Arne Schönbohm vs. ZDF Magazin Royale: Hat Jan Böh­m­er­mann wir­k­lich falsch berichtet?

von Dr. Felix W. Zimmermann

11.09.2023

Überall ist zu lesen und zu hören, Nancy Faeser habe den BSI-Präsidenten wegen Falschbehauptungen im ZDF Magazin Royale abgesetzt. Was ist da dran? Und kann Schönbohms angekündigte 100.000-Euro-Klage Erfolg haben? 

Elf Monate ist es her als das ZDF Magazin Royale den damaligen Präsidenten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik Arne Schönbohm zum Thema einer Sendung machte. Diese sollte hohe Wellen schlagen. Bundesinnenminister Nancy Faeser stütze die anschließende Ablösung Schönbohms auf den Vertrauensverlust infolge der Sendung und der Debatte zu möglichen Russlandkontakten. Erst später recherchierte das Ministerium, ob dem Ex-Präsidenten auch tatsächlich ein Vorwurf in der Sache gemacht werden kann und zwar im Rahmen eines von Schönbohm selbst angestoßenen Disziplinarverfahrens. Offenbar zum Unmut der Ministerin, konnten ihm keinerlei Dienstverstöße nachgewiesen werden. 

 

 

Dass nun die Sendung erneut öffentlich diskutiert wird, liegt vor allem daran, dass Arne Schönbohm erst jetzt öffentlichkeitswirksam, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Hennig, zum juristischen Gegenschlag ausgeholt hat. Kurz vor der Landtagswahl in Hessen, zu der Faeser als SPD-Spitzenkandidatin antritt, kündigt Schönbohm Klagen gegen das ZDF und gegen das Ministerium wegen Mobbings an. Das ZDF und Böhmermann persönlich weisen die Vorwürfe zurück. 

Faeser steht unter Druck. Sie habe den BSI-Präsidenten wegen falscher Vorwürfe und Unwahrheiten in der Böhmermann-Sendung aus dem Amt genommen habe, heißt es vielfach, auch in den Medien. So spricht die Bild-Zeitung von  Vorwürfen gegen Schönbohm, "die sich später als haltlos erwiesen", die Berliner Zeitung und Frankfurter Rundschau von Vorwürfen des ZDF-Magazins an denen "nichts dran" war, Focus Online sogar davon, dass der Böhmermann-Bericht "falsch" sei. Heise Online kritisiert den Bericht als selektiv und berichtet ebenfalls von "haltlosen Vorwürfen". Auch der SPD-Bundestagsabgeordnete Lars Castelluci kritisierte letzte Woche im ZDF-heute-journal die Böhmermann-Sendung ("die ich auch nicht gut fand") und sprach von "Falschanschuldigungen ("Wir alle können Opfer von Falschanschuldigungen werden"). Die Sendung selbst habe zu einem Vertrauensverlust geführt, deshalb hätte die Ministerin handeln müssen. 

Das steht in Schönbohms Abmahnung

Dass die Böhmermann-Sendung den ehemaligen BSI-Präsidenten in schlechtem Licht erscheinen lässt, ist unzweifelhaft der Fall. Er wird dort (nicht neu) als "Cyberclown" bezeichnet und es wird mit viel Tamm Tamm Aufregung um seine Person erregt, etwa durch eingespielte Alarmsignale. So wird eine Skandalstimmung erzeugt. Allerdings sind derartige Elemente nicht untypisches Stilmittel satirischer Sendungen und entsprechend juristisch regelmäßig nicht angreifbar. Daran ändert auch das – nicht unproblematische – Zwitterdasein der Böhmermann-Sendung zwischen Satire und Investigativmagazin, dazu später mehr, nichts.

Bloße Stimmungsmache ist juristisch nicht angreifbar. Doch unwahre Behauptungen sind es. Und darauf stützt Schönbohms Anwalt Markus Hennig auch die LTO vorliegende Abmahnung. Dort begründet er die geforderte Geldentschädigung in Höhe von 100.000 Euro mit angeblich drei falschen Tatsachenbehauptungen. Wie stichhaltig ist das?

1. "Leck in der deutschen Kompetenz-Pipeline in Sachen IT" 

Angegriffen wird als erstes die Passage, in der Böhmermann sagt: "Wir haben herausgefunden. Es gibt offenbar ein bislang unbekanntes riesengroßes blubberndes Leck in der deutschen Kompetenz-Pipeline in Sachen IT und das sieht so aus: (…) Das ist Arne Schönbohm."

