Ein AfD-Verbotsverfahren anhand von Zuschreibungen vermeintlicher Parteiziele ist gefährlich. Besser wäre es, auf handfeste Verbotsgründe zu warten. Das ist möglich, weil es auch Eilverfahren gibt, erklärt Christian Rath.
Hinweis: Dieser Artikel erschien bereits am 11. März 2024. Anlässlich der Debatte im Bundestag über einen Gruppenantrag vom Oktober 2024 zu einem möglichen AfD-Verbotsverfahren ist er nach wie vor aktuell.
Bei der Diskussion um ein AfD-Verbot geht es oft um Zeit. Da ein Verbotsverfahren am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehrere Jahre dauere, meinen viele, man müsse das Verbot möglichst schnell beantragen, um keine Zeit zu verlieren.
Doch ein verfrühter Verbotsantrag wäre ein schwerer politischer Fehler – und letztlich auch nicht erforderlich. Denn je handfester die Verbotsgründe sind, umso schneller wird das Verfahren beendet sein. Außerdem gibt es am BVerfG auch Eilverfahren zur Abwehr schwerer Nachteile für das Gemeinwohl.
Problem #1: Ungewissheit
Anders als bei der NPD ergibt sich die Verfassungsfeindlichkeit der AfD nicht aus dem Programm. Und selbst wenn die AfD mit verfassungsfeindlichen Aussagen aus ihrem Umfeld in Verbindung gebracht wird, distanziert sie sich davon, etwa von dem Plan des Potsdamer "Remigrations"-Treffens, auch "nicht assimilierte" deutsche Staatsbürger:innen mit Migrationshintergrund aus Deutschland hinauszudrängen.
Ein Verbotsantrag müsste sich also vor allem auf verfassungsfeindliche Aussagen von Einzelpersonen und untergeordneten Gliederungen stützen. Das ist auch durchaus möglich. Je hochrangiger die zitierten Personen sind und je zahlreicher die Äußerungen, desto eher lässt sich daraus ein Muster ersehen.
Allerdings dürfte die AfD erwartbar einwenden, dass die Äußerungen aus dem Zusammenhang gerissen wurden oder Einzelfälle seien und dass den belastenden Äußerungen jedenfalls eine Vielzahl verfassungskonformer Aussagen der Bundespartei und ihrer Funktionär:innen gegenüberstehe. Diese Konstellation macht es schwer, den Ausgang eines AfD-Verbotsverfahrens zu prognostizieren.
Selbst wenn manche Verwaltungsgerichte die Einstufung der AfD als gesichert extremistische Bestrebung oder als Verdachtsfall bejaht haben oder noch zustimmen werden, so lässt dies noch keine verlässliche Schlussfolgerung auf das Ergebnis eines Parteiverbotsverfahrens vor dem BVerfG zu. Zwar sind die Maßstäbe im Verbotsverfahren recht ähnlich, doch geht es in Karlsruhe als Folge nicht "nur" um eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz, sondern um die Existenz einer großen Partei. Dass beim BVerfG die Ungewissheit, ob die Voraussetzungen eines Verbots erfüllt sind, eher zulasten der Antragsteller geht, liegt auf der Hand.
Problem #2: Demokratie
Eine Oppositionspartei auszuschalten, um die Demokratie zu verteidigen, ist tendenziell ein Widerspruch in sich. Es geht hier schließlich nicht um eine irrelevant gewordene Splittergruppe wie bei der NPD, sondern um eine Partei mit einem Wählerpotenzial von derzeit 20 bis 30 Prozent. In manchen Bundesländern ist die AfD sogar die mit Abstand stärkste Partei. Ein Verbot der AfD würde den Wählerwillen teilweise auf den Kopf stellen.
Schon ein Verbotsantrag würde damit das Narrativ der AfD bedienen, dass die Bundesrepublik zu einem autoritären Regime verkommen sei, das abweichende Meinungen unterdrückt. Und es steht zu befürchten, dass ein Großteil der bereits demokratieskeptischen Teile der Bevölkerung dieses AfD-Narrativ für plausibel hält, ja sogar die AfD als eigentliche Verteidigerin von Demokratie und Grundgesetz wahrnimmt.
Um die Demokratie als materielle Idee zu stärken, ist ein Parteiverbotsverfahren jedenfalls denkbar ungeeignet und damit im Ergebnis kontraproduktiv. Darauf deutet auch die Praxis anderer demokratischer Staaten wie Frankreich, Schweden oder Finnland hin, wo niemand auf die Idee käme, vergleichbare Parteien zu verbieten.
Problem #3: Zeit
Ein Verbotsverfahren, das jetzt politisch beschlossen würde, würde voraussichtlich mehrere Jahre dauern. Justizminister Marco Buschmann geht von vier Jahren aus und liegt in der Dimension sicher nicht verkehrt.
