BGH zu Internetplattform: Bewer­tungs­portal muss Profil von Ärztin löschen

Gastbeitrag von Paetrick Sakowski

20.02.2018

Schulnoten für Ärzte, Lehrer und Anwälte: Der BGH hält Bewertungsportale im Internet für datenschutzrechlich zulässig. Aber sie müssen neutral bleiben, erläutert Paetrick Sakowski.

Auf Bewertungsportalen im Internet kann man Lehrer, Ärzte oder Anwälte mit Kommentaren und mit Sternen belohnen - oder abstrafen. Für werbefinanzierte Portale ein lukratives Geschäft.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner aktuellen Entscheidung einer Kölner Hautärztin Recht gegeben, die ihr Profil auf der Ärzte-Bewertungsplattform Jameda löschen lassen wollte (Urt. v. 20.02.2018 - Az. VI ZR 30/17). Die Speicherung ihrer Daten sei rechtswidrig, weil neben ihrem Profil mit konkurrierenden Ärzten aus der Umgebung geworben werde. Jameda hielt dem entgegen, hierdurch werde dem Informationsbedürfnis der Nutzer umso stärker Rechnung getragen. 

Der BGH hat einen Anspruch der klagenden Ärztin auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nun bejaht. Im Rahmen der Abwägung nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG wirke sich ein entscheidender Gesichtspunkt zu Lasten des Bewertungsportals aus: 

Das Portal zeigt neben dem Profil nicht zahlender Ärzte dem Nutzer Anzeigen konkurrierender Ärzte in unmittelbarer örtlicher Nähe und mit dem gleichen Fachbereich. Anders bei zahlenden "Premiumkunden": Diese können nicht nur ihr Profil etwa durch Fotos selbst gestalten, neben ihrem Profil wird auch keinerlei Konkurrenzwerbung angezeigt. 

Auf die Werbung kommt es an!

Mit dieser Werbepolitik verlasse das Bewertungsportal seine Rolle als "neutraler" Informations- und Meinungsmittler und stelle seine eigenen geschäftlichen Interessen in den Vordergrund, so der BGH. Das führe dazu, dass seine Meinungsfreiheit im Ergebnis nicht das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung überwiege. Dieser stehe daher der geltend gemachte Löschungsanspruch zu.

Die Entscheidung des BGH zwingt Bewertungsportale damit im Ergebnis dazu, ihre Werbeangebote kritisch zu überprüfen, wollen sie nicht massenhaft mit Löschungsaufforderungen der Bewerteten konfrontiert werden. 

Und die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das Meinungsäußerungen im wirtschaftlichen Kontext grundsätzlich ein geringeres Gewicht zukommen lässt, also solchen Äußerungen, die nicht der Förderung eigener oder fremder Wirtschaftszwecke dienen. Diese verfassungsrechtliche Wertung schlägt im vorliegenden Fall auf das Datenschutzrecht durch.

Orientierung für neue Datenschutzgrundverordnung?

Im Ergebnis schafft der BGH einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen der bewerteten Ärzte und dem Bewertungsportal. Letzteres muss sich auch in Zukunft nicht auf eine völlig selbstlose Mittlerfunktion beschränken, sondern darf grundsätzlich auch Werbeeinnahmen generieren. 

Auch nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai dieses Jahres wird ebenfalls eine Abwägung der verschiedenen Grundrechtspositionen erforderlich sein (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO). Der BGH hat mit seiner aktuellen Entscheidung eine wichtige Orientierungslinie geschaffen, von der zu hoffen ist, dass sie bei der Auslegung der DSGVO durch den EuGH aufgegriffen wird.  

BGH entwickelt Rechtsprechung weiter

Der Konflikt zwischen den unterschiedlichen Rechtspositionen, der Meinungs- und Berufsfreiheit des Portalbetreibers auf der einen und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Berufsfreiheit der Bewerteten auf der anderen Seite, ist bei der datenschutzrechtlichen Abwägung zu berücksichtigen. 

Der BGH hat seine Rechtsprechung in der aktuellen Entscheidung weiterentwickelt: Bestimmte Werbeangebote des Portalbetreibers können im Rahmen der datenschutzrechtlichen Abwägung die Waagschale zu seinen Lasten senken und zur Unzulässigkeit der Datenspeicherung führen.  

Meinungsfreiheit des Portalbetreibers überwiegt – im Grundsatz

Die Speicherung personenbezogener Daten wie Name und Anschrift der betroffenen Ärzte muss datenschutzrechtlich zulässig sein. Andernfalls bestünde eine Löschungspflicht des Bewertungsportals nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG). 

In seinem Urteil vom 23.09.2014 hat der BGH eine Rechtfertigung der Datenerhebung nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr.1 BDSG angenommen. Danach ist die Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zulässig, wenn "kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat". 

Bei der vorzunehmenden Abwägung hat der BGH in Rechnung gestellt, dass Ärzte bei Aufnahme ihrer Daten in ein Bewertungsportal in einen bestimmten Bewertungsrahmen gezwungen werden und dort Kommentaren medizinischer Laien ausgesetzt sind, die großen Einfluss auf ihre wirtschaftliche Existenz haben können. 

Auf der anderen Seite agiere das Bewertungsportal als "unverzichtbare Mittelsperson" zwischen Patienten, die sich nicht persönlich untereinander kennen und denen durch die technische Lösung eines zentralen Portals erst die Möglichkeit eines Erfahrungsaustauschs gegeben werde. 

"Bewertungsportal" datenschutzrechlich zulässig

Im Ergebnis gebe die Meinungsfreiheit des Portalbetreibers den Ausschlag. Sein Angebot befriedige ein "ganz erhebliches" öffentliches Interesse an der Information über ärztliche Dienstleistungen. Die betroffenen Ärzte würden hingegen nur in ihrer Sozialsphäre berührt. Gegen missbräuchliche Kommentare und Bewertungen könnten sie mit rechtlichen Mitteln gesondert vorgehen. 

Das Modell "Bewertungsportal" ist damit nach Ansicht des BGH datenschutzrechtlich zulässig. Nicht berücksichtigt wurde bei der damaligen Abwägung aus rein revisionsrechtlichen Gründen allerdings das Werbeangebot der Plattform Jameda. Im aktuellen Verfahren spielte es die entscheidende Rolle.

Der Autor Paetrick Sakowski ist Rechtsanwalt bei CMS Deutschland in Düsseldorf und berät Unternehmen bei allen Fragen des geistigen Eigentums, insbesondere im Patentrecht.

Zitiervorschlag

BGH zu Internetplattform: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27123 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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