In der Abmahnung von Schönbohm ist nicht ausgeführt, was an der Aussage unzulässig sein soll. Es heißt lediglich pauschal, dass die aufgestellten Behauptungen "unwahr sind" und es sich um "eine der schmutzigsten Denunzierungen handele, die jemals durch einen öffentlich-rechtlichen Sender erfolgt seien", damit sei die Reputation von Schönbohm zerstört worden . Mit dieser Aussage ließ sich Hennig auch von verschiedenen Medien zitieren

Medienrechtlich muss jedoch zunächst dargestellt werden, welche genaue Gehalt einer Äußerung überhaupt zukommt. Erst danach kann weiter betrachtet werden, ob diese wahr oder unwahr ist oder es sich um eine bloße Meinungsäußerung handelt. Im Falle der Satire darf zudem nur ein falscher Tatsachenkern angegriffen werden, nicht hingegen die satirische Einkleidung, der die Übertreibung immanent ist.  

Was ist ein "Leck"?

Die Aussage "riesengroßes Leck in der deutschen Kompetenz-Pipeline" wäre dann eine Tatsachenbehauptung, wenn über sie der Wahrheitsbeweis geführt werden könnte. Sie ist hingegen bloße Meinung, wenn es sich eher um eine Stellungnahme des Dafür- oder Dagegenhaltens handelt. Für eine Tatsachenbehauptung könnte zunächst einmal die Eingangsformulierung  "Wir haben herausgefunden" sprechen. Denn herausgefunden werden im allgemeinen Sprachgebrauch gewöhnlich Tatsachen und nicht Meinungen. 

Hiernach folgt allerdings eher ein diffus-nebulöses Geraune.  Böhmermann spricht von einem "Leck in der Kompetenz-Pipeline". "Leck" dürfte wohl bei vielen Zuschauern Assoziationen zu einem Informationsabfluss aufkommen lassen. Dies gilt auch im Kontext des Gesamtberichts: Dort ist zu Beginn von einem "Leck in unserer kritischen Infrastruktur" die Rede, mittelbar in Bezug auf Schönbohn von einem "Sicherheitsrisiko". Zudem berichtet die Sendung über Verbindungen von Schönbohm zum Cyber-Sicherheitsrat Deutschland (CSRD), deren Präsident er vor der Amtsübernahme war und den das Magazin für seine vom neuen Präsidenten Hans-Wilhelm Dünn eingeräumten Kontakte zu russischen Geheimdiensten kritisiert. 

Nur konkrete Behauptungen sind presserechtlich angreifbar

Doch eine solche Assoziation, die allein im Kopf des Rezipienten entsteht, ist presserechtlich nicht angreifbar. Benötigt wird ein konkret behaupteter Sachverhalt. An dem fehlt es. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes. Der Bericht stellt an keiner Stelle die konkrete Behauptung auf, Schönbohm gebe Informationen etwa an russische Geheimdienste weiter. 

Hinzukommt, dass der Begriff des "Lecks" auch unterschiedlich verstanden werden kann. Statt eines Informationsabflusses kann damit auch ein Kompetenzverlust ausgedrückt werden. Für ein solches Verständnis spricht nicht nur die Formulierung "Kompetenz-Pipeline", sondern die Präsentation weiterer Rechercheergebnisse der Sendung, wonach das BSI weder Kenntnis über den Einsatz bestimmter Algorithmen noch Kenntnis über den Einsatz umstrittener Software bei der Bundesregierung hatte. Danach stünde "Leck" schlicht für Inkompetenz. 

Kurzum: Der angegriffenen Aussage fehlt ein Tatsachenkern, jedenfalls ein klar definierter. Die Behauptung "Leck in Sicherheitsstruktur" oder "Leck in Kompetenz-Pipeline" ist derart substanzarm, dass ihr kein konkreter Sachverhalt zu entnehmen ist, der als falsch oder richtig bewertet werden könnte. 

2. "Bewusst mit Nachrichtendiensten aus Russland in Kontakt"

Weiter fordert Schönbohm Unterlassung der Aussage, dass er bewusst mit Nachrichtendiensten aus Russland oder anderen Ländern in Kontakt gestanden hätte. Sein Problem an dieser Stelle: Diese Aussage trifft der Beitrag nicht. Böhmermann referiert lediglich darüber, dass er die Frage nach Kontakten von Schönbohm mit Geheimdiensten dem BSI gestellt hat. Dann macht er sich über die anschließende Antwort der Behörde lustig, wonach Schönbohm während seiner Präsidentschaft für den CSRD nicht bewusst in Kontakt mit Geheimdiensten gestanden habe. Hierin kommt vor allem die Verwunderung zum Ausdruck, dass Schönbohm mit Personen spricht, von denen er nicht weiß, wem sie zuzuordnen sind.