Schon bis zur offiziellen Antragstellung würde geraume Zeit vergehen, in der die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern ihr Material zusammentragen, vergleichen, auswerten und überprüfen. Gerade weil die Behörden die Ungewissheit von Prognosen und Zuordnungen (siehe Problem #1) minimieren wollen, würde die Erstellung des Antrags besonders lange dauern.
Erschwert wird die Materialsammlung, weil V-Leute in der AfD abgeschaltet werden müssten, sobald öffentlich die Absicht erklärt wird, die Partei zu verbieten. Das ergibt sich aus der Entscheidungspraxis des BVerfG im NPD-Verfahren. Geheime Absichten der AfD-Führungsgremien sind im Verbotsverfahren also noch schwerer festzustellen als ohne Verbotsverfahren.
Auch das Verfahren am BVerfG wird schon bis zur mündlichen Verhandlung längere Zeit dauern. Schließlich werden die Verbotsanträge inklusive Anlagen mehrere Tausend Seiten umfassen, auf die auch die AfD entsprechend antworten würde.
In den Jahren bis zur Verbotsentscheidung hat das Verbotsverfahren keinerlei Nutzen, weil die AfD uneingeschränkt weiterarbeiten kann. Dass bereits das Verbotsverfahren abschreckende oder mildernde Wirkung hat, ist unwahrscheinlich. Auch die Verfassungsschutzbeobachtung hat weder zur Mäßigung der AfD noch zur Warnung der Wähler:innen geführt – im Gegenteil: Die AfD wurde immer stärker. Zugleich träte der Schaden für die Glaubwürdigkeit der Demokratie (siehe Problem #2) bereits jetzt ein – und er hielte über Jahre hinweg an.
Problem #4: Durchsetzbarkeit
Selbst wenn das BVerfG am Ende die AfD oder einzelne ihrer Landesverbände verbietet, ist dies zunächst nur ein Richterspruch. Wenn die AfD sich stark genug fühlt und ihr die Stimmung in der Bevölkerung günstig erscheint, könnte sie auch versuchen, das Verbot zu ignorieren und zivilen Widerstand zu organisieren. Es geht eben nicht um das Verbot einer kleinen Splitterpartei wie damals im Fall der NPD, sondern um das Verbot der stärksten Partei in manchen Bundesländern.
Besonders groß dürfte das Akzeptanzproblem für ein Verbot sein, wenn es sich nicht auf Aussagen und Handlungen der Partei an sich stützt, sondern nur auf puzzleartig zusammengefügte Äußerungen von Einzelpersonen und untergeordneten Gliederungen, von denen sich die AfD stets distanziert hat. Darin eine Konstruktion der etablierten Parteien zur Ausschaltung der härtesten Konkurrenz zu sehen, dürfte ein weithin anschlussfähiges Narrativ sein.
Wer die AfD für gefährlich hält, weil sie die Gesellschaft spalte und polarisiere, male sich die Zuspitzung aus, wenn in großen und kleinen Städten jeweils Tausende vor den AfD-Zentralen campieren und "Wir sind das Volk" skandieren.
Lieber auf handfeste Anlässe warten
Wann der Antrag auf ein Parteiverbot gestellt wird, ist eine politische Frage. Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat müssen nicht sofort einen Antrag stellen, wenn sie zu der Auffassung gelangen, die AfD gehe darauf aus, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Es ist ihr politisches Ermessen, ob und wann sie einen derartigen Antrag stellen.
Es spricht viel dagegen, einen Antrag auf der Grundlage eines Puzzles von Einzeläußerungen zu stellen, die belegen sollen, dass es hinter der verfassungskonformen AfD-Programmatik eine verfassungsfeindliche versteckte Agenda der AfD gibt. Die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens sind ungewiss, es schadet der Demokratie in besonderem Maße, es dauert außerordentlich lange und ist besonders wenig geeignet, Akzeptanz zu finden.
Stattdessen spricht viel dafür, mit einem Verbotsantrag zu warten, bis die AfD tatsächlich damit beginnt, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Das wäre etwa der Fall, wenn in AfD-regierten Bundesländern andere Parteien systematisch an der Arbeit gehindert werden, wenn die Gerichte personell auf Parteilinie gebracht werden, wenn Ausländer:innen und Deutsche mit Migrationshintergrund systematisch schikaniert werden, wenn Moscheen aus fadenscheinigen Gründen geschlossen werden. Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat könnten dann einen Verbotsantrag stellen und sich auf die manifesten und eindeutigen Beeinträchtigungen der freiheitlich demokratischen Grundordnung konzentrieren.
Der Verbotsantrag müsste dann nicht Hunderte oder Tausende von Seiten umfassen, sondern wäre kompakt und handhabbar. Entsprechend schneller könnte der Verbotsantrag gestellt werden und entsprechend schneller könnte auch das BVerfG entscheiden. Antrag, Verhandlung und Entscheidung wären binnen weniger Monate möglich.
