Bundestag beschließt Sicherungsverwahrung: Das Abstandsgebot bleibt eine Illusion

von Prof. Johannes Feest

09.11.2012

Am Donnerstagabend beschloss der Bundestag einen Regierungsentwurf zur Sicherungsverwahrung gegen dem erbitterten Widerstand einiger Bundesländer und der Opposition. Damit hat der Gesetzgeber die Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG gezogen und stößt dabei doch auf Vorgaben, die sich als unerfüllbar herausstellen werden, meint Johannes Feest.

Einige Landesjustizminister und die Opposition hatten heftig gegen die Verabschiedung des neuen Gesetzes zur Sicherungsverwahrung protestiert. Aus Sicht der SPD birgt der Entwurf die Gefahr, dass vereinzelt gefährliche Gewalt- und Sexualstraftäter in Freiheit entlassen werden müssen. Es fehle eine Regelung für solche Täter, bei denen eine psychische Störung erst nach dem Gerichtsurteil festgestellt wird, sagten Sachsen-Anhalts Justizministerin Angela Kolb und der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Burkhard Lischka.

Gleicher Meinung sind auch Bayerns Justizministerin Beate Merk, die Justizministerin von Mecklenburg-Vorpommern Uta Maria-Kuder und Niedersachsens Justizminister Bernd Busemann. Sie forderten die Möglichkeit einer nachträglichen Therapieunterbringung. Der Justizminister von Nordrhein-Westfalen, Thomas Kutschaty, bezeichnete die Bundesjustizministerin sogar öffentlich als "Sicherheitsproblem".

Auch der Bundesrat hatte in einer Stellungnahme zum Regierungsentwurf eine "nachträgliche Therapieunterbringung" für solche Täter gefordert, bei denen aufgrund einer "psychischen Störung" die "hochgradige Gefahr" schwerster Sexual- oder Gewaltstraftaten besteht. Die Novellierung der Sicherungsverwahrung fällt allerdings in die Zuständigkeit des Bundes und ist nicht zustimmungspflichtig.

Alle Personen mit schlechten Prognosen müssten in Haft kommen

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat sich auf eine Mehrheit der Koalition im Bundestag verlassen und sie hat gewonnen. Allerdings könnte sich ihr Erfolg längerfristig als Pyrrhus-Sieg erweisen. Denn das vom Bundesverfassungsgericht verkündete Abstandsgebot dürfte ein Kuckucksei sein.

Der Wunsch, möglichst alle schweren Straftaten zu verhindern, ist verständlich. Der Gesetzgeber erkauft sich die Erfüllung dieses Wunsches durch Prognosen über Straftaten, die noch gar nicht begangen wurden. Nach allen vorliegenden Untersuchungen müssten wir aber um eine einzige schwere Straftat zu verhindern etwa zwanzig Gefangene mit schlechten Prognosen nach dem Ende ihrer regulären Haftzeit hinter Schloss und Riegel halten. Das ist eine nur schwer zu rechtfertigende Quote.

Außerdem werden viele schwere Straftaten von bisher unbescholtenen Menschen begangen. Die Schutzlücken-Logik würde verlangen, dass wir Reihenuntersuchungen vornehmen und alle Personen mit schlechten Prognosen "aus dem Verkehr ziehen". Das wird bisher glücklicherweise von niemandem gefordert. Es wäre auch das Ende des Rechtsstaates wie wir ihn kennen.

Therapieunterbringungsgesetz verstößt bereits gegen GG und EMRK

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, dass Deutschland insbesondere durch die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen hat. Denn nach Art. 5 Abs. 1a EMRK muss jeder strafrechtliche Freiheitsentzug in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Verurteilung stehen.

Nach Art. 5 Abs. 1e EMRK dürfen "psychisch Kranke" stationär in einer geschlossenen Einrichtung behalten werden. Das deutsche Therapieunterbringungsgesetz versucht genau darauf auszuweichen. Allerdings ist das Gesetz ausdrücklich nur für die Altfälle gedacht, die aufgrund der Straßburger Entscheidungen freigelassen werden müssten. Diese Beschränkung wollte die Mehrheit im Bundesrat nun aufheben.

Es war jedoch von Anfang an umstritten, ob das Therapieunterbringungsgesetz überhaupt mit dem Grundgesetz und der EMRK übereinstimmt. Der Strafrichter Thomas Ullenbruch stellte gleich mehrere Verstöße fest: Zum einen sei der Bund gar nicht zuständig, zum anderen werde ein Einzelfallgesetz geschaffen, um die Entscheidung des EGMR auszuhebeln, und darüber hinaus fehle dem Begriff der "psychischen Störung" jegliche Bestimmtheit. Die Straßburger Richter selbst legen den Begriff der psychischen Krankheit eng aus. Es müsse sich um eine andauernde echte Geisteskrankheit von beträchtlichem Ausmaß handeln.

Neuer Ärger mit Straßburg wäre daher vorprogrammiert.

Strafgefangene würden gegen Benachteiligung protestieren

Das neue Gesetz zur Sicherungsverwahrung soll sicherstellen, dass ein ausreichender Abstand zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung besteht, und damit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Der EGMR soll nicht mehr sagen können, die deutsche Sicherungsverwahrung sei eigentlich eine Strafe, die gegen die Verbote der Rückwirkung und der Doppelbestrafung verstößt.

Das Abstandgebot ist und bleibt aber eine Chimäre. Die Beispiele, die das BVerfG für die spezifische Behandlung von Sicherungsverwahrten aufgezählt hat, schreibt das Strafvollzugsgesetz fast durchwegs für Strafgefangene vor. In der Praxis sind sie allerdings häufig nicht verwirklicht. Mögliche darüber hinausgehende Angebote wie der Zugang zum Internet, eine bessere Bezahlung der Gefangenenarbeit oder garantierte Behandlungsangebote werden sich über kurz oder lang auch im Strafvollzug durchsetzen. Und dort, wo ein Abstand ohne einleuchtende Begründung hergestellt und aufrechterhalten wird, besteht die Gefahr, dass es zu Massenprotesten der Strafgefangenen gegen ihre Benachteiligung kommt.

Es ist offenbar nicht leicht, die Sicherungsverwahrung in rechtsstaatlicher Weise aufrecht zu erhalten. Vielleicht sollte man doch lieber über ihre Abschaffung nachdenken.

Der Autor Prof. Dr. Johannes Feest ist Professor i.R. für Strafverfolgung, Strafvollzug und Strafrecht an dieser Universität. Er ist Begründer des Strafvollzugsarchivs, welches seit dem 1. Januar 2012 an der Fachhochschule Dortmund weitergeführt wird.

Mit Material von dpa.

Zitiervorschlag

Johannes Feest, Bundestag beschließt Sicherungsverwahrung: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7504 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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