Bundesrat beschließt elektronischen Rechtsverkehr: Die Zukunft ist auch bei Gericht papierlos

von Hans-Uwe Pasker

12.10.2012

Am Freitag beschloss der Bundesrat, den Rechtsverkehr in der Justiz zu modernisieren. Künftig soll mehr online laufen und weniger auf Papier. Nun ist der Bundestag am Zug. Werden die Vorstellungen Gesetz, wird dies den Alltag der Gerichte und Rechtsanwälte so grundlegend verändern wie ihr erster Computer, meint Hans-Uwe Pasker und sieht reichlich Zündstoff in dem Vorhaben.

Die Politik ist entschlossen, die Justiz zu modernisieren. Der elektronische Rechtsverkehr soll nun nach ersten zurückhaltenden Ansätzen etwa in §§ 130a, 130b, 371a Zivilprozessordnung endgültig auf den Weg gebracht werden. Sechs Bundesländer, darunter Hessen, Baden-Württemberg und Bayern, hatten hierzu einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht, über den nach dem Beschluss des Bundesrats von Freitag nun der Bundestag entscheiden muss.

Auch das Bundesjustizministerium hat einen Diskussionsentwurf vorgelegt. Beiden schwebt gleichermaßen eine grundlegende Veränderung der Kommunikation im Justizalltag vor. Schriftsätze und Urteile in Papierform sollen der Vergangenheit angehören und durch elektronische Akten ersetzt werden.

Bund und Länder versprechen sich viel vom elektronischen Rechtsverkehr: mehr Bürgernähe, mehr Qualität, bei gleichzeitiger Reduzierung von Kosten und Zeitaufwand.

Eine Welt ohne Papier

Es ist ein ganzes Bündel an elektronischen Maßnahmen, das den Politikern da vorschwebt – eine Welt, in der Rechtsanwälte nur noch in elektronischer Form mit den Gerichten kommunizieren: Sie erhalten bei Gericht ein elektronisches Postfach für den gesamten Schriftverkehr mit den Gerichten; das Faxgerät nehmen die Gerichte überhaupt nur noch gegen eine pauschale Gebühr in Betrieb; Akteneinsicht findet elektronisch statt; es gibt eine elektronische Eingangsbestätigung, statt Empfangsbestätigung und Zustellungsurkunde aus Papier; die Länder richten ein Online-Schutzschriftenregister für den einstweiligen Rechtsschutz ein; gerichtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen gibt’s nur noch online.

All das soll stufenweise flächendeckend unter Einbeziehung aller Gerichtszweige eingeführt werden und nach einer Übergangszeit von fünf bzw. zehn Jahren nach Verkündung des Gesetzes für Rechtsanwälte zwingend sein.
In einem ersten Schritt soll die Bundesrechtsanwaltskammer verpflichtet werden, für alle Rechtsanwälte ein elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Und zwar bis zu Beginn des zweiten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalenderjahres.

Soweit der grüne Tisch.

Modernisierung startet nicht aus dem Nichts

Hinter dem Gesetzesvorhaben verbirgt sich für die Praxis eine Herkulesaufgabe, die über Jahre erhebliche finanzielle und – vor allem – personelle Ressourcen binden wird. Die Umsetzung wird vor allem für die Behörden schwierig sein. Denn es wird nicht genügen, dass die Gerichte nach außen mit den Rechtsanwälten elektronisch kommunizieren. Die Verfahren werden auch innerhalb der Gerichte elektronisch weiterbearbeitet werden müssen. Die Modernität der Gerichte nach außen würde ohne komplementäre Binnenmaßnahmen wirkungslos bleiben. 

Das Projekt startet dennoch nicht aus dem Nichts. Die Justiz hat sich in den letzten Jahren bereits erheblich modernisiert, auch wenn dies weitgehend unbekannt geblieben sein mag. Die Schilderung eines Journalisten im Anwaltsblatt im Oktober 2012 zur heutigen Lage an "Provinzgerichten" hat mit der Wirklichkeit nichts zu tun:

"Durch die schwach beleuchteten Flure des Amts- oder Landgerichts quietscht der von einem fülligen Justizwachtmeister geschobene Rollwagen. Darauf türmen sich Papierstöße in pastellfarbenen Pappdeckeln. Jeder enthält ein in juristische Formen gegossenes Stück Leben – eine Scheidung, einen Unfall oder viele Baumängel."

Ohne Unterschied verfügen die Gerichte heute über moderne Computer und gut ausgebildetes Personal. Gleiches gilt in aller Regel auch für die Anwaltskanzleien.

Vollbeschäftigung für IT-ler langfristig gesichert

Probleme dürfte die Software bereiten. Ist schon der Markt für Anwaltskanzleien heterogen, gilt dies erst recht für alle Bereiche der föderal organisierten Justiz. Die hat sich im Laufe der Jahre in den Ländern eine Vielzahl von speziellen Programmen gebastelt, von denen einige hochprofessionell sind, andere hingegen eher auf die lokalen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Der elektronische Rechtsverkehr wird sich bundesweit jedoch nur mit einer einheitlichen Software durchführen lassen.

Vollbeschäftigung für IT-Abteilungen und externe Dienstleister ist damit langfristig gesichert. Ebenso für Unternehmen, die Schulungen für das Gerichtspersonal anbieten.

Ein gravierender Nachteil ist, dass auch der elektronische Rechtsverkehr der Zukunft nur Anwälte einbezieht und keine Naturalparteien, das heißt, Personen, die sich vor Gericht selbst vertreten. Deren Zahl dürfte schon deshalb nicht gering sein, weil etwa bei den Amtsgerichten kein Anwaltszwang besteht.

Manch einer wird elektronische Akten auch in Zukunft ausdrucken

Hinzu kommen mentale Vorbehalte, die nicht unterschätzt werden dürfen. Sowohl auf Anwalts- wie auf Gerichtsseite wird es Praktiker geben, die sich auch weiterhin eine Bearbeitung der Akten nur in Papierform vorstellen können. Im Zweifel wird dies dazu führen, dass die elektronische Akte ausgedruckt und wie bisher bearbeitet wird. Die Anschaffung leistungsfähiger Drucker und Scanner wird deshalb empfohlen.

Im Hintergrund wartet weiterer Zündstoff. Früher oder später wird die Frage zu klären sein, ob die verpflichtende Bearbeitung einer Akte in elektronischer Form mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar ist. Ohne Einbeziehung der Richter wird es jedenfalls nicht funktionieren.

Konsequent wäre es, die Justizverwaltungen einschließlich der Ministerien in das Projekt einzubeziehen. Es gibt keinen Grund dafür, warum diese Behörden auf die Segnungen der elektronischen Aktenführung verzichten sollten.

Der Autor Hans-Uwe Pasker ist Rechtsanwalt in Hannover und Karlsruhe.

Zitiervorschlag

Hans-Uwe Pasker, Bundesrat beschließt elektronischen Rechtsverkehr: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7300 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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