Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen. Das umfasst auch einen Schichtwechsel, so das BAG. Und zwar auch aus gesundheitlichen Gründen ohne betriebliches Eingliederungsmanagement, erklärt Michael Fuhlrott.
Viele Arbeitnehmer sind vermutlich dankbar, nicht nachts arbeiten zu müssen. Der Kläger, der sich am Mittwoch in Erfurt gegen seine Versetzung in die Wechselschicht wehrte, arbeitete jedoch gerne als Maschinenbediener in der Nachtschicht. Er tat dies schon seit 2005.
Seine Nachtschicht begann arbeitstäglich um 21.00 Uhr und endete um 5.00 Uhr morgens. Als zusätzlichen Freizeitausgleich erhielt der Arbeitnehmer rund 17 arbeitsfreie Tage. Außerdem wurde die Tätigkeit in der Nacht mit Zuschlägen belegt, die den Verdienst steigerten, so dass der Kläger ein monatliches Gehalt von rund EUR 4.100 brutto monatlich erzielen konnte.
Nachdem er in der Vergangenheit mehrfach für längere Zeiträume erkrankt war, bestellte der Arbeitgeber ihn nach Rückkehr aus einer mehrwöchigen Krankheitszeit zu einem Personal- und Krankenrückkehrgespräch ein. In Abstimmung mit dem Betriebsrat versetzte er ihn sodann von der Nachtschicht in die Wechselschicht. Diese besteht aus wechselnden Einsätzen in der Frühschicht (5.00 Uhr bis 13.00 Uhr) und der Spätschicht (13.00 Uhr bis 21.00 Uhr). Tarifliche Zulagen wegen ungünstiger Arbeitszeiten werden dort nicht bzw. nur in geringem Ausmaß gezahlt.
Lieber Nacht- als Tagschicht
Der Arbeitnehmer war mit dieser Arbeitsanweisung nicht einverstanden und wehrte sich gerichtlich gegen seine Versetzung in die Tagschicht.
Der Arbeitgeber begründete vor Gericht die Maßnahme, die er auf sein Direktionsrecht stützt, einerseits damit, dass er erkrankte Arbeitnehmer in der Wechselschicht einfacher ersetzen könne, da dort mehr Arbeitnehmern eingesetzt würden. Andererseits sei der geänderte Einsatz auch im Sinne des Klägers, da ein Zusammenhang der Arbeitsunfähigkeitszeiten mit den Belastungen der Nachtschicht nicht ausgeschlossen sei. Im Arbeitsvertrag seien zudem keine Schichten festgelegt.
Das erstinstanzlich erkennende Arbeitsgericht (ArbG Pforzheim, Urt. v. 20.8.2015, 6 Ca 154/15) fand diese Argumentation überzeugend und wies die Klage des Maschinenbedieners ab. Die Versetzung sei wirksam, der Kläger müsse diese befolgen.
LAG: Nicht ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement
Der wollte sich aber nicht geschlagen geben und legte hiergegen Berufung ein. Die Aussage des Geschäftsführers im Personalgespräch, ihn künftig "täglich sehen zu wollen", sei schikanös und nicht Ausfluss eines berechtigten Interesses. Die Versetzung sei daher nicht mehr vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gem. § 106 Gewerbeordnung (GewO) umfasst.
Der Arbeitgeber hätte seine Bedürfnisse, die persönlichen Lebensumstände, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse und seine Unterhaltspflichten nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem sei es eine reine Mutmaßung seinerseits, dass sich der Einsatz in der Wechselschicht als gesundheitsfördernd erweise.
Das Gegenteil sei vielmehr der Fall: Durch den regelmäßigen Wechsel von Früh- und Spätschicht werde seine Gesundheit viel stärker belastet als bei einem durchgehenden Einsatz in der Nachtschicht. Der Arbeitgeber hätte dies zuvor gründlich prüfen müssen. Dies habe er aber nicht getan, wie auch die fehlende Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach seiner Rückkehr zeige.
Diese Argumentation hielt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 22.11.2016, 15 Sa 76/15) für überzeugend und gab dem Kläger – insbesondere wegen fehlender Durchführung eines BEM - Recht.
Michael Fuhlrott, Krankheitsbedingte Versetzung auch ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25109 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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