"Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden." - Oder doch nicht? Weil eine andere Klausel dazu im Widerspruch stand, hält der BGH die AGB des Zentralverbands des Kfz-Gewerbes insoweit für unwirksam. Diese liegen vielen Kaufverträgen vor allem über Gebrauchtwagen zugrunde. Ein AGB-Check von Christian Wolf und Tim Brockmann.
Die klagende Käuferin erwarb beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw, an welchem aufgrund von Produktionsfehlern Korrosionsschäden auftraten. Mit ihrer Klage verlangt sie die (Netto-)Kosten für eine Beseitigung dieser Schäden.
Dem Kaufvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des beklagten Händlers zugrunde, die der "Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" entsprechen. Diese lauten auszugsweise:
VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
[…]
5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz. Für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt er ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
[…]
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
[…]
5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verkürzung der sonst zweijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist auf ein Jahr für die Ansprüche des Käufers wirksam ist. Ist sie nicht, urteilte der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat am Mittwoch. Die AGB konnten die gesetzliche Rechtslage also nicht zu Gunsten des Verkäufers ändern, die Käuferin bekommt daher ihre Reparaturkosten ersetzt (BGH, Urt. v. 29.04.2015, Az. VIII ZR 104/14).
Wie verständlich müssen AGB sein?
Anders als die Vorinstanz gehen die Karlsruher Richter dabei nicht den Weg über die Auslegung, an die sich, sofern Lücken bleiben, die Zweifelsregel anschließen würde. Gemäß § 305c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehen Zweifel bei der Auslegung von AGB nämlich zu Lasten von deren Verwender (in dubio contra proferentem).
Zur Anwendung dieser Zweifelsregel kommt es aber erst gar nicht, wenn eine oder mehrere Klauseln schon gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB verstoßen. Es besagt, dass Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und verständlich in den AGB niedergelegt werden müssen. Hierbei sind die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Vertragspartners zu berücksichtigen.
Eine Klausel, die für einen juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher unverständlich ist und ihn bei Anwendung benachteiligen würde, ist also unwirksam. Verbraucher sollen davor geschützt werden, AGB zuzustimmen, die sie nicht verstehen und so Nachteile einzubüßen, die sie nicht absehen können.Unter dem Gesichtspunkt dieser Anforderung der Transparenz und Verständlichkeit, welche an die Verständlichkeit von AGB aus der Sicht des Verbrauchers zu stellen ist, verwirft der BGH die vorformulierten Regelungen des Zentralverbands Deutscher Kfz-Gewerbe.
BGH kippt AGB-Klausel des Kfz-Gewerbes: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15397 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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