Die britische Regierung gibt weitreichende Zusicherungen ab, um Großunternehmen wie etwa Nissan auch nach dem Brexit weiter in Großbritannien zu halten. Ulrich Soltész erläutert, warum solche Versprechen gegen EU-Recht verstoßen können.
Zahlreiche Investoren und Konzerne haben angekündigt, dass sie nach einem Brexit Standorte und Arbeitsplätze von Großbritannien in die verbleibenden EU 27 verlagern wollen. Sie fürchten zu Recht, dass ihnen nach einem Austritt Zölle und andere Handelsbeschränkungen das Geschäft erschweren. Die Regierung May versucht daher alles, um abwanderungswillige Unternehmen im Land zu halten.
So wurde zum Beispiel Nissan, einem der größten Kfz-Hersteller in Großbritannien, ein "comfort letter" ausgestellt. Hierin sichert die Regierung offenbar zu, sich im Rahmen der Austrittsverhandlungen für einen weiterhin ungehinderten Zugang zum EU-Binnenmarkt für britische Unternehmen einzusetzen. Dies hat offenbar Wirkung gezeigt: Der Autobauer hat öffentlichkeitswirksam verkündet, dass er zwei neue Modelle in Sunderland in Nordengland produzieren wird. Die britische Regierung feierte dies als Erfolg.
Alles soll beim Alten bleiben – und wenn nicht?
Der Sache nach wurde dem Unternehmen also garantiert, dass auch im Falle eines Austritts alles so bleiben soll wie bisher. Dies kann allerdings im Hinblick auf das EU-Beihilferecht sehr problematisch sein.
Eine reine politische "Verwendungszusage" dürfte – isoliert gesehen – noch keine Bedenken auslösen. Schwieriger wird es allerdings, wenn diese Erklärung einen Garantiecharakter hat, das heißt, wenn sich im Fall eines Scheiterns dieser Bemühungen auch Haftungsansprüche gegen den Staat ableiten lassen können. Von einer solchen garantieähnlichen Wirkung werden die betroffenen Unternehmen in Großbritannien regelmäßig ausgehen. Denn Investoren würden sich auf solche Versprechen nur dann verlassen, wenn sie wissen, dass sie bei einem Misserfolg (wenn also kein Zugang zum Binnenmarkt für sie erreicht wird) zumindest auf finanziellen Ausgleich hoffen können.
Ein Vorstand würde auch möglicherweise seine Pflichten verletzen, wenn er seine zukünftige Businessplanung auf eine rein unverbindliche Absichtserklärung stützen würde. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, der Erfolg solcher Verhandlungsanstrengungen sehr ungewiss ist: die EU hat nämlich bereits signalisiert, dass sie nicht zu solchen Zugeständnissen bereit ist, wie sie sich die britische Seite vorstellt.
Beihilferechtswidrige Staatsgarantien
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nimmt eine solche Quasi-Garantie-Wirkung auch relativ schnell an. An den Grad der Verbindlichkeit stellt er keine hohen Anforderungen, auf die rechtliche Wirksamkeit im Sinne eines "harten", klagbaren Anspruchs soll es nach gängiger Rechtsprechung gerade nicht ankommen. Vor diesem Hintergrund wurden zum Beispiel im Fall France Télécom Versprechen von Politikern als beihilferechtswidrige Garantien qualifiziert. Nach Auffassung des EuGH reicht es im Falle einer Garantie auch bereits aus, dass es potentiell zu einer Zahlungspflicht des Staates kommen kann. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Zusicherung zu einem tatsächlichen Geldfluss führt.
Es spricht somit einiges für die Annahme, dass solche Zusicherungen Beihilfecharakter aufweisen. Wenn der Staat regulatorische Risiken übernimmt, sich also verpflichtet, ein Unternehmen für den Wegfall bestimmter Rahmenbedingungen entsprechend zu entschädigen, so ist dies nach Auffassung der Kommission eine beihilferechtlich relevante Begünstigung. Aus diesem Grund hat sie mit Billigung der Gerichte ähnliche Garantiekonstruktionen in Deutschland untersagt.
Die Kompensationszusagen führen auch zu einer spürbaren Wettbewerbsverzerrung. Denn das begünstigte Unternehmen wird sich hierdurch regelmäßig bewegen lassen, eine künftige Erweiterungsinvestition in Großbritannien und nicht an einem anderen Standort in der EU vorzunehmen. Möglich ist auch, dass es sogar Tätigkeiten aus EU-Standorten nach Großbritannien verlegt.
Nach dem Brexit: UK umwirbt Konzerne: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21102 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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