Das Verbot von "linksunten.indymedia" bleibt bestehen - aber nicht gerichtlich überprüft. Die BVerwG-Richter trafen am Ende keine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Verbots. Die Kläger wollen nach Karlsruhe ziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am Mittwoch mehrere Klagen gegen das Vereinsverbot von "linksunten.indymedia" abgewiesen (Az. 6 A 1.19 u.a). Die Klagen von fünf Freiburgern, die das Bundesinnenministerium (BMI) zu den Betreibern der Internetplattform rechnet, seien zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Richter des 6. Senats berieten nach der mündlichen Verhandlung noch den ganzen Nachmittag und Abend. Am Ende trafen sie aber keine Entscheidung darüber, ob das im Jahr 2017 vom damaligen Innenminister Thomas de Maizière (CDU) angeordnete Vereinsverbot rechtmäßig war. Fest steht aber, dass das Verbot mit der Entscheidung rechtskräftig ist. Das liegt daran, dass das BVerwG in erster und letzter Instanz für ein bundesweites Vereinsverbot zuständig ist.
Das BMI war im August 2017 nach Krawallen am Rande des G20-Gipfels in Hamburg gegen "linksunten.indymedia" vorgegangen, einige Wochen vor der Bundestagswahl. De Maizière bezeichnete sie als "einflussreichste Internetplattform gewaltbereiter Linksextremisten in Deutschland". Auf der Plattform werde öffentlich zur Begehung von Gewaltstraftaten gegen Polizeibeamte und politische Gegner sowie zu Sabotageaktionen gegen staatliche und private Infrastruktureinrichtungen aufgerufen, begründete das BMI damals das Verbot.
Dürfen Nicht-Vereinsmitglieder ein Vereinsverbot überprüfen lassen?
Dass es sich bei dem Verfahren um ein kniffliges handelt, zeigt schon die Ausgangsfrage: Dürfen die fünf Kläger aus Freiburg, denen das BMI eine Verbotsverfügung zugestellt hat, die aber selbst behaupten, nicht Teil eines Vereins zu sein, dennoch vor dem BVerwG das angeordnete Vereinsverbot gerichtlich überprüfen lassen?
Auf den ersten Blick widerspricht das den Grundsätzen der Klagebefugnis. Danach soll eben nur derjenige gegen ein Verbot klagen, der auch davon betroffen ist, also der Verein selbst, sein Vorstand oder seine Mitglieder. Aber auch Dritte, denen es gerade darum geht, nicht Teil des Vereins gewesen zu sein? Diese Frage unterstrich Prof. Dr. Wolfgang Roth von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs für die Regierungsseite.
Andererseits befinden sich die Kläger sozusagen in einer Rechtsschutzfalle. Sie kommen juristisch beim BVerwG mangels Vereinszugehörigkeit nicht an die Überprüfung des Vereinsverbots ran, sind aber zugleich von Folgen des Vereinsverbots spürbar betroffen. In diesem Fall wurden bei einigen Kläger Gegenstände und Geld sichergestellt und nicht mehr herausgegeben. Zwar können die Kläger dagegen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht vorgehen, das wartet aber nach § 6 Vereinsgesetz auf die klärende Entscheidung des BVerwG.
Dessen 6. Senat ging davon aus, dass die Kläger klagebefugt sind, sie könnten sich für ihre Klagen zumindest auf die Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art 2. Abs. 1 Grundgesetz berufen. Also die Freiheit, sich weiter so zu betätigen, wie sie es tun möchten. Eine sehr allgemeine Rechtsposition, die erstmal nichts mit dem Verein zu tun hat.
Bei einem "Bekenntnis" als Vereinsmitglied drohen Haftung und Strafverfolgung
In der Verhandlung verfolgten die Rechtsanwälte der Kläger, Sven Adam, Lukas Theune und Angela Furmaniak, die Strategie, möglichst wenig zur Rolle der Kläger im Zusammenhang mit "linksunten.indymedia" preiszugeben, gleichzeitig aber der gerichtlichen Überprüfung des Vereins möglichst nahe zu kommen.
