2/2: Widerruf nur mit plausiblem Grund
Das BAG hat die Interessen des Unternehmens angemessen mit dem Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Mitarbeiters abgewogen. Der Sekundenauftritt des Monteurs dienste nur Illustrationszwecken, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers wurde nicht in den Vordergrund gestellt. Daher konnte der ehemalige Mitarbeiter nicht davon ausgehen, dass die Verwendungsrechte seines Arbeitgebers nach Ausscheiden aus dem Unternehmen enden würden.
Sähe man das anders, wären Werbevideos mit Mitarbeitern faktisch nicht mehr möglich, da Mitarbeiterfluktuation heutige Unternehmensrealität ist.
Daher sind auch an einen Widerruf hohe Anforderungen zu stellen, ein ehemaliger Arbeitnehmer muss darlegen, warum seine einmal erteilte Einwilligung keinen Bestand mehr haben soll. Das Argument, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Arbeitgeber in Verbindung gebracht werden zu wollen, reicht nicht. Denkbar wären Fälle eines Gesinnungswandels, z.B. der ehemalige Soldat, der nun Pazifist geworden ist und nicht mehr in Werbefilmen der Streitkräfte posieren möchte.
Einwilligungserklärungen müssen klar und informativ sein
Die Entscheidung des BAG darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Veröffentlichung von Videos oder Fotos mit Mitarbeitern auf der Unternehmenswebsite oder in sozialen Netzwerken ein Minenfeld ist.
So hat das Landesarbeitsgericht Hessen eine Anwaltskanzlei verurteilt, das Foto einer ehemaligen Mitarbeiterin von der Firmenwebsite zu entfernen, obwohl diese bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ihre Einwilligung erteilt hatte und der Eintrag unter der fortlaufenden Rubrik "News" zu finden war, auf der neue Mitarbeiter vorgestellt wurden (LAG Hessen, Urt. v. 24.01.2012, 19 SaGa 1480/11).
Unternehmen kann nur geraten werden, sich für jeden Fall von den gefilmten oder fotografierten Arbeitnehmern eine Einwilligungserklärung geben zu lassen, in welcher sowohl Zweck und beabsichtigte Verwendung der Aufnahmen als auch die Dauer der Veröffentlichung genau niedergelegt sind. Unklare Einwilligungen gehen zu Lasten des Unternehmens und laden zu Klagen von Mitarbeitern ein. Und die hat man als Ex-Arbeitgeber schließlich fast ebenso ungern wie als Ex-Ehepartner.
Der Autor Christian Oberwetter, Rechtsanwalt und Maître en droit, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht in Berlin und Hamburg.
Christian Oberwetter, BAG lehnt Widerruf der Einwilligung ab: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14754 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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