Manche Supermärkte entsorgen Lebensmittel, obwohl sie noch genießbar sind. Menschen, die über Mauern klettern und das weggeworfene Essen aus den Containern holen, machen sich wohl strafbar. Staatsanwaltschaften und Gerichte aber sind offenbar erleichtert, wenn sie die "Lebensmittelretter" nicht bestrafen müssen.
Es gibt sie, die wohltätigen Bäcker, die übrig gebliebene Brötchen abends lieber an die Tafeln spenden, als sie wegzuwerfen. Aber nicht alle Mitglieder der Lebensmittelieferkette gehen so umsichtig mit Nahrung um und denken daran, dass viele Menschen zu wenig davon haben. Vor allem in vielen Supermärkten wird, obgleich die Situation sich sehr verbessert hat, auch heute noch Essen weggeworfen, das noch genießbar wäre.
Um diese Verschwendung von Lebensmitteln auf praktische Weise zu stoppen und gleichzeitig gegen die "Wegwerfgesellschaft" zu demonstrieren, klettern einige Menschen nachts über die Mauern oder Zäune der Supermärkte und nehmen sich die Lebensmittel aus den Mülltonnen, die der Händler zwar entsorgen wollte, die aber noch essbar sind.
"Containern" oder "Mülltauchen" nennen sie ihr Vorgehen. Manche Gruppen haben sich gar ein eigenes Netzwerk aufgebaut und verteilen die Fundstücke gelegentlich kostenlos oder gegen Spenden auf ihren Veranstaltungen. Auch wenn das Essen weggeworfen wurde, machen die selbsternannten "Lebensmittelretter" sich wohl strafbar. Der bisherige Umgang der deutschen Justiz mit ihnen aber überrascht – ganz im Sinne der weihnachtlichen Botschaft von Nächstenliebe und Fürsorge.
"Da fragt man sich, warum die das wegwerfen"
Die meisten Märkte hätten ihre Müllbehälter jedoch abgeschirmt oder in Käfigen eingeschlossen, sagt eine erfahrene Containerin, die zuletzt 2013 im Hinterhof eines Supermarktes war. "Es gab einen Laden, wo man immer an die Container heran kam, auch wenn er gut verbarrikadiert war und man klettern musste. Da waren aber die Lebensmittel je nach Wochentag ganz wunderbar."
Praktisch alles hätten sie und ihre Kollegen dort gefunden: Obst, insbesondere Bananen, Gemüse, Süßwaren wie Schokolade oder Kuchen in Kartons oder Verpackungen, die beschädigt waren. "Ich habe da mal einen Fruchtkuchen gefunden und eine wirklich teure Pralinenmischung in einer Metallbox. Auch lange haltbare Sachen wie Kaffee, nur wegen einer kleinen Delle. Oder Tiefkühlkost wie Sushi." Sämtliche Lebensmittel seien vollkommen in Ordnung gewesen. Verständnis für das Vorgehen der Märkte, die sich noch immer stark am Mindesthalbarkeitsdatum orientieren, hat die Frau nicht: "Da fragt man sich, warum die das wegwerfen."
Ein Supermarktmitarbeiter der Rewe Group, der mit der Entsorgung von Lebensmitteln vertraut ist , kann das kaum nachvollziehen. Seiner Meinung nach ist alles, was in die Mülltonnen kommt, verdorben oder völlig zerstört. "Sonst würden wir es nicht wegwerfen, sondern den Tafeln geben", versichert er. Allenfalls, wenn die Tafeln das Essen mal nicht abholten, könne es passieren, dass auch verwertbare Lebensmittel in die Tonne kämen. Auch er hat morgens bei Dienstantritt bereits aufgebrochene Container auf dem Hof vorgefunden. In Ordnung findet er das nicht. Aber jemanden anzeigen oder gar einen Strafantrag stellen würde er nicht: "Wir haben wirklich Besseres zu tun".
70 Tagessätze für die Mitnahme von Müll
Sein Arbeitgeber sah das zeitweise wohl anders. Die Rewe-Gruppe, zu der auch Penny gehört, stellte im Jahr 2013 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls, nachdem zwei Containerer im Januar des Jahres vor einem Rewe-Markt im rheinländischen Düren mit einem Karton voller Lebensmittel erwischt worden waren. Es kam zum Prozess vor dem Amtsgericht (AG) Düren, das die Containerer zunächst wegen der angezeigten Delikte zu Geldstrafen von 30 und 70 Tagessätzen à zehn Euro verurteilte (Urt. v. 19.02.2013, Az. 10 Ds 288/12). Eine hohe Strafe für die Mitnahme von Müll, den der Supermarktbetreiber offenbar gar nicht mehr haben wollte.
Beim unberechtigten Betreten eingefriedeter Grundstücke verwirklicht der Containerer den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 Strafgesetzbuch (StGB). Von einem entgegenstehenden Willen des Supermarktes wird man wohl ausgehen können. Verfolgt wird dieses Vergehen nur, wenn der Grundstückseigentümer einen Strafantrag stellt.
Bricht man dann auch noch einen verschlossenen Container auf, begeht man zusätzlich eine Sachbeschädigung, § 303 StGB. Sie ist schon ein relatives Antragsdelikt – theoretisch könnte die Staatsanwaltschaft dieses Vergehen also auch unabhängig vom Willen des Supermarktes verfolgen.
Das schwerste Vergehen, das im Raum steht, ist der Diebstahl. Ob die weggeworfenen Lebensmittel noch fremd im Sinne von § 242 StGB und damit diebstahlsfähig sind, richtet sich danach, ob der Markt das Eigentum an dem Essen aufgegeben und dieses damit herrenlos gemacht hat. Herrenlos wird eine Sache, wenn man den Besitzwillen daran aufgibt, § 959 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wann die Supermarktbetreiber das tun, ist weder höchstrichterlich noch in der juristischen Literatur geklärt.
Anne-Christine Herr, Der Geist der Weihnacht - beim Containern: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14208 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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