Eine rote Linie war aber klar: Wenn die fünf Freiburger Kläger einräumen würden, sie wären Mitglieder eines Vereins "linksunten.indymedia", dann könnten sie zwar hier und heute in Leipzig das BMI-Verbot vom Gericht vollumfänglich überprüfen lassen – aber mit unabsehbaren Folgen für sie persönlich. Denn in dem Moment ihres "Geständnisses" könnten sie strafrechtlich verfolgt werden und sie wären plötzlich haftbarer Ansprechpartner für alles, was auf "linksunten.indymedia" stattgefunden hat.
So wäre auch der Weg frei für Schadensersatzklagen von Personen, die auf der Plattform als Nazis und mit vollen Angaben zu ihrem Namen, ihrem Lebenslauf und ihrer Adresse geoutet wurden.
In Sachen strafrechtliche Verfolgung sind bei der Karlsruher Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsverfahren zwar im Sommer 2019 eingestellt worden, ein Verfahren wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung wurde wegen der zu klärenden verwaltungsrechtlichen Vorfrage eingestellt (§ 154 d Strafprozessordnung). Die Verfahren könnten wieder aufleben, wenn sich einer der Kläger in Leipzig geoutet hätte.
Vereinsverbot nur beschränkt überprüfbar
Hatten die Kläger die Zulässigkeitsvoraussetzungen damit noch gemeistert, wartete für die Begründetheit ihrer Klage dieselbe Problemstellung, bloß in anderer Einkleidung.
Die Richter des 6. Senats hatten über den Umfang zu entscheiden, in dem die Kläger das Vereinsverbot überprüfen lassen können. Dürfen Dritte, die behaupten, nicht Mitglieder des verbotenen Vereins zu sein, vom Gericht verlangen, dass es in vollem Umfang das "fremde" Vereinsverbot auf seine Rechtmäßigkeit überprüft?
Das BVerwG entschied, dass die Kläger mit ihrer Klage darauf beschränkt sind, lediglich überprüfen zu lassen, ob ein Verein vorgelegen hat oder nicht. Das entspricht der Rechtsprechungslinie des BVerwG, eine Rechtssprechungsänderung blieb am Mittwoch aus. In einer ganzen Reihe von Beschlüssen hatten die Leipziger Richter entschieden, dass einzelne Kläger, die allein durch die Verbotsverfügung genannt wurden, aber nicht zum Verein gehören, nur auf eine eingeschränkte Prüfung des Vereinsverbots hinwirken können. (z.B. BVerwG, Beschl. v. 04.05.2017, Az. 1 VR 6.16)
"Auf die Klagen Einzelner hin kann nur geprüft werden, ob die Vereinigung dem Vereinsgesetz unterfällt und die Strukturmerkmale eines Vereins aufweist", sagte der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Ingo Kraft bei der Urteilsverkündung.
Gründe für das Vereinsverbot nicht überprüft
Mehrere Personen hätten sich 2008 zu einem Gründungstreffen von "linksunten.indymedia" zusammengefunden mit dem Ziel, eine linke Gegenöffentlichkeit herzustellen. Sie hätten sich freiwillig zusammengeschlossen, seien arbeitsteilig organisiert. Und die Vereinigung, so führte Kraft aus, bestand auch im Zeitpunkt des Verbots 2017 noch fort.
Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes habe deshalb vorgelegen. Wäre das Gericht zum Ergebnis gekommen, ein Verein läge nicht vor, dann wäre das Verbot des BMI ins Leere gegangen und wäre damit rechtswidrig gewesen.
Durch den vom Gericht angenommenen eingeschränkten Prüfungsrahmen beschäftigten sich die Richter mit den eigentlichen Gründen für das Vereinsverbot und ihrer Tragfähigkeit dann gar nicht mehr.
Klägeranwalt Adam sieht wichtige Fragen zum Vereinsverbot unbeantwortet. "Das Gericht hat sich um eine Entscheidung bei der Auseinandersetzung mit der Medien- und Pressefreiheit gedrückt", sagte Adam nach der Verhandlung in Leipzig. Die Anwälte planen nach eigenen Angaben bereits Verfassungsbeschwerden.
BVerwG zu Vereinsverbot gegen Internetplattform: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39985 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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