Böhmermann stellt sodann die Frage, warum der neue Präsident des CRSD, Hans-Wilhelm Dünn derartige Kontakte einräumt. Einer bloßen Frage kann jedoch nicht entnommen werden, dass Böhmermann selbst einen solchen Kontakt von Schönbohm behaupten würde. Da mithin die von Schönbohm angegriffene Aussage gar nicht aufgestellt wurde, kann auch keine Falschbehauptung vorliegen. 

Dieses Problem erkennt auch Rechtsanwalt Hennig und argumentiert daher hilfsweise in der Abmahnung, dass durch die gesamte Berichterstattung der Eindruck erweckt würde, Schönbohm habe im bewussten Kontakt mit den genannten Geheimdiensten gestanden. Die Passagen, die diesen Eindruck vermitteln sollen, führt er dabei allerdings nicht an. Eindruckserweckungen können nur dann untersagt werden, wenn die Berichterstattung den zwingenden Eindruck im Sinne einer unabweislichen Schlussfolgerung erweckt. Doch die folgende Berichterstattung beschäftigt sich schon gar nicht näher mit dem Aspekt von Geheimdienstkontakten von Schönbohm. 

Schon eher – doch so argumentiert Hennig nicht – könnte insoweit von einer Verdachtsberichterstattung derartiger Kontakte mit dem Geheimdienst ausgegangen werden. Da jedoch das Amt nicht einmal selbst derartige Kontakte ausschließt und der Nachfolger von Schönbohm im Amt des Präsidenten des Vereins solche als wichtig bezeichnet, könnte der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben sein. Damit läge eine zulässige Verdachtsäußerung vor.

3. Gefahr durch Cyber-Sicherheit durch Chef der Cyber-Sicherheit

Zum Dritten greift Schönbohm die Äußerung von Böhmermann an: "Die Cyber-Sicherheit in Deutschland ist in Gefahr, und zwar durch den Chef der Cyber-Sicherheit in Deutschland". Hierbei handelt es sich um eine klassische Bewertung, mithin um eine Meinungsäußerung. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass Schönbohm keinerlei Tatsachenbehauptungen, die die Bewertung flankieren, als falsch angreift. Die gesamten Rechercheergebnisse werden unbeanstandet gelassen, und zwar: Die Kontakte von Schönbohm zum CSRD, seine Teilnahme an einer Jubiläumsfeier bei entgegenstehender eigener Dienstanweisung, fehlende Kenntnisse über den Einsatz von umstrittener Software in der Bundesregierung, fehlende Kenntnisse über Einsatz bestimmter Algorithmen, usw. 

Meinungsäußerungen sind nur dann verbotsfähig, wenn sie entweder eine Schmähung oder Formalbeleidigung darstellen oder vom Bericht eine Prangerwirkung ausgeht, die schwerer wiegt als die Meinungsäußerungsfreiheit. Rechtsanwalt Hennig selbst argumentiert so nicht. Dies wäre auch wenig erfolgsversprechend. Denn gerade Behördenleiter müssen sich aufgrund des Gedankens der besonders geschützten Machtkritik – zumal in einer Satire – auch überspitzte und überzogene Kritik gefallen lassen. Vor allem die unbeanstandeten Rechercheergebnisse sprechen klar für ein Überwiegen der Meinungsäußerungsfreiheit. 

Geldentschädigung nach 11 Monaten – medienrechtliche Ewigkeit

Und die 100.000 Euro, die Schönbohm vom ZDF fordert? Selbst wenn man oben zu anderen Schlüssen käme, müsste für die Bejahung einer Geldentschädigung nicht nur eine einfache, sondern sogar eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen. Denn der Anspruch ist ultima ratio. Insofern dürfte Hennig bereits auf die Füße fallen, dass er sich fast elf Monate Zeit ließ, um überhaupt auch nur Unterlassungsansprüche gegen den Bericht geltend zu machen. Wer vor Gericht behauptet, eine Berichterstattung sei furchtbar stigmatisierend, aber dann Monate abwartet, macht sich unglaubwürdig. In der Abmahnung begründet Hennig das zögerliche Vorgehen allgemein damit, dass sein Mandant unter einem " Schock der Ereignisse" gestanden habe. Das rechtfertigt vielleicht das Abwarten von ein paar Wochen, aber wohl nicht von elf Monaten. 

