Verfassungsrechtliche Lehrstunde für das OLG Frankfurt und den GBA: An einen Antrag auf Wiederaufnahme nach festgestelltem Verstoß gegen die EMRK durch den EGMR dürfen keine unmöglichen Anforderungen gestellt werden, entschied das BVerfG.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat der Verfassungsbeschwerde einer wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Frau im Wesentlichen stattgegeben und zugleich dem Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main sowie dem Generalbundesanwalt eine verfassungsrechtliche Lehrstunde erteilt. Den entsprechenden Beschluss vom 04. Dezember 2023 hat das BVerfG am Freitag veröffentlicht (Az.: 2 BvR 1699/22).
Der Beschwerdeführerin Salina M. war zuletzt vom OLG die Wiederaufnahme des Strafprozesses verwehrt worden, obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zuvor die Befangenheit eines an ihrer Verurteilung beteiligten Richters festgestellt hatte. M. und ihr Frankfurter Strafverteidiger Hans Wolfgang Euler hatten diesen Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) herangezogen, um die Wiederaufnahme des Mordprozesses zu beantragen. § 359 Nr. 6 Strafprozessordnung (StPO) sieht diese Möglichkeit vor, wenn ein Strafurteil auf einem EMRK-Verstoß beruht.
Mit der Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs hat das OLG nach Ansicht des BVerfG die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verletzt – und das in eklatanter Weise, so wie sich die Ausführungen des BVerfG lesen. Übel aufgestoßen ist der Kammer und Berichterstatterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein dabei auch das Verfassungsverständnis des Generalbundesanwalts (GBA): Dieser hatte gegenüber dem BVerfG im Vorfeld eine Stellungnahme abgegeben und darin die Entscheidung des OLG verteidigt, mit einer – wie sich jetzt herausstellte – hanebüchenen rechtlichen Begründung.
Verurteilung unter Beteiligung eines befangenen Richters
Hintergrund des Karlsruher Beschlusses ist ein Strafverfahren, dass wegen zahlreicher interessanter Aspekte im Zusammenhang mit den Vorschriften der StPO zur Befangenheit, Wiederaufnahme und Revision im Zusammenspiel mit einem Urteil des EGMR auch in der Strafrechtswissenschaft für große Aufmerksamkeit gesorgt hatte.
Der Sachverhalt selbst ist schnell erzählt: Beschwerdeführerin M. war 2014 als Mittäterin vom Landgericht (LG) Darmstadt wegen Mordes aus Habgier an ihrem Ex-Mann zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bei der Entscheidung des LG hatte jedoch ein Richter – sogar als Vorsitzender der Kammer – mitgewirkt, der schon zuvor an einem, dieselbe Tat betreffenden Verfahren gegen den damals als Alleintäter wegen Mordes verurteilten Lebensgefährten von M. beteiligt gewesen war.
Gegen beide war seinerzeit nicht zusammen verhandelt worden, da M. zunächst nur als Zeugin der Tat in Betracht kam. Im Urteil gegen ihren Lebenspartner gab es aber gleichwohl diverse Ausführungen zu ihrer möglichen Tatbeteiligung. M. und ihr Verteidiger mussten jedoch erst bis zum EGMR nach Straßburg ziehen, der im Februar 2021 in der Verurteilung der Frau wegen der Beteiligung des Richters einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK konstatierte (Individualbeschwerde Nr. 1128/17). Gleichwohl lehnten das LG Kassel und eben zuletzt das OLG eine Wiederaufnahme auf Grundlage von § 359 Nr. 6 StPO ab.
Im Wesentlichen vorgehalten wurde der Verteidigung seitens der Gerichte, dass es an einer schlüssigen, "aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Sachverhaltsdarstellung " fehle, inwieweit sich die Beteiligung des betreffenden Richters tatsächlich zum Nachteil der Frau im Strafprozess ausgewirkt habe. Der GBA ging sogar so weit und verlangte, dass M. und ihr Anwalt dezidiert hätten darlegen müssen, ob ein anderer Richter bei einer "rational begründeten Entscheidungsfindung" aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung auch zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen können.
BVerfG: OLG-Entscheidung "aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen"
Dieser Rechtsauffassung trat das BVerfG nun mit deutlichen Worten entgegen: Das OLG habe für den Wiederaufnahmeantrag Anforderungen an die Darlegung des “Beruhens” gemäß § 359 Nr. 6 StPO gestellt, die im Fall der Beschwerdeführerin unerfüllbar und unzumutbar seien. Etwa indem es eine Darlegung gefordert habe, dass sich im Urteil gegen die Beschwerdeführerin Anhaltspunkte für eine Begründung der Besorgnis der Befangenheit gefunden hätten. Der Beschwerdeführerin sei, so das BVerfG, damit der Zugang zu einer erneuten Hauptverhandlung in einer Weise verwehrt worden, "die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist".
