Arbeitsrecht für Ausländer: Wirtschaftsfaktor Flüchtling

von Birgit Naujoks

13.07.2015

Lange Zeit waren Flüchtlinge fast gänzlich vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Inzwischen soll ihnen der Zugang erleichtert werden -  weniger aus humanitären denn aus wirtschaftlichen  Erwägungen, erklärt Birgit Naujoks.

Der Fachkräftemangel in Deutschland treibt Blüten. Immer mehr gelangt die Politik zu der Einsicht, dass die Arbeitsmarktpotenziale auch der Menschen genutzt werden sollten, denen bislang der Zugang zum hiesigen Arbeitsmarkt verwehrt war. Das betrifft insbesondere Menschen mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus, beispielsweise Asylbewerber* und Geduldete**. Dafür sind im November 2014 in diesem Bereich wichtige rechtliche Änderungen in Kraft eingetreten.

Eine wesentliche Veränderung ist die Dauer der Wartezeit, bis diese beiden Personengruppen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Waren es bis November 2014 noch neun Monate mit Aufenthaltsgestattung bzw. zwölf  Monate mit einer Duldung, so ist diese Wartezeit nun auf drei Monate herabgesetzt, § 61 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) und § 32 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV). Eine selbständige Tätigkeit ist Menschen mit diesem Status weiterhin verwehrt.

Wartezeit verkürzt

Für die anschließenden  zwölf Monate des Aufenthalts – bis November 2014 waren 48 Monate -- gilt für die meisten Fälle das sogenannte Vorrangprinzip. Danach kann die örtliche Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung  (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt. Das geschieht allerdings nur, wenn für den konkreten Arbeitsplatz nicht auch ein Deutscher, ein EU-Bürger oder ein Drittstaatler mit einem besseren Aufenthaltsstatus für diese Arbeit zur Verfügung steht, so § 39 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1b Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Diese Zustimmungspflicht der ZAV entfällt nach der verlängerten Frist und es kann mit Erlaubnis der örtlichen Ausländerbehörden jede Beschäftigung aufgenommen werden.

In der Praxis führt diese Regelung für Geduldete und Asylbewerber zu einem faktischen Arbeitsverbot für die ersten 15 Monate des Aufenthaltes. Denn entscheidend ist nach dem Vorrangprinzip nur die theoretische Möglichkeit, eine Stelle zu besetzen. Ob sich tatsächlich ein Deutscher, ein EU-Bürger oder ein Drittstaatler mit besserem Aufenthaltstitel findet, ist unerheblich. Das ist eine kritikwürdige Regelung, da sie in die Entscheidungsfreiheit der Arbeitgeber eingreift und dazu führt, dass Arbeitsplätze unbesetzt bleiben.

Die ZAV überprüft neben dem Vorrangprinzip auch  die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen, insbesondere die Entlohnung, mit denen deutscher Arbeitnehmer  und ob es sich um ein Zeit- oder Leiharbeitsverhältnis handelt, denn ein solches dürfen Asylbewerber und Geduldete erst nach 48 Monaten Aufenthalt aufnehmen (§ 39 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AufenthG). Ab dem 16. Monat des Aufenthalts fällt die Vorrangprüfung weg und die ZAV prüft nur noch die beiden letztgenannten Kriterien.

Keine Regel ohne Ausnahme

Allerdings ist nicht für alle Tätigkeiten eine Zustimmung der ZAV erforderlich. Etwa bei betrieblichen Ausbildungen oder Hochqualifizierten kann die Ausländerbehörde Geduldeten ab dem ersten Tag des Aufenthalts und Asylbewerbern ab dem vierten Monat des Aufenthalts eine entsprechende Beschäftigung erlauben, § 32 Abs. 2 BeschV bei Aufenthaltsgestattung i.V.m. § 32 Abs. 4 BeschV und § 61 Abs. 2 AsylVfG).

In anderen Fällen, etwa für  Personen mit Ausbildungsabschlüssen in Mangelberufen,  bedarf es zwar der Zustimmung der ZAV, jedoch ist eine Vorrangprüfung entbehrlich (§ 32 Abs. 5 Nr. 1 BeschV (bei Aufenthaltsgestattung i. V. m. § 61 Abs. 2 AsylVfG)). Nach dieser Regelung  kann Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung ab dem vierten Monat des Aufenthalts eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden,  wenn sie die festgelegten Kriterien erfüllen.

Beschäftigungsverbot bei Duldung

Doch nicht alle Geduldeten profitieren von den rechtlichen Neuerungen. Nach wie vor gibt es die Möglichkeit eines Beschäftigungsverbots nach§ 33 BeschV, das die Ausländerbehörde zum einen erteilt, wenn jemand eingereist ist, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beziehen. Dies spielte bislang eine geringere Rolle. Durch die Einstufung von Serbien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien als sichere Herkunftsstaaten gewinnt sie jedoch an Bedeutung, weil diesem Personenkreis regelmäßig die Einreise zum Zwecke des Sozialleistungsbezugs unterstellt wird.

Zum anderen wird eine Beschäftigungserlaubnis versagt, wenn bei jemandem aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können, er also z.B. über seine Identität täuscht. In der Praxis führt dies zu erheblichen Problemen, manchen Menschen ist dadurch über viele Jahre der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt.

*Asylbewerber: eine Person im laufenden Asylverfahren, also zwischen der Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der Entscheidung. Während dieser Zeit ist der Aufenthalt gestattet (Aufenthaltsgestattung, § 55 AsylVfG).

** Geduldeter: eine vollziehbar ausreisepflichtige Person, z.B. nach ablehnender Entscheidung im Asylverfahren. Ihr wird eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG, d.h. die  Aussetzung der Abschiebung, erteilt, wenn eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die ist kein Aufenthaltstitel, also kein rechtmäßiger Aufenthalt. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wie Reisefähigkeit, Reisepapiere etc. kann die Person jederzeit abgeschoben werden.

Zitiervorschlag

Arbeitsrecht für Ausländer: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15959 (abgerufen am: 03.11.2024 )

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