Auch die Akzeptanz in der Bevölkerung wäre höher, wenn mit dem Parteiverbot auf eindeutig verfassungsfeindliches Handeln reagiert wird, statt der AfD Ziele zuzuschreiben, die sie offiziell abstreitet.
Sollten handfeste Anlässe ausbleiben: Umso besser. Ein AfD-Verbot ist schließlich kein Selbstzweck.
Abwahl der Landesregierung
Falls die AfD erst dann verboten wird, wenn sie handfesten Anlass dazu bietet, heißt dies, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits die eine oder andere Landesregierung übernommen hat. Doch auch diese Konstellation lässt sich mit dem bestehenden Instrumentarium gut lösen.
Denn mit einem AfD-Parteiverbot verfallen auch die errungenen Landtagsmandate der AfD. Dies ist etwa in Thüringen in § 46 des Landeswahlgesetzes geregelt. Andere Bundesländer und der Bund haben entsprechende Regelungen. Ohne die AfD-Abgeordneten gibt es neue Mehrheiten im Landtag, die die bisherige AfD-Landesregierung sofort abwählen und eine neue Landesregierung wählen können.
Mit der neuen Mehrheit und den neuen Minister:innen können auch verfassungswidrige Gesetze und Verwaltungsvorschriften wieder abgeschafft werden.
Betätigungsverbot im Eilverfahren
Auch wenn sich ein Parteiverbot, das auf handfesten Beeinträchtigungen der freiheitlich demokratischen Grundordnung beruht, deutlich schneller realisieren lässt als ein Verbot, das auf puzzleartig begründeten Prognosen und Unterstellungen beruht, so sind auch hier mindestens mehrere Monate Verfahrensdauer einzukalkulieren. Es in der Zwischenzeit zu Konstellationen kommen, die zur Verteidigung der Verfassungsordnung oder von Menschenleben eine schnellere Reaktion benötigen. Doch selbst für diese noch extremeren Situationen bietet das deutsche Staatsrecht ein ausreichendes Instrumentarium.
So können Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat neben oder bereits vor einem Parteiverbotsantrag beim BVerfG auch eine einstweilige Anordnung gem. § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz beantragen. Voraussetzung ist laut Gesetz, dass dies "zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist."
Dass die gem. Art. 21 Grundgesetz (GG) antragsberechtigten Staatsorgane im Parteiverbotsverfahren auch eine einstweilige Anordnung beantragen können, hat das BVerfG schon 1952 entschieden (Beschl. v. 15.07.1952, 1 BvB 1/51). Hier wurde ein Betätigungsverbot für die rechtsextremistische SRP bereits vor dem eigentlichen Parteiverbot ausgesprochen – und zwar "aus Gründen des gemeinen Wohles". Damals genügte der Vorwurf, dass das Verbotsverfahren von der SRP "parteiagitatorisch missbraucht" wird und sie "durch verhetzende Angriffe auf Bundesorgane Unruhe in die Bevölkerung" hineintrage.
Erst recht sollte ein Betätigungsverbot per einstweiliger Anordnung gegen eine Partei verhängt werden können, wenn die freiheitlich demokratische Grundordnung bedroht ist.
Soweit im jeweiligen Land bereits verfassungswidrige Gesetze erlassen wurden, kann die Bundesregierung oder eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestags gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG beim BVerfG eine abstrakte Normenkontrolle gegen diese Gesetze beantragen. Falls erforderlich, kann dies mit einem Antrag auf einstweilige Nichtanwendung der Gesetze gem. § 32 BVerfGG verbunden werden.
Die Bundesregierung kann gem. Art. 37 GG mit Zustimmung des Bundesrats auch den Bundeszwang anordnen, um zu verhindern, dass eine AfD-geführte Landesregierung bis zu einem endgültigen Parteiverbot (das mit Mandatsverlust und ggf. nachfolgender Abwahl der Landesregierung verbunden ist, s.o.) weiter die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet. Die Bundesregierung kann dann allen Landesbehörden Weisungen erteilen oder einen Staatskommissar mit Weisungsrecht entsenden.
Der richtige Zeitpunkt ist entscheidend
Es gibt also keine durchgreifenden Gründe, hektisch und verfrüht Verbotsverfahren einzuleiten, die zudem kontraproduktiv wären. Es ist vielmehr sinnvoller, auf handfeste Verbotsgründe zu warten.
Das Instrumentarium, die freiheitlich demokratische Grundordnung auch dann noch rechtzeitig und wirkungsvoll zu verteidigen, ist wie gezeigt vorhanden.
* Artikelversion vom 18.3.2024, 12:30 Uhr. Geändert wurde die Formulierung "auszuweisen" in "aus Deutschland hinauszudrängen".
Demokratie und BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 11.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54075 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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