Reaktionen auf BVerfG-Urteil zum Versorgungsausgleich: "Schlag ins Gesicht des BGH"

von Hasso Suliak

26.05.2020

Nach dem Urteil des BVerfG zum Versorgungsausgleich könnte viel Arbeit auf die Familiengerichte zukommen. Sie stehen jetzt in der Pflicht, bei der Teilung von Betriebsrenten darauf zu achten, dass Frauen nicht benachteiligt werden.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in § 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) vorgesehene externe Teilung von Betriebsrenten nach einer Ehescheidung verfassungsrechtlich im Grundsatz nicht beanstandet. Gerichte müssten die Vorschrift aber fortan verfassungskonform auslegen, damit Frauen nicht benachteiligt werden, mahnte das Gericht. Während der Deutsche Anwaltverein (DAV) das Karlsruher Urteil lobte, fiel die Reaktion beim Deutschen Juristinnenbund (djb) durchwachsen aus.

Laut Rechtsanwalt Klaus Weil vom DAV müssten die Familiengerichte in Zukunft im Scheidungsverfahren wesentlich umfangreichere Prüfungen vornehmen.  Das werde eine "enorme Aufgabe für die Familiengerichte, die mit dem Massengeschäft Versorgungsausgleich sowieso schon sehr belastet sind". Er gehe davon aus, dass dies nicht jeder Richter so ohne Weiteres gewährleisten könne und künftig häufig Sachverständige hinzugezogen werden müssten.

Bisher müssen vor allem Frauen bei der Aufteilung von Betriebsrenten zwischen den Eheleuten teils deutliche finanzielle Verluste in Kauf nehmen. Die Verfassungsrichter bestehen in ihrem Urteil nicht auf eine Veränderung des Verfahrens nach der Sondervorschrift des § 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) insgesamt. Stattdessen sollen künftig die Familiengerichte für eine fairere Berechnung der Ansprüche sorgen, indem sie die Vorschrift "verfassungskonform auslegen".

DAV: "Die externe Aufteilung nach § 17 VersAusglG ist praktisch tot"

Das BVerfG hatte bei der Verkündung am Dienstag angemahnt, dass die Gerichte im Rahmen der Aufteilung von Betriebsrenten die Interessen des Mannes, der Frau und des Arbeitgebers zu berücksichtigen hätten. Bei der externen Aufteilung von Betriebsrenten erhält die zumeist ausgleichsberechtigte Frau - anders als bei allen anderen Renten - ihr Geld nicht automatisch vom selben Versorgungsträger, bei dem der zum Ausgleich verpflichtete Mann seine Rente hat. Die Ansprüche dürfen ausgelagert und an eine andere Unterstützungskasse übertragen werden - auch gegen den Willen der Frau.

Bei der Übertragung kommt es wegen der Zinsentwicklung der letzten Jahre oft zu deutlichen Verlusten. Der zum Ausgleich verpflichtete Mann verliert dann die Hälfte seines Rentenanspruchs, bei der Frau kommt aber nur ein Teil davon an. Das kann mehrere hundert Euro im Monat ausmachen.

Karlsruhe schob indes derart übermäßigen Transferverlusten am Dienstag einen Riegel vor: Denn als vertretbare Obergrenze nennt das Urteil Verluste von maximal zehn Prozent. Erfreut über diese Grenzziehung zeigte sich daher DAV-Anwalt Weil: "Die externe Aufteilung nach § 17 VersAusglG ist damit nach der heutigen Entscheidung praktisch tot".  Auch wenn die Norm vom BVerfG an sich nicht angetastet worden sei, führe die Zehn-Prozent-Grenze zu mehr Gerechtigkeit bei der Aufteilung von Betriebsrenten.

DAV: "Süßeste Niederlage, die man sich vorstellen kann"

Der Fachanwalt für Familienrecht hatte nach der mündlichen Verhandlung am BVerfG den Eindruck gewonnen, das Gericht werde Änderungen an der umstrittenen Vorschrift des § 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) fordern. Und in einer Stellungnahme hatte der DAV die Vorschrift in der geltenden Fassung als verfassungswidrig bewertet. Gleichwohl sprach DAV-Vertreter Weil heute "von der süßesten Niederlage, die man sich vorstellen kann". Die Entscheidung des BVerfg sei zudem "ein Schlag ins Gesicht des Bundesgerichtshofs". Dieser hatte 2016 festgestellt, dass die Anwendung des § 17 VersAusglG per se zu keinen verfassungswidrigen Ausgleichsergebnissen führen könne (Beschl. v. 09.03.2016, Az. XII ZB 540/14).

Auch der Regensburger Zivilrechtler Prof. Dr. Martin Löhnig begrüßte das Karlsruher Urteil: "Das BVerfG hat in seiner Entscheidung Augenmaß bewiesen und lässt sich vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Zinsniveaus nicht dazu verführen, die Wahlmöglichkeit zwischen internem und externem Ausgleich zu beseitigen." Allerdings müsse jetzt die Gerichtspraxis zeigen, "ob und wie sich die verfassungskonforme Auslegung des § 17 VersAusglG handhaben lässt", so Löhnig. Möglicherweise sei das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Weniger euphorisch reagierte dagegen Prof. Dr. Maria Wersig, Präsidentin des djb, auf LTO-Anfrage: "Die Entscheidung bringt getrübte Freude für die Frauen in Deutschland." Die gute Nachricht sei, so Wersig, dass das Gericht zwar die Benachteiligung von Frauen explizit aufgezeigt habe. Diese müssten sich aber jetzt "ihre gerechte Teilhabe über den Instanzenzug der Familiengerichte erstreiten". Das, so Wersig, sei "aufwändig, finanziell riskant" und bedeute für die Gerichte eine Menge Arbeit.

Mit Material von dpa

Zitiervorschlag

Reaktionen auf BVerfG-Urteil zum Versorgungsausgleich: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41728 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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