Spenden an die Justiz: Wie die Bun­des­ge­richte mit Tran­s­pa­renz-Anfragen umgehen

von Marvin Oppong

01.09.2017

2/2: BVerfG: Kein öffentliches Interesse?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhielt ausweislich des Sponsoringberichts in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt 2.693 Kleinleistungen von Dritten in Höhe von insgesamt 78.512,92 Euro, Leistungen über 5.000 Euro erhielt das höchste deutsche Gericht nicht. Verwendungsschwerpunkt war laut Sponsoringbericht die Ergänzung der Ausstattung der Bibliothek.

Auf eine IFG-Anfrage teilte man dort mit, dass in den Jahren 2011 bis 2014 Sponsorings im Wert von 172.415 Euro angenommen wurden. Darunter 2.590 Bücher, Zeitschriften und Dissertationen, aber auch ein Fahrsicherheitstraining für Kraftfahrer von BMW und Mercedes. Die Namen der Zuwender, so Sprecher Dr. Michael Allmendinger, könne man wegen des zu hohen Verwaltungsaufwands nicht nennen, auf weitere Nachfrage gab das Gericht "stichprobenartig" einige wenige Gönner heraus.

Für weitergehende Auskünfte veranschlagte Karlsruhe – nicht näher bezifferte - Gebühren. Auch auf Anfrage erklärte man sich nicht dazu bereit, hiervon, wie in der Gebührenordnung des IFG vorgesehen, aus Gründen des öffentlichen Interesses abzusehen. Das BVerfG vermag ein öffentliches Interesse am Thema Sponsoring nicht zu erkennen. Es komme höchstens eine Ermäßigung in Betracht oder, worauf sich etwa Hartz-IV-Empfänger berufen können, ein Absehen von Gebühren "aus Gründen der Billigkeit".

BGH und BVerwG: nicht ohne die BfDI

Der Bundesgerichtshof (BGH) konnte sich laut dem aktuellen Sponsoringbericht in den Jahren 2015 und 2016 über Sponsorings von rund 155.000 Euro allein aus Einzelleistungen von jeweils mindestens 5.000 Euro freuen. Dort bestätigte man auf Anfrage, dass Listen im Umfang von ca. 60 Seiten pro Jahr existieren, die "300 bis 400 Zuwender pro Jahr" auswiesen.

Mehr wollte der BGH zunächst ohne vorherige Drittbeteiligungsverfahren und die Erhebung der Maximalgebühr nicht mitteilen. Nachdem die BfDI eingeschaltet wurde, korrigierte der BGH sich und teilte mit, Drittbeteiligungsverfahren müssten nur in den jährlich ca. 100 Fällen von Spenden natürlicher Personen durchgeführt werden. Bei 500 Euro Gebühren bleibe es jedoch, wenn man die Namen schwärze, würden 130 Euro anfallen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit knapp 42.000 Euro (nur aus Spenden über 5.000 Euro) ausweislich des Sponsoringberichts in den Jahr 2015 und 2016 verhältnismäßig wenig Leistungen erhalten. Über die Namen der Sponsoren der vergangenen Jahre wollte man dort aber zunächst überhaupt keine Auskunft geben. Weil 30 bis 210 Sponsoren pro Jahr anzuschreiben seien, sei mit Gebühren von 500 Euro zuzüglich Kopierkosten zu rechnen. Sollten alle Namen geschwärzt werden, würden lediglich 90 Euro Gebühren veranschlagt, hieß es aus Leipzig.

Nachdem die BfDI auch diese Bearbeitung des Antrags als teilweise nicht korrekt beurteilte, weil man auch in Leipzig fälschlich juristische Personen unter den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus § 6 IFG stellte, wollte das Gericht dann plötzlich gar keine Gebühren mehr haben und gab Listen betreffend die Jahre 2011 bis 2016 heraus.

Im Jahr 2016 beliefen die Literaturzuwendungen sich demnach auf insgesamt 38.160 Euro, in 2015 auf 35.264 Euro. Die Namen von natürlichen Personen hat das BVerwG geschwärzt.

BFH: Spiel auf Zeit oder neues rechtliches Argument?

Der Bundesfinanzhof (BFH), ausweislich des aktuellen Sponsoringberichts Empfänger von (Spenden von über 5.000 Euro mit insgesamt) immerhin knapp 140.000 Euro in den Jahr 2015 und 2016, erklärte auf eine IFG-Anfrage von August 2016, im Jahr 2014 Sponsoringleistungen in Höhe von 82.592 Euro (2013: 79.601 Euro) erhalten zu haben, pro Jahr von "etwa 50 bis 60 Sponsoren".

Für "mehr als 70" Drittbeteiligungsverfahren wollte man den zulässigen Höchstbetrag von 500 Euro, würden alle Sponsorennamen geschwärzt, falle eine Gebühr von "voraussichtlich 45 Euro" an.

In diesem Fall hat die Einschaltung der BfDI bislang nicht zu einem anderen Ergebnis geführt. Im Schriftkontakt zwischen der Voßhoff-Behörde und dem obersten Finanzgericht geht es derzeit um die Frage, ob personenbezogene Daten im Sinne von § 5 IFG durch eine Auskunft zum Sponsoring überhaupt betroffen und schutzwürdig sind, also um die Reichweite dieses Ausschlussgrundes.

Die BfDI hat gegenüber dem BFH ihre Rechtsauffassung bereits Mitte Juni dargelegt. Im Raum steht auch, wie damit umzugehen ist, dass bei juristischen Personen über den Firmennamen dahinter stehende natürliche Personen identifizierbar sein könnten. Obwohl die BfDI am 18. Juli 2017 an die Erledigung der Anfrage aus dem August 2016 erinnert hat, steht eine Stellungnahme des Bundesgerichts im Zusammenhang mit seiner Auskunftspflicht nach dem IFG noch aus.

Zitiervorschlag

Marvin Oppong, Spenden an die Justiz: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24257 (abgerufen am: 07.11.2024 )

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