In der Sache verkenne das OLG zudem, dass der vom EGMR festgestellte Verstoß gegen die EMRK nicht darin liege, dass nur möglicherweise ein tatsächlich voreingenommener Richter an dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren und an der gegen sie ergangenen Entscheidung beteiligt gewesen sei. Vielmehr sei die Sachlage klar: Es habe ein Richter bei der Verurteilung von M. mitgewirkt, "bezüglich dessen Unvoreingenommenheit bei objektiver Betrachtung aus Sicht der Beschwerdeführerin gerechtfertigte Zweifel bestanden". Anders als das OLG meine, wirkte sich dieser EMRK-Verstoß nach Auffassung des BVerfG bereits in der Einflussnahme dieses Richters im gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren aus – und nicht erst dann, wenn die Voreingenommenheit in der Entscheidung ihren Niederschlag gefunden habe.
Dem OLG attestiert das BVerfG schließlich eine Rechtsauffassung zur richterlichen Befangenheit, die man wohl nur als rechtsstaatlich bedenklich bezeichnen kann: "Eine Pflicht darzulegen, dass am Ende einer durchgeführten Hauptverhandlung auch ein anderes Ergebnis rational begründbar wäre, unterstellt, dass die fehlerhafte Besetzung des Gerichts unschädlich sein kann", so das BVerfG an die Adresse des OLG. Mit dieser Auffassung negiere das OLG bereits die Möglichkeit, dass sich die fehlerhafte Besetzung des Gerichts im Rahmen der Verfahrensführung ausgewirkt haben könnte und sich aufgrund der Verfahrensführung, etwa angesichts der erhobenen bzw. nicht erhobenen Beweise, am Ende einer Hauptverhandlung nur ein Ergebnis als rational darstellt. "Eine solche Annahme ist mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richters als Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren nicht vereinbar", so das BVerfG.
Rechtsauffassung des GBA "unzumutbar"
Die Auffassung des GBA, die Verteidigung hätte ähnlich wie in einem Schlussplädoyer am Ende einer Hauptverhandlung darlegen sollen, dass "ein anderer Richter bei einer rational begründeten Entscheidungsfindung aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung auch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können", bezeichnete die Kammer des Zweiten Senates ebenfalls als unzumutbar.
Mit dieser Sichtweise verkenne der GBA die Funktion und Arbeitsweise eines Richters im Strafverfahren: "Die richterliche Entscheidungsfindung erschöpft sich nicht in einem anhand gesetzlicher und rationaler Vorgaben vorhersehbaren Prozess. Die Funktion des Tatrichters besteht vielmehr darin, sich einen eigenen, der persönlichen Würdigung unterliegenden Gesamteindruck von der angeklagten prozessualen Tat zu verschaffen. Sie beschränkt sich nicht auf die Entscheidungsfindung nach durchgeführter Hauptverhandlung, sondern umfasst gerade auch Verfahrensentscheidungen im Laufe der Hauptverhandlung selbst", heißt es im Beschluss.
Verteidiger erfreut: “Weg für Prozess ohne voreingenommenen Richter frei”
Verteidiger Euler reagierte gegenüber LTO erfreut auf die Karlsruher Entscheidung. Dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde bezüglich anderer geltend gemachter Grundrechtsverletzungen nicht zur Entscheidung angenommen hat, ohne dafür eine Begründung zu liefern, sei darauf zurückzuführen, dass die Kammer die Verletzung des Justizgewährungsanspruches als ausreichend angesehen habe, um die Entscheidung des OLG aufzuheben. Sein Ziel sei erreicht: "Der Weg für einen neuen Strafprozess ohne Beteiligung eines voreingenommenen Richters ist bereitet", so Euler. Das OLG wird sich nun unter Beachtung der Vorgaben aus Karlsruhe erneut mit dem Wiederaufnahmebegehren befassen müssen.
Kurz nach der Veröffentlichung des Beschlusses gab es erste Reaktionen aus der Strafrechtswissenschaft. So kommentierte etwa Morten Boe vom Freiburger Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht, der sich zuvor intensiv mit den aufgeworfenen Rechtsfragen auseinandergesetzt hatte, den Beschluss des BVerfG.
"Beharrungskräften der deutschen Strafjustiz entgegengetreten"
Karlsruhe sei mit klaren Worten den erstaunlichen Beharrungskräften der deutschen Strafjustiz entgegengetreten, die mit einer restriktiven Auslegung des Wiederaufnahmegrundes in § 359 Abs. 6 StPO gewisse Konstellationen einer Verletzung der EMRK von vornherein von einer Korrektur auszuschließen wollten. Mit der Entscheidung befinde sich das Gericht nun auf einer klaren gemeinsamen Linie mit dem EGMR, sagt Boe: "Das strafprozessuale Befangenheitsrecht ist in seiner Funktion, die objektive Unparteilichkeit des gesetzlichen Richters zu gewährleisten, elementar, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Rechtssystem langfristig zu sichern."
Interessante verfassungsrechtliche Ausführungen – auch für Examenskandidaten – machte das BVerfG in seinem Beschluss übrigens zum Verhältnis des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Die beiden Grundrechte stünden im Verhältnis besonderer Sachnähe zueinander. Deshalb habe es im vorliegenden Fall letztlich keine Rolle gespielt, dass in der Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung von Art.19 Abs.4 GG, nicht aber auf den Justizgewährungsanspruch abgestellt worden sei, so das Gericht.
BVerfG zur strafrechtlichen Wiederaufnahme nach EMRK-Verstoß: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53734 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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