BVerfG zu "Recht auf Vergessen" bei Suchmaschinen: In Karls­ruhe steht auch ein EU-Grund­rechte-Gericht

von Dr. Markus Sehl

27.11.2019

Erstmals prüft das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde allein an EU-Grundrechten. Eine Unternehmerin scheitert in Karlsruhe mit dem Versuch, ein mit ihr geführtes Interview zu "fiesen Arbeitgebertricks" verschwinden zu lassen.

Während es in der Entscheidung "Recht auf Vergessen I" um einen Rechtstreit zwischen einem verurteilten Mörder und dem Spiegel-Online-Archiv ging, hatten die Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch noch über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, die einen Streit zwischen Betroffenem und einem Suchmaschinenbetreiber betraf.

Bei diesem Streit ging es anders als bei "Recht auf Vergessen I" um eine Rechtsmaterie, die vollständig unionsrechtlich vereinheitlicht ist. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb die Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewandt und eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zurückgewiesen (Beschl. v. 6. November 2019, Az. 1 BvR 276/17).

Eine Frau verlangte vom Suchmaschinenbetreiber Google, die Verknüpfung ihres Namens mit einem Beitrag des Norddeutschen Rundfunks (NDR) aus dem Jahr 2010 aufzuheben. Sie hatte für den Beitrag des Magazins "Panorama" mit dem Titel "Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber" ein Interview gegeben. Der Beitrag stellte die Kündigung eines damaligen Mitarbeiters eines Unternehmens dar, das sie als Geschäftsführerin leitete (Az. 1 BvR 276/17).

Erstmals wird Verfassungsbeschwerde allein an EU-Grundrechten geprüft

Die Beschwerdeführerin verwahrt sich gegen die Nennung des Begriffs "fiese Tricks" in der Überschrift des Suchergebnisses. Sie habe solche Tricks niemals angewandt. Das Suchergebnis rufe eine negative Vorstellung über sie als Person hervor.

Wie der Erste Senat zum ersten Mal ausdrücklich feststellt, kontrolliert das BVerfG selbst die Anwendung des Unionsrechts durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. Und zwar dann, wenn bei unionsrechtlich voll determinierter Rechtsmaterie kein Raum mehr für die Prüfung anhand der Grundrechte aus dem GG verbleibt.

Anders als in der berühmten Solange II-Entscheidung des BVerfG geht es nicht um die Verwerfung von Unionsrecht – eine Aufgabe die allein dem EuGH vorbehalten sein soll. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde der Frau im Streit mit dem NDR ist aber die Kontrolle einer Entscheidung eines deutschen Fachgerichts daraufhin, ob es bei der ihm obliegenden Anwendung des Unionsrechts die Anforderungen der EU-Grundrechtecharta ausreichend beachtet hat.

Hier sieht sich das BVerfG in einer Prüfungsverantwortung sozusagen im Namen des Unionsrechts. Und es will damit auch eine Schutzlücke schließen. Denn wer glaubt, durch deutsche Fachgerichte in Unionsgrundrechten verletzt zu sein, kann das nicht unmittelbar vor dem EuGH geltend machen. An dieser Stelle sucht sich das BVerfG nun einen Platz, um in Zukunft bei der Prüfung von Unionsgrundrechte in Europa selbst mitzureden.

Für seine neuen Ausführungen habe es keiner Entscheidung des Plenums aller Verfassungsrichter nach § 16 BVerfGG gebraucht. Der Erste Senat sieht sich damit nicht in Abweichung zu Rechtsauffassungen des Zweiten Senats. Letzterer hatte die Solange II-Entscheidung getroffen. 

Sieben Jahre nach Veröffentlichung? Zu früh für Recht auf Vergessen

Die Verfassungsbeschwerde der Unternehmerin sehen die Richter als unbegründet. Die Durchführung der Abwägung durch das OLG Celle beanstandeten sie nicht.

Die Beschwerdeführerin kann für sich die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GrCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCh in Anspruch nehmen. Auf der Seite des Suchmaschinenbetreibers zählt die unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GrCh. Nicht berufen könne sich die Suchmaschine beim Verbreiten von Suchnachweisen allerdings auf die Meinungsfreiheit nach Art. 11 GrCh. Aber bei der Prüfung seien auch die Grundrechte Dritter zu berücksichtigen, insbesondere die der Inhalteanbieter selbst, um deren gesuchte Veröffentlichungen es geht. Sowie das öffentliche Zugangsinteresse der Internetnutzer. Auch sie tragen quasi die zunächst ausgeklammerte Meinungsfreiheit wieder mittelbar in die Abwägung hinein.

Deshalb beanstandet das BVerfG auch nicht, wenn das OLG für die Frage der Listung durch die Suchmaschine vor allem auf die Gründe abstellt, warum die Veröffentlichung des NDR-Beitrags im Netz zulässig sein soll. Dabei spielte es etwa eine Rolle, dass es mit dem Thema Kündigungsschutz um ein Thema von allgemeinem Interesse geht und die Unternehmerin zu dem Interview auch ihre Zustimmung gab, also von den Journalisten nicht etwa überrumpelt wurde.

Die Besonderheit des Falls liegt aber – wie auch in der Entscheidung "Recht auf Vergessen I" im Faktor des Zeitablaufs. Wie lange muss die Frau erdulden, dass das Interview mit ihrem Namen im Netz auffindbar bleibt? Das OLG hatte entschieden, dass es für eine "Auslistung" zum gegenwärtigen Zeitpunkt – sieben Jahre später – noch zu früh sei. Das öffentliche Interesse an dem Thema bestehe fort und die Frau sei auch weiterhin als Unternehmerin tätig. Mit diesem Abwägungsergebnis waren die Richter des Ersten Senats zufrieden. Sie entspreche hinreichend den Garantien der europäischen Grundrechte-Charta.

Zitiervorschlag

BVerfG zu "Recht auf Vergessen" bei Suchmaschinen: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38933 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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