Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben in der Probezeit keinen Anspruch auf den besonderen Schutz des § 84 Abs. 1 SGB IX. Daran hält das BAG fest. Obwohl die Gesetzessystematik dagegen spricht, erklärt Robert Hotstegs.
Damit schloss sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Ergebnis den Vorinstanzen an. Auch diese hatten die Klage abgewiesen, mit der eine Angestellte des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg ihre Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung geltend machte. (BAG, Urt. v. 21.04.2016, Az. 8 AZR 402/14).
Dabei hatte die mit einem Grad von 50 Schwerbehinderte eigentlich den Wortlaut - oder genauer gesagt: den fehlenden Wortlaut - des Gesetzes auf ihrer Seite. Das Sozialrecht sieht in § 84 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX ein sogenanntes Präventionsverfahren für alle Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse vor. Eine zeitliche Begrenzung der Norm gibt es nicht.
Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, bei auftretenden Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis frühzeitig Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Personalrat und das Integrationsamt einzuschalten. Gemeinsam sollen sie darüber beraten und Unterstützung suchen, um das Arbeitsverhältnis langfristig fortzusetzen.
BAG: kein Präventionsverfahren in der Probezeit
Genau dies geschah seinerzeit bei der Klägerin nicht. Das Land Baden-Württemberg hatte mit ihr eine sechsmonatige Probezeit vertraglich vereinbart und ihr knapp sieben Wochen vor Ablauf der Frist mitgeteilt, man wolle zum Ende des halben Jahres kündigen. Eine Kündigungsschutzklage direkt gegen diese Kündigung erhob die Klägerin nicht.
Sie machte aber eine Diskriminierung wegen ihrer Schwerbehinderung geltend. Das Land habe es versäumt, das Präventionsverfahren durchzuführen und damit keine "angemessene Vorkehrung" im Sinne des Art. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG ergriffen. Darin liege immer eine Diskriminierung und dies führe jedenfalls zu einem Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Dem folgte nun das BAG endgültig nicht. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter schrieben stattdessen ihre bisherige Rechtsprechung aus den Jahren 2006 und 2007 fort. Damals hatte das Gericht bereits ausgeführt, dass das fehlende Präventionsverfahren grundsätzlich nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen solle, zumal dessen Durchführung innerhalb einer Probezeit nahezu unmöglich sei. Und Unmögliches solle auch von einem Arbeitgeber nicht verlangt werden.
Robert Hotstegs, BAG verneint Schutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19180 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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