Die Familiengerichte sind nicht zuständig für die Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen. Das entschied nun auch der BGH und steht damit auf einer Linie mit dem BVerwG.
Familiengerichte (FamG) dürfen gegenüber schulischen Behörden keine Anordnungen zum Kindeswohl treffen – auch nicht in Sachen Corona-Schutzmaßnahmen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschl. v. 06.10.2021, Az. XII ARZ 35/21). Das Karlsruher Gericht ist bei dieser Entscheidung auf einer Linie mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl v. 16.06.2021, Az. 6 AV 1.21 u.a .).
Zwar habe ein Familiengericht bei einer Gefährdung des Kindeswohls von Amts wegen die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, stellte der BGH klar. Dabei kann das Gericht in Angelegenheiten der Personensorge gem. § 1666 Abs. 1, 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen. "Damit ist jedoch keine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber schulischen Behörden verbunden", so der BGH.
Im Rahmen des schulischen Sonderrechtsverhältnisses seien die zuständigen Behörden ihrerseits an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns – auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen – obliege hierbei allein den Verwaltungsgerichten.
Familiengerichte vs. Verwaltungsgerichte
Der zugrunde liegende Fall war einer von vielen, mit dem die Familiengerichte vor allem im ersten Halbjahr dieses Jahres zu tun hatten: Kritiker der Corona-Schutzmaßnahmen wandten sich immer wieder an die Familiengerichte, um über den Hebel der Gefährdung des Kindeswohls ein entsprechendes Verfahren vom Amts wegen einleiten zu lassen. Ziel war die Beendigung der Schutzmaßnahmen an den Schulen, wie etwa Maskentragen und Abstandsregeln.
Bekannt und inflationär wurden diese Verfahren insbesondere nach der Entscheidung eines Familienrichter aus Weimar. Der hatte in seinem Fall einen Beschluss erlassen, nach dem für alle Schüler jegliche Corona-Maßnahmen wegfallen sollten. Das Oberlandesgericht (OLG) hatte diese Entscheidung später aufgehoben, gegen den Richter wurde wegen des Verdachts der Rechtsbeugung ermittelt.
Unter Juristinnen und Juristen wurden die Zuständigkeiten durchaus diskutiert. Um die Zuständigkeiten klären zu lassen, hatte das Verwaltungsgericht (VG) Münster schließlich das BVerwG angerufen, das Amtsgericht Wesel rief den BGH an (Beschl. v. 14.05.2021 u. 28.07.2021, Az. 49 F 76/21).
Hin und Her zwischen FamG und VG
Der Fall aus Wesel ist im Ablauf exemplarisch für die anderen Fälle: Eine Mutter bat in einem Schreiben an das FamG darum, ein Verfahren nach § 1666 BGB zu eröffnen. Sie wollte, dass an der Gesamtschule ihrer 15-jährigen Tochter die Corona-Schutzmaßnahmen vorläufig ausgesetzt werden. Das sollte das Gericht gegenüber Schulleitung und Lehrkräften anordnen.
Das FamG hielt sich für unzuständig und verwies an das VG. Das hielt sich aber selbst auch für unzuständig und schickte die Akten "zuständigkeitshalber zurück" an das FamG. Das ist eigentlich nicht erlaubt – allerdings nahm das VG den Rechtsstandpunkt ein, dass die Verweisung an das Verwaltungsgericht wegen eines groben Verfahrensverstoßes durch das FamG nicht bindend sei.
Das FamG legte daraufhin dem BGH vor. Wenn kein Gericht eine Sache entscheiden möchte – ein sogenannter negativer Kompetenzkonflikt -, obliegt es nämlich dem obersten Bundesgericht, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist. Genauso gut hätte also schon das VG in dem Fall das BVerwG anrufen können.
BVerwG und BGH sehen die Sache gleich
So aber konnte sich nun auch der BGH äußern – und macht das ebenso deutlich wie bereits das BVerwG: "Eine Rechtswegverweisung des FamG an das VG kommt wegen unüberwindbar verschiedener Prozessgrundsätze des von Amts wegen zu betreibenden familiengerichtlichen Verfahrens einerseits und des Klage- bzw. Antragsverfahrens der Verwaltungsgerichtsbarkeit andererseits nicht in Betracht. Das familiengerichtliche Verfahren war deshalb ohne Rechtswegverweisung einzustellen."
Beim BVerwG hatte es zuvor geheißen: "Die Verweisung eines solchen Verfahrens an ein VG ist ausnahmsweise wegen eines groben Verfahrensverstoßes nicht bindend."
Es bleibt also dabei: Über Maßnahmen gemäß § 1666 BGB entscheiden die FamG – und zwar selbständig von Amts wegen, sie dürfen diese Fälle nicht an die Verwaltungsgerichte verweisen. Vielmehr müssten sie entweder erst gar kein Verfahren eröffnen oder ein bereits eröffnetes Verfahren einstellen.
So hatte es bereits im Mai auch das Oberlandesgericht (OLG) Jena im Fall des Familienrichters aus Weimer begründet.
BGH klärt Zuständigkeitsfrage: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46474 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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