2/2: Humanitär bleibt humanitär
Der 1. Revisionssenat stützt seine Entscheidung darauf, dass die nach der Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG nicht zu einem "anderen Aufenthaltszweck" erteilt worden seien. Der Zweck seien humanitäre Gründe – ebenso wie nach der Aufnahmeanordnung der Länder. Denn die durch die Verpflichtungserklärung ermöglichte Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG habe mit dem Schutz vor den bürgerkriegsbedingten Lebensverhältnissen in Syrien ebenso humanitären Schutzzwecken gedient wie die der Gewährung internationalen Schutzes durch Flüchtlingsanerkennung nachfolgende Aufenthaltserlaubnis.
Der "Aufenthaltszweck" im Sinne der abgegebenen Verpflichtungserklärung sei in einem weiten Sinne zu verstehen nicht notwendig auf den jeweiligen "Aufenthaltstitel" beschränkt. Aufenthaltszweck im Sinne der Verpflichtungserklärung umfasse daher jeden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wie sie - unter dieser Überschrift - vom Gesetzgeber im Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zusammengefasst seien. Auch die Unterschiede der einzelnen Aufenthaltserlaubnisse veränderten nicht den gemeinsamen, übergreifenden Aufenthaltszweck.
Aufkommen auch für anerkannte Flüchtlinge
"Diese Rechtsprechung des BVerwG betrifft die Fälle derjenigen Ausländer, die über Aufnahmeprogramme des Bundes und der Länder nach Deutschland gekommen sind", erklärt Rechtsanwalt Malek Shaladi aus Düsseldorf. "Die für diese Menschen abgegebenen Verpflichtungserklärungen waren unbeschränkt gültig, so dass die Verpflichtungsgeber erhebliche finanzielle Risiken eingegangen sind."
Mit der Änderung der §§ 68 und 68a AufenthaltG hat der Gesetzgeber diese unbefristete Verpflichtung allerdings im vergangenen Jahr aufgegeben: Verpflichtungserklärungen sind nun auf fünf Jahre beziehungsweise drei Jahre in Altfällen beschränkt. Diese Regelung gelte analog für subsidiär Schutzberechtigte und wohl auch für Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, so Shaladi.
"Für die Verpflichtungsgeber können die Folgen dieses Urteils erheblich sein, weil sie damit für die Kosten von anerkannten Flüchtlingen, insbesondere Krankheitskosten, aufkommen müssen", sagt Shaladi. Allerdings hätte es auch schlimmer kommen können: Ohne die Gesetzesänderung in 2016 wäre die Haftung in diesen Fällen zeitlich unbefristet.
Tanja Podolski, BVerwG zu Verpflichtungserklärung für Flüchtlinge: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21993 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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