Auch die Folgen der Berichterstattung sprechen nicht für die Zuerkennung einer Geldentschädigung und schon gar nicht in Höhe von 100.000 Euro. Herr Schönbohm hat zwar seine Spitzenposition im BSI verloren, doch ist bei Beibehaltung seiner früheren Bezüge inzwischen Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und zudem Sonderbeauftragter für die Modernisierung der Fortbildungslandschaft des Bundes. Mag die Position auch mit einem anderen geringeren Prestige verbunden sein, Fälle besonders harter Folgen nach Berichterstattung sehen anders aus. 

"Der Herbeigeböhmermannte Skandal"?

Auch wenn der Beitrag juristisch wohl kaum erfolgsversprechend angreifbar ist, kann er natürlich mit guten Gründen kritisiert werden, wie es etwa Sascha Lobo im Spiegel schon im Oktober 2022 unter dem Titel "Der herbeigeböhmermannte Skandal" getan hat. Die Sendung verfolgte die Agenda der Absetzung Schönbohms, erkennbar daran, dass auf der begleitenden Internetseite, auf russisch die Frage gestellt wurde, wie lange Schönbohm noch im Amt sei.

Sie fußte auf überwiegend bekannten jahrealten Recherchen und Vorwürfen, etwa Kritik an Schönbohm aus dem Jahre 2015. Die neuen Rechercheergebnisse waren hingegen überschaubar, was das ZDF-Magazin und Jan Böhmermann nicht daran hinderte, im furiosen Stil durch geschickten Einsatz von Rhetorik, inklusive Ausklammerung für ihn sprechender Umstände, einen Skandal heraufzubeschwören. Die Sendung entfaltete ihre Wirkkraft über Andeutungen, die so wenig greifbar sind, dass man sie eben juristisch auch nicht angreifen kann, die gleichwohl von hoher Suggestivkraft sind. 

Diese Suggestivkraft führt dazu, dass bei vielen Zuschauern hängenbleibt, dass Schönbohm "eine Gefahr für Deutschland" ist und wohl irgendwie "Dreck am Stecken" hat, wobei schwer fassbar ist, warum eigentlich. Abstrahiert man als nüchterner Betrachter die schäumende Form vom eigentlichen Inhalt, wird klar erkennbar, dass die Berichterstattung eher von geringer Brisanz war.  

Verantwortung von Faeser und Böhmermann 

Solche aufmerksamen Betrachter würde man eigentlich auch im Bundesinnenministerium und seiner Leitung erwarten. Eine Ministerin, die ohne eigene Recherche (diese fand erst später statt) öffentliche Aufregung um ein Satiremagazins zum Anlass nimmt, einen Behördenleiter auszutauschen, wirkt getrieben von medialen Empörungswellen und damit wenig vertrauenserweckend. Die Kritik an ihr ist nachvollziehbar. 

Und die Kritik an Böhmermann? "Was das Bundesministerium macht, ist nicht unser Bier", meinte Böhmermann in seiner Erklärung im Netzwerk Mastodon. Richtig daran ist, dass er und das ZDF nicht rechtlich dafür haftbar sind, wenn ein Ministerium übertriebene Schlüsse aus einem Beitrag zieht. Effekthascherei allein ist presserechtlich nicht untersagungsfähig. Doch ein wenig differenzierte Nachdenklichkeit über die eigene Arbeit würde man sich auch von Böhmermann wünschen.

Böhmermanns Sendung ist eben nicht "nur" ein Satiremagazin, sondern, wie zahlreiche gelungene aufklärerische Sendungen zeigen, oft auch ein ernstzunehmendes Investigativmagazin. Gerade diese Mischung führt zu einer hohen Meinungsbildungswirkung der Sendung im politisch-gesellschaftlichen Raum, sprich im demokratisch wichtigsten Meinungsbildungsbereich. Von daher ist die Verantwortung der Sendeverantwortlichen solcher Formate, was die Redlichkeit gesellschaftlicher Diskurse und die Gewährleistung der freien Meinungsbildung durch akkurate Information angeht, nicht zu unterschätzen. 

Zusammenfassend ist die ZDF-Sendung zu Schönbohm aufgrund ihrer Einseitigkeit und Selektivität kein Ruhmesblatt für den "journalistischen Arm" des ZDF Magazin Royals. Presserechtlich angreifbar ist der Bericht allerdings nicht, da er nach aktueller Kenntnislage keine falschen Tatsachenbehauptungen enthält. 

 

Zitiervorschlag

Arne Schönbohm vs. ZDF Magazin Royale: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52685 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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