Senatsbericht zur CIA-Folter: Und jetzt?

von Dr. jur. Denis Basak

11.12.2014

2/2: Internationale Prozesse – vielleicht sogar in Deutschland?

Auch der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag wird nicht helfen können: Die USA sind kein Mitgliedstaat und zugleich Vetomacht im Sicherheitsrat, so dass auch eine Überweisung durch dieses Gremium nicht möglich ist.

Allerdings unterliegen die hier beschriebenen Taten als Kriegsverbrechen und gegebenenfalls auch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit dem Weltrechtsprinzip, in Deutschland in § 1 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) normiert. Nach diesem strafanwendungsrechtlichen Grundsatz kann eigentlich jeder Staat unabhängig vom Tatort oder der Nationalität von Tätern oder Opfern wegen solcher völkerstrafrechtlichen Kernverbrechen aus eigenem Recht Strafverfahren anstoßen und durchführen.

Internationale NGOs wie Amnesty International, Human Rights Watch oder das ECCHR haben schon mehrfach versucht, auf diesem Weg in verschiedenen Staaten Verfahren anzuschieben. Mehr als PR-Erfolge bei der Einreichung entsprechender Anzeigen konnten sie damit allerdings bislang nicht erzielen.

In Deutschland wurden zweimal  sehr umfangreiche Materialsammlungen zu Abu Ghraib, Guantanamo und den sogenannten "Folter-Memos" bei der Generalbundesanwaltschaft eingereicht. Beide Male lehnte der Generalbundesanwalt schon die Eröffnung von Ermittlungsverfahren mit Verweis auf § 153f Strafprozessordnung (StPO) ab.

Nach der Vorschrift kann die Staatsanwaltschaft zwar von der Strafverfolgung absehen bei im Ausland begangenen Straftaten, die nach dem Völkerstrafrecht strafbar sind, wenn der Täter sich nicht in Deutschland aufhält und es auch sonst keinen Bezug zum Inland gibt. Sie soll dies aber nach Abs. 2 der Norm nur unter engen Voraussetzungen tun. Den auch weltweit sehr verbreiteten politische Willen, keine solchen Verfahren gegen die USA zu führen, kann man auch bei der obersten deutschen Strafverfolgungsbehörde erkennen.

Am Ende entscheidet die Staatsraison

Allerdings macht der nun vorliegende Bericht des US-Senats die Argumentation für den Generalbundesanwalt noch schwieriger: Der Sachverhalt liegt amtlich festgestellt vor. Und der fehlende Wille der USA, die Taten selbst zu verfolgen, ist von höchster Stelle öffentlich bekundet.

Damit fällt ein wichtiger Teil der Begründungen weg, die der Generalbundesanwalt bislang bemühte. Darauf, dass die USA selbst für eine strafrechtliche Aufarbeitung sorgen würden, kann er sich nicht länger berufen. Das gilt umso mehr, als die insoweit einschlägige Norm des § 153f Abs. 2 StPO das Gesetzlichkeitsprinzip gegenüber dem ansonsten für Auslandstaten einschlägigen § 153d StPO gerade stärken soll und explizit keinen Vorbehalt der Staatsraison enthält.

Und dennoch gibt es diese Staatsraison natürlich, in Deutschland ebenso wie in allen anderen Staaten der Welt. Und genau deshalb wird es letztlich auch international auf absehbare Zeit keine Verfahren wegen staatlich angeordneter Folter geben. Die  einzige Hoffnung auf späte Gerechtigkeit für die Opfer staatlicher Willkür bleibt der Verweis darauf, dass diese Taten niemals verjähren.

Der Autor Dr. Denis Basak forscht und lehrt zu deutschem und internationalem Straf- und Strafprozessrecht sowie Rechtsdidaktik in Frankfurt am Main.

Zitiervorschlag

Denis Basak, Senatsbericht zur CIA-Folter: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14081 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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