Rechtsprechungsänderung im Verbrauchsgüterkaufrecht: BGH legt Man­gel­ver­mu­tung zugunsten von Käu­fern aus

von Prof. Dr. Roland Schimmel

13.10.2016

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Reichweite der Vermutung in § 476 BGB europarechtskonform ausgelegt – und damit zugunsten der Käufer. Roland Schimmel meint, dass das dem alltäglichen Leben nur gerecht wird. 

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am Mittwoch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Anlass genommen, seine bisherige Rechtsprechung zum Umfang der Vermutung des § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu ändern. Mit Blick auf die EuGH-Entscheidung legt der BGH den § 476 BGB nun richtlinienkonform aus und erweitert dessen Anwendungsbereich in zweierlei Hinsicht.

Zum einen muss der Käufer künftig nur noch einen vertragswidrigen Zustand der Sache behaupten und beweisen, der sich binnen sechs Monaten nach Übergabe herausgestellt hat. Der Käufer kann sich also auf ein Mangelsymptom beschränken, auch wenn dieses bei Übergabe noch nicht aufgetreten ist. Zum anderen wird nun vermutet, dass das Mangelsymptom seine Ursache im Grundmangel habe, der bereits bei Gefahrübergang bestanden habe (Urt. v. 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15).

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien um Gewährleistung für einen gebrauchten PKW. Fünf Monate nach Übergabe stellte das Automatikgetriebe seine Funktion in Teilen ein. Nach sachverständigem Urteil konnte der dafür ursächliche Schaden am Drehmomentwandler sowohl auf zuvor bestehende mechanische Mängel bei Gefahrübergang als auch auf einen Bedienungsfehler des Käufers nach dem Kauf zurückgehen. Da die Funktionseinschränkungen des Getriebes bei Übergabe unstreitig noch nicht erkennbar waren, hatten die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats die auf Kaufpreisrückzahlung gerichtete Klage abgewiesen.

Hintergrund: § 476 BGB und seine Intention

Um das BGH-Urteil einordnen zu können, muss man sich die Idee des § 476 BGB vor Augen führen. Das Problem ist ziemlich alltäglich: Der gekaufte Gegenstand erweist sich schon nach wenigen Monaten als defekt und ist schlimmstenfalls überhaupt nicht mehr benutzbar. Die dem Käufer zustehenden Mangelgewährleistungsrechte (§ 437 BGB) gegen den Verkäufer setzen voraus, dass die Sache schon bei Gefahrübergang – also regelmäßig bei Besitzübertragung, § 446 BGB – mangelhaft war. 

Weil der Verkäufer meist von der Mangelfreiheit überzeugt ist, muss im Streit der Käufer den Mangel darlegen und beweisen. Hierfür fehlt ihm oft die Sachkunde, was sich etwa bei technisch komplexen Produkten wie Autos, Computern und Telefonen zeigt. Um die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits beurteilen zu können, muss der Käufer also einen zeitlichen und finanziellen Aufwand betreiben (etwa einen Gutachter beauftragen), der ihn meist von der Wahrnehmung seiner womöglich begründeten Gewährleistungsrechte Abstand nehmen lässt. Bei Verbrauchsgüterkäufen (§ 474 BGB) hilft dem Käufer die Vermutung in § 476 BGB, der zufolge ein Mangel, der sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorlag.

Differenzierung zwischen Grundmangel und Mangelsymptom

Allerdings hilft die Vermutung des § 476 BGB bei Weitem nicht immer. Manchmal ist sie von vornherein nicht anwendbar, weil sie mit der Art der verkauften Sache nicht vereinbar ist, etwa beim Kauf lebender Tiere. Nicht zuletzt ist die Vermutung widerleglich, so dass der Verkäufer – wenn auch oft nur mit einiger Mühe – den Beweis erbringen kann, dass der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen ist.

Die wichtigste Einschränkung besteht aber darin, dass der Umfang der Vermutung sich nach dem Wortlaut der Vorschrift gerade nicht das Bestehen eines Sachmangels erfasst, sondern nur den Zeitpunkt betrifft, zu dem dieser bereits (unerkannt) vorgelegen hat. Das Bestehen eines Mangels muss der Käufer also immer noch selbst darlegen und beweisen. 

Problematisch wird dies in den häufigen Fällen des sogenannten Grundmangels. Unterscheidet man nämlich zwischen diesem, etwa einer Materialermüdung, und dem bloßen Mangelsymptom, etwa dem Zerbrechen eines Bauteils, so erstreckt sich die Vermutung des § 476 BGB gerade nicht auf den Grundmangel. Diesen Standpunkt hatte der BGH bisher aber eingenommen – mit der Folge, dass der Käufer von der verbraucherschützend konzipierten Vermutung keinen Nutzen hat.

Zitiervorschlag

Roland Schimmel, Rechtsprechungsänderung im Verbrauchsgüterkaufrecht: . In: Legal Tribune Online, 13.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20853 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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