhehlerei zu befürchten haben. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde von Journalisten nahm das Gericht gar nicht erst zur Entscheidung an.
Journalist:innen, die investigativ tätig sind, müssen sich keine Sorgen machen, wegen des 2015 in Kraft getretenen § 202d Strafgesetzbuch (StGB), der die Datenhehlerei mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren unter Strafe stellt, verfolgt bzw. verurteilt zu werden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte in einem erst jetzt öffentlich gewordenen Nichtannahmebeschluss klar, dass die Vorschrift offensichtlich nicht auf Journalist:innen anwendbar ist (Beschl. v. 30.03.2022, Az. 1 BvR 2821/16). Diese müssten auch nicht befürchten, dass auf Grundlage der Vorschrift ihnen strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahme der erlangten Informationen drohten. "Mangels ersichtlicher Strafbarkeit besteht hier kein Risiko", so das BVerfG.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der seinerzeit noch von der schwarz-roten Bundesregierung verabschiedeten Regelung hatten diverse Journalisten und Blogger geäußert. Mit Hilfe der Bürgerrechtsorganisation Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatten deshalb Markus Beckedahl und Andre Meister, Redakteure von netzpolitik.org, die Investigativjournalisten Peter Hornung (NDR, Panama Papers) und Hajo Seppelt (ARD, Olympia-Doping) sowie die IT-Journalisten Holger Bleich, Jürgen Schmidt (beide vom Magazin c't) und Matthias Spielkamp 2017 Verfassungsbeschwerde eingereicht. Ihre Sorge: Die Strafvorschrift richte sich nicht nur gegen den kriminellen Handel von gestohlenen Daten wie Passwörtern oder Kreditkarteninformationen. Der Straftatbestand stelle auch den Umgang mit geleakten Daten unter Strafe, ohne für angemessenen Schutz der Presse zu sorgen.
Verletzung zahlreicher Grundrechte gerügt
In ihrer Verfassungsbeschwerde rügten sie daraufhin die Verletzung diverser Grundrechte wie der Presse- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, der Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG.
Obwohl § 202d Abs.3 i. V. m. § 53 Abs.1 Ziff.5 StPO die Strafverfolgung von Journalisten grundsätzlich ausschließt, sei dieser Schutz vom Gesetzgeber nur unzureichend festgeschrieben worden, hatte der GFF-Vorsitzende Dr. Ulf Buermeyer seinerzeit kritisiert. "Das Gesetz ist so schlampig formuliert, dass es ein strafrechtliches Minenfeld für investigativ arbeitende Journalisten und ihre Helfer schafft. Das ist mit der Pressefreiheit nicht vereinbar", so Buermeyer.
Den Vorwurf, schlampig gearbeitet zu haben, macht das BVerfG in seinem Beschluss nun allerdings nicht dem Gesetzgeber, sondern eher den Beschwerdeführern.
BVerfG: Journalisten von Strafverfolgung ausgenommen
Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil die Beschwerdeführer in ihr "nicht hinreichend substantiiert" dargelegt hätten, dass durch die angegriffene Regelung überhaupt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten bestehe. Inhaltlich hätten sich die Journalisten bei ihrem Vorbringen u.a. zu wenig mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts als auch mit der angegriffenen Vorschrift selbst befasst. Das Gericht belehrt: "Zu den Begründungsanforderungen an eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde gehört auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der einfachrechtlichen Rechtslage".
Und diese Rechtslage, so das BVerfG, kollidiere jedenfalls nicht mit den Grundrechten der klagenden Journalisten. Auf elf Seiten begründet die 2.Kammer des Ersten Senats, warum der Tatbestand des § 202d StGB für sie keine Bedrohung darstellt. Der Ausschluss der Strafverfolgung von Journalisten, wie er in der Vorschrift geregelt ist, betrachtet das Gericht als hinreichend, um Journalisten in ihrer Arbeit nicht zu gefährden. Die Bedenken der Journalisten hält die Kammer geradezu für abwegig: "Die Lesart der Beschwerdeführer verengt in nicht nachvollziehbarer Weise den Anwendungsbereich des zugunsten der Journalisten eingefügten Tatbestandsausschlusses und steht in direktem Widerspruch zu der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Zielsetzung, journalistische Tätigkeiten umfassend zu schützen".
Unbegründet hält das BVerfG auch die Sorge, dass Helfer oder Whistleblower unter die Vorschrift fallen könnten, was wiederum die Strafbarkeit der Journalisten nach sich ziehen könnte. Es fehle dann "regelmäßig" - wie es § 202d Abs. 1 StGB voraussetzt - an der "rechtswidrigen Tat eines anderen". "Handelt es sich bei dem Informanten um einen an sich berechtigten Mitarbeiter des Betroffenen, der auf die übermittelten Daten zugreifen kann, kann sich der Mitarbeiter und Informant durch die Weitergabe der Daten strafbar gemacht haben. Er hätte die Daten aber nicht durch eine rechtswidrige Tat erlangt, da er schon zuvor auf sie zugreifen konnte", so das Gericht.
"Erfolg für die Pressefreiheit": GFF feiert "strategische" Entscheidung
Obwohl die klagenden Journalisten und die sie unterstützende GFF mit ihrer Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg hatten, feierten sie den Beschluss des BVerfG am Donnerstag als "Erfolg für die Pressefreiheit".
"Das Bundesverfassungsgericht stellt mit seiner Entscheidung klar, dass sich Journalist*innen nicht strafbar machen, wenn sie Daten von Whistleblower*innen entgegennehmen", erklärte David Werdermann, Rechtsanwalt und Projektkoordinator der GFF. "Unsere Verfassungsbeschwerde hat damit ihr Hauptziel erreicht, auch wenn sie formal nicht zur Entscheidung angenommen wurde: Die Gefahr der Strafverfolgung journalistischer Kerntätigkeiten und der Durchsuchung von Redaktionsräumen ist entschärft."
Der GFF-Vorsitzende Buermeyer erklärte auf Twitter, es sei das strategische Ziel gewesen, klarzustellen, dass der Paragraf auf Journalismus nicht anwendbar ist. "Das war vorher unklar, Karlsruhe hat das nun geklärt, und damit ist die Gefahr für die investigative Recherche vom Tisch."
BVerfG zur Strafverfolgung von Journalisten: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48787 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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