Aktuelle Vorwürfe gegen Wulff: Die Staats­an­walt­schaft unter Ermitt­lungs­druck

Prof. Dr. Karsten Gaede

09.02.2012

Vermehrt fordern auch Juristen, neben Ex-Sprecher Glaeseker auch gegen Christian Wulff zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft erwägt das zu Recht nur mit Vorsicht. Die jüngsten Meldungen über bar erstattete Sylt-Aufenthalte, die vor der Presse verdeckt werden sollten, setzen nicht ermittelnde Strafverfolgungsbehörden aber unter beträchtlichen Rechtfertigungsdruck, meint Karsten Gaede.

Das Land Niedersachsen förderte mit einer Millionenbürgschaft eine Filmfirma, die ein guter Freund des damaligen Ministerpräsidenten Christian Wulff dort gründete. Der setzt sich dafür ein, dass Filmfonds Steuervergünstigungen erhalten. Zuvor hatte Freund David Groenewold – angeblich ohne jedes Wissen des Ministerpräsidenten – einem Autor 10.000 Euro für eine Buchveröffentlichung gezahlt, mit der ein auffallend positives Bild des Ministerpräsidenten gezeichnet wird.

Der gute Freund hat dem Ministerpräsidenten, soweit man Medienberichten Glauben schenken darf, auch Urlaube auf Sylt und eine weitere Hotelrechnung bezahlt. Wulff, heute Bundespräsident, lässt durch seinen Anwalt erklären, dass Groenewold die Rechnungsbeträge nur ausgelegt habe. Zu einem bislang öffentlich nicht bekannten Zeitpunkt habe er die Gelder "in bar" zurückerstattet.

Groenewold aber fährt, nachdem auch diese Affäre um den Bundespräsidenten öffentlich zu werden beginnt, persönlich in eines der Hotels. Nach Medienberichten hält er die Mitarbeiter des Hotels dazu an, völliges Stillschweigen über den eigenen und den doch angeblich unproblematischen Aufenthalt des Bundespräsidenten zu wahren. Die Presse solle auch auf Nachfragen nichts erfahren. Groenewold will sich Belege über den Besuch herausgeben lassen, die das Hotel zu Dokumentationszwecken aber zunächst selbst benötigt.

Schon strafrechtliche Ermittlungen können einen Abstieg bedeuten

Bereits zu anderen Sachverhalten ("Nord-Süd-Dialoge") wurde gefordert, die Staatsanwaltschaft möge nicht nur gegen den ehemaligen Sprecher des Bundespräsidenten, Olaf Glaeseker, ein Ermittlungsverfahren einleiten. In diesem Verfahren könnte eine Vorteilsannahme durch den damaligen Ministerpräsidenten zu untersuchen sein.

Die Forderungen erstaunen nicht, zumal der Straftatbestand der Vorteilsannahme durch Amtsträger sehr weit gefasst ist. Das Delikt will schon dem bösen Anschein begegnen. Wenn ein Vorteil geflossen ist und der Amtsträger mit den Angelegenheiten des Zahlenden amtlich befasst sein konnte, steht schnell der Verdacht im Raum, Amt und Vorteil seien unangemessen miteinander verquickt worden.

Dass die Staatsanwaltschaft noch kein Ermittlungsverfahren gegen den heutigen Bundespräsidenten eingeleitet hat, ist dennoch mit guten Gründen zu erklären. Es ist für jeden Bürger überaus belastend, wenn die Staatsanwaltschaft offiziell gegen ihn wegen einer Straftat ermittelt. Niemand sollte dies bei Forderungen nach entsprechenden Ermittlungen gegen Wulff vergessen. Nicht selten bedeuten schon die Ermittlungen einen empfindlichen beruflichen und gesellschaftlichen Abstieg, mag am Ende des Verfahrens auch ein Freispruch stehen. Die Ermittlungen und das Strafverfahren gegen Wettermoderator Jörg Kachelmann waren dafür ein bezeichnendes Beispiel.

Rechtsstaatliche Skrupel - auch zugunsten des Bundespräsidenten

Die Staatsanwaltschaft ermittelt deshalb zu Recht nur dann gezielt gegen einen Bürger, wenn sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit ergibt, dass dieser Bürger eine verfolgbare Straftat begangen hat. Zwar schränkt der damit beschriebene Anfangsverdacht den einzelnen Staatsanwalt noch recht wenig ein, möglich ist schließlich vieles. Wenn man aber die mit vielen Eingriffsbefugnissen versehene Maschinerie der Strafverfolgung nicht zu früh auf den Bürger losrollen lassen möchte, ist es nachvollziehbar, durchaus mit einiger Zurückhaltung zu prüfen, ob ein Bürger tatsächlich offiziell zu verdächtigen ist.

