2/2: BAG gibt Betriebsrat auf ganzer Linie Recht
Das Bundesarbeitsgericht schlug sich mit seiner heutigen, bislang nur in Kurzform als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung auf die Seite des Betriebsrats. Zwar könne der Arbeitgeber das Facebook-Profil weiterbetreiben. Allerdings dürfe er die Funktion „Besucher-Beiträge“ so lange nicht nutzen, bis mit dem Betriebsrat hierüber eine Einigung erzielt worden sei.
Mitbestimmungspflichtig sei nämlich die Entscheidung des Arbeitgebers, Postings der Besucher unmittelbar zu veröffentlichen. Diese Entscheidung sei geeignet, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu beeinflussen. Damit liege eine Überwachung der Arbeitnehmer durch eine technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor, die der betrieblichen Mitbestimmung unterliege.
Homepage mit oder ohne Interaktionsmöglichkeit
Die aktuelle Entscheidung beweist, dass es auf die jeweiligen Einzelfallumstände der Internetpräsenz ankommt. So ist eine Arbeitgeber-Homepage ohne Interaktionsmöglichkeit betriebsverfassungsrechtlich regelmäßig nicht zu beanstanden. Soweit eine Interaktion zulässig und durch Einträge oder sonstige Anmerkungen eine Beeinflussung des Verhaltens einzelner Arbeitnehmer möglich ist, greifen jedoch auch die Beteiligungsrechte des Betriebsrats ein.
Daher wäre z.B. ein „Abstimmungstool“ im Internet zur Wahl eines Mitarbeiters des Monats oder zur allgemeinen Mitarbeiterbewertung zweifellos als technische Einrichtung zur Überwachung des Arbeitsverhaltens zu werten. Diese dürfte ein Arbeitgeber nicht ohne Beteiligung des Betriebsrats nutzen.
Auch ohne Betriebsrat: Keine „Narrenfreiheit“ für Arbeitgeber im Internet
Unabhängig davon besteht natürlich auch in Unternehmen ohne Betriebsrat keine „Narrenfreiheit“ für Arbeitgeber.
Das Datenschutzrecht und das Persönlichkeitsrecht gelten auch dort, wo es keinen Betriebsrat gibt. Daher müssen Fotos, Filme oder Aufnahmen von Arbeitnehmern im Internet generell vom Arbeitnehmer freigegeben werden. Dies folgt bereits aus datenschutzrechtlichen Vorgaben, wonach der Arbeitnehmer der Nutzung von eigenen Fotos ausdrücklich zustimmen muss.
Der Autor Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Professor für Arbeitsrecht und Studiendekan Wirtschaftsrecht an der Hochschule Fresenius sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Römermann Rechtsanwälte AG in Hamburg.
Michael Fuhlrott, Social-Media-Nutzung durch Arbeitgeber: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21449 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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