Diese maßvolle Herangehensweise soll und muss wie jedem anderen Bürger auch dem amtierenden Bundespräsidenten zugutekommen, zumal man die Reichweite des Tatbestands der Vorteilsannahme nicht noch zusätzlich ausweiten sollte. Genau das wäre in der Praxis aber das Ergebnis, wenn man den Anfangsverdacht zu dieser vom Gesetz nur schwammig beschriebenen Tat unvorsichtig bejahte.

Abschirmung, Barzahlungen und kriminalistische Erfahrung

Immer vorausgesetzt, dass die jüngst bekannt gewordenen Vorwürfe zutreffend sind, muss sich nun aber auch ein rechtsstaatlich abwägender Strafverfolger wundern: Ein in Millionenhöhe geförderter Filmunternehmer versucht, eine angeblich doch zurückerstattete Vorteilszuwendung an den damaligen Ministerpräsidenten mit hohem persönlichen Einsatz unerkannt bleiben zu lassen? Er schirmt die freie Presse von Informationen ab, obwohl deren ureigene und auch gegenüber dem Persönlichkeitsschutz legitime Aufgabe betroffen ist, etwaigem Fehlverhalten eines Amtsträgers nachzugehen?

Und zu allem Überfluss: In einer ganzen Reihe von Fällen soll der Amtsträger zum Teil höhere Summen jeweils extra abgehoben und "in bar" nachträglich erstattet haben, um aus einem empfangenen Vorteil eine bloß vorübergehende Verauslagung zu machen?

Hier trifft der legitime rechtsstaatliche Skrupel der Strafverfolger nicht mehr nur auf eine völlig abstrakte Möglichkeit. Jetzt kommen vielmehr auch kriminalistische Erfahrungen zum Tragen. Wenn es um unrechtmäßige Geldtransfers eines Bürgers geht, liegen nennenswerte Indizien für eine konkretere Möglichkeit strafbaren Verhaltens vor, falls ungewöhnliche Barzahlungen geleistet werden oder jemand Tatsachen gezielt verborgen hält, ohne dass dafür eine andere Erklärung auf der Hand läge.

Diese Indizien richten sich zunächst gegen den Filmunternehmer. Aber zur Korruption gehören immer zwei Seiten. Auch der begünstigte Amtsinhaber, der das Geld immer bar zurück bezahlt haben will, ist daher nicht minder betroffen – und zwar unabhängig davon, ob er das nicht über dem Gesetz stehende Amt des Bundespräsidenten ausübt.

Am Ende des Vertrauensvorschusses

Nun rückt in den Vordergrund, dass der Anfangsverdacht nicht nur den Bürger gegen vorschnelle staatliche Ermittlungen schützen soll. Um die Gleichheit vor dem Gesetz zu wahren, ist die Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip auch verpflichtet, jedem vorliegenden Anfangsverdacht nachzugehen. So fordert es die Strafprozessordnung in ihrem § 152 Abs. 2, der auch für Amtsträger gilt. Die Staatsanwaltschaft soll den Tatverdacht klären, um die Ahndung begangener Straftaten zu ermöglichen und die Bürger damit vor zukünftigen Straftaten zu schützen.

Wenn ein Betroffener bereits unter dem Verdacht steht, mögliche Beweismittel abzuschotten, die sich in den Händen Dritter befinden, scheint es dringend geboten, diese Aufgabe der Tatverdachtsklärung auch wahrzunehmen.

Der Vertrauensvorschuss, den ein jeder Bürger und auch der in einem wichtigen Amt agierende Politiker verdient, könnte hier endgültig aufgebraucht sein. Falls die Staatsanwaltschaft nicht mehr weiß, als die Presse berichtet, könnte bei den Bürgern ein gefährlicher Eindruck entstehen. Sie dürften davon ausgehen, dass ab einem gewissen Rang des Amtes das Vertrauen in die Lauterkeit seines Trägers auch durch die stärksten Indizien nicht zu erschüttern sei.

Dieses schädliche Bild sollten die Strafverfolgungsbehörden ausräumen. Es kann durchaus sein, dass die Staatsanwaltschaft abweichende Informationen besitzt, welche noch immer erklären könnten, warum sie kein Ermittlungsverfahren einleitet. Jedenfalls nach den jüngsten Offenbarungen gerät die Anklagebehörde aber unter einen beträchtlichen Rechtfertigungsdruck, der Öffentlichkeit und damit den Bürgern zu erklären, weshalb ein Verfahren gegen den Bundespräsidenten weiterhin nicht angezeigt sein sollte.

Prof. Dr. Karsten Gaede ist Juniorprofessor an der Bucerius Law School in Hamburg für deutsches und europäisches Straf- und Strafprozessrecht. Er ist Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Strafverfahrensrecht und zum Wirtschaftsstrafrecht.

Zitiervorschlag

Aktuelle Vorwürfe gegen Wulff